Artikel 11 Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL III AUKTIONSKALENDER
Artikel 11 Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden
(1) Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 28. Februar des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die von der Kommission bestimmte und veröffentlichte geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf die neueste Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.
(3) Eine Auktionsplattform kann die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen und die Versteigerungstermine für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, anpassen, um der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie oder den Zertifikaten Rechnung zu tragen, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(4) Der Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, wird gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden