Artikel 60 Veröffentlichung — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XVI TRANSPARENZ UND VERTRAULICHKEIT
Artikel 60 Veröffentlichung
(1) Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.
Nicht mehr aktuelle Informationen werden archiviert. Die Archive müssen über dieselbe Auktionswebsite aufgerufen werden können.
(2) Nicht vertrauliche Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission werden gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Nicht mehr aktuelle Berichte werden archiviert. Die Archive können über dieselbe Website der Kommission aufgerufen werden.
(3) Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.
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