Artikel 41 Verbot der Marktmanipulation — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL X MARKTMISSBRAUCHSREGELUNG FÜR AUKTIONSOBJEKTE
Artikel 41 Verbot der Marktmanipulation
Rückverweise
Es ist jedermann untersagt, Marktmanipulation zu betreiben.
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