Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 38.818,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2026, GZ 14 R 11/26d-18, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu I.:
[1] 1.Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 9 Ob 6/26m Rz 1; 6 Ob 53/26a).
[2] 2. Der Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 ist daher zurückzuweisen.
[3] 3.Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof ist (mangels einer dem § 62a Abs 6 VfGG vergleichbaren Bestimmung) gesetzlich nicht vorgesehen (9 Ob 3/26w; 9 Ob 6/26m; 3 Ob 33/26p; 6 Ob 53/26a). Das Vorbringen der Beklagten, beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt zu haben, steht daher der Entscheidung über die außerordentliche Revision nicht entgegen.
[4] 4.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO bestehen (jüngst etwa 9 Ob 3/26w, 3 Ob 33/26p oder 6 Ob 53/26a je mwN). Insbesondere umfasst Art 6 EMRK zwar das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten, nicht aber ein Recht auf einen Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof (RS0121377; RS0043962; vgl etwa auch RS0054028; RS0074613; 3 Ob 33/26p oder 6 Ob 53/26a je mwN). Es besteht daher kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.
Zu II.:
[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu III.:
[6] 1.Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[7] Hier hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 und Z 4 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit sowie die behauptete Gehörverletzung nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen.
[8] Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des vom Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht. Für die übrigen Fragestellungen gilt dies aus den zu 6 Ob 53/26a (Pkt IV) dargestellten Gründen ebenso.
Zu IV.:
[9] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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