Artikel 15 Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG ZU DEN VERSTEIGERUNGEN
Artikel 15 Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen
Rückverweise
Unbeschadet Artikel 28 Absatz 3 dürfen in einer Versteigerung nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.
Keine Ergebnisse gefunden