Artikel 31 Aufgaben anderer als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VIII BESTELLUNG VON AUKTIONSPLATTFORMEN DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE EINE EIGENE PLATTFORM WÜNSCHEN, UND DEREN AUFGABEN
Artikel 31 Aufgaben anderer als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen
Rückverweise
(1) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, mit Ausnahme von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c zum Auktionskalender, der nicht anwendbar ist.
(2) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c zum Auktionskalender, der nicht anwendbar ist.
(3) Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.
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