Artikel 47 Lieferung der versteigerten Zertifikate — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XII LIEFERUNG DER VERSTEIGERTEN ZERTIFIKATE
Artikel 47 Lieferung der versteigerten Zertifikate
Rückverweise
(1) Das Clearing- oder Abrechnungssystem teilt jedes von einem Mitgliedstaat versteigerte Zertifikat einem erfolgreichen Bieter zu, bis die insgesamt zugeteilte Menge der Zertifikatmenge entspricht, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
Um die Zertifikatmenge zu erreichen, die einem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, können dem Bieter Zertifikate von mehr als einem Mitgliedstaat zugeteilt werden, die bei derselben Versteigerung Zertifikate versteigern.
(2) Bei Zahlung des geschuldeten Betrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden jedem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern die ihm oder ihnen zugeteilten Zertifikate so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Lieferfrist geliefert, indem die Zertifikatmenge, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, aus einem Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, vollständig oder zum Teil in ein oder mehrere Namens-Konten, die der erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger halten, oder in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer für den erfolgreichen Bieter oder seine Rechtsnachfolger fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, übertragen wird.
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