Artikel 9 Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL III AUKTIONSKALENDER
Artikel 9 Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern
Rückverweise
Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung durch einen Umstand gefährdet oder wahrscheinlich gefährdet wird, der die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des EDV-Systems beeinträchtigt, das für Anträge auf Bieterzulassung, den Zugang zu oder die Abwicklung einer Versteigerung erforderlich ist.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten beiden geplanten Versteigerungen verteilt.
Keine Ergebnisse gefunden