EU-RechtVerordnungenEU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die VersteigerungKAPITEL XI ZAHLUNG UND ÜBERWEISUNG DER AUKTIONSERLÖSEArtikel 44

Artikel 44Zahlung durch erfolgreiche Bieter und Überweisung der Erlöse an die Mitgliedstaaten

In Kraft seit 19. November 2010
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