Artikel 7 Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL II KONZEPTION DER VERSTEIGERUNG
Artikel 7 Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote
(1) Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.
(2) Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden sie durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.
Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.
(3) Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.
(4) Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem gemäß Absatz 2 die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.
(5) Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(6) Liegt — unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung — der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(7) Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht und deren Stellungnahme sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden, nach welcher Methode Absatz 6 angewendet wird. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich.
Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern, nachdem sie die Auktionsaufsicht angehört und die in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterrichtet hat.
(8) Wird eine Versteigerung gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 annulliert, so wird die Versteigerungsmenge gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen verteilt.
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