Artikel 4 Auktionsobjekte — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL II KONZEPTION DER VERSTEIGERUNG
Artikel 4 Auktionsobjekte
(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte, die auf derselben Auktionsplattform handelbar sind, zum Verkauf angeboten („das Auktionsobjekt“). Die Auktionsobjekte brauchen nicht auf derselben Auktionsplattform gehandelt zu werden, wenn die Zertifikate innerhalb von zwei Handelstagen nach der Versteigerung geliefert werden.
(2) Bis zur Umsetzung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Lizenzen, versteigert jeder Mitgliedstaat Zertifikate in Form von entweder Futures oder Forwards.
Futures oder Forwards werden gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 32 und Anhang I versteigert.
Bei der Versteigerung von Futures oder Forwards kann die Lieferung der Zertifikate auf einen Zeitpunkt verschoben werden, der nicht nach dem 31. Dezember 2013 liegen darf.
(3) Spätestens drei Monate nach der Umsetzung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Lizenzen, versteigert jeder Mitgliedstaat Zertifikate in Form von entweder Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures.
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