Artikel 46 Übertragung der versteigerten Zertifikate — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XII LIEFERUNG DER VERSTEIGERTEN ZERTIFIKATE
Artikel 46 Übertragung der versteigerten Zertifikate
Rückverweise
(1) Das Unionsregister überträgt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 versteigerten Zertifikate vor Ablauf der Lieferfrist in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.
(2) Das Unionsregister überträgt die gemäß Artikel 4 Absatz 3 versteigerten Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.
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