Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Eppacher und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , vertreten durch Mag. Thomas Anker, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer LL.M., Mag. Eva Suitner-Logar, BSc., MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 16.157,50 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.157,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.5.2026, **-21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 6.6.2023 kam es in einem bei der Klägerin gebäudeversicherten Wohnhaus zu einem Brandereignis. Im Gebäudeversicherungsvertrag ist kein Regressverzicht für leicht fahrlässige schädigende Handlungen enthalten. Versicherungsnehmerin war eine - am Verfahren nicht beteiligte - GmbH.
Das Schadenereignis hatte seinen Ausgang in der von der Mutter der Beklagten gemieteten, ca 100 m² großen Wohnung (im Folgenden: Brandwohnung). Die Brandwohnung wurde grundsätzlich von den Eltern und zwei Geschwistern der Beklagten bewohnt, wobei beide Geschwister ein eigenes Zimmer hatten. Die Beklagte zog im Jahr 2022 aus der Brandwohnung aus. Seither wohnt sie mit ihrem (nunmehrigen) Ehemann in einer Nachbargemeinde.
Im Mai [richtig] 2023 wurde die Beklagte erstmals Mutter. Sie fühlte sich wegen der neuen Lebenssituation unsicher. Über Angebot ihrer Mutter begab sich die Beklagte nach dem Krankenhausaufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Neugeborenen in die Brandwohnung, konkret in das Zimmer ihres Bruders.
Zwischen der Beklagten und ihrer Mutter war vereinbart, dass die Beklagte so lange in der Brandwohnung bleiben kann, bis sie sich sicher genug fühlt, um wieder gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Neugeborenen in ihre eigene Wohnung zu übersiedeln. Der Zeitraum wurde nicht genau definiert. Die Beklagte ging davon aus, dass sie nach ca. 2 bis 3 Wochen zur Rückübersiedelung in das eigene Heim bereit sein würde.
Über eine Kostenbeteiligung für die Zeit des Aufenthalts sprachen die Beklagte und ihre Mutter nicht. Für die Mutter der Beklagten war es selbstverständlich, dass die Kosten von den Eltern der Beklagten getragen werden, was auch tatsächlich der Fall war.
Auch die Haushaltsführung und die Aufsicht über die Geschwister verblieb zur Gänze im Aufgabenbereich der Eltern der Beklagten. Die Beklagte kümmerte sich ausschließlich um ihr Neugeborenes.
Am Nachmittag des 6.6.2023 war die Beklagte alleine mit ihrem Kind in der Brandwohnung. Ihre kleinere Schwester befand sich im Garten. Die Beklagte beabsichtigte, sich Pommes Frites zuzubereiten. Bevor sie mit der Zubereitung begann, telefonierte sie mit ihrer Mutter, die sie zur Vorsicht mahnte, weil heißes Öl prinzipiell gefährlich sei.
Nach dem Telefonat schaltete die Beklagte den Herd ein, um Speiseöl in einem Topf zu erhitzen. Ihr Baby befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer. Als das Kind zu weinen begann, verließ die Beklagte die Küche, um es zu stillen. Erst nach dem Stillen fiel der Beklagten ein, dass sich noch der Topf mit dem Öl auf dem Herd befand. Bei der Rückkehr in die Küche war bereits der gesamte Raum verraucht. Teile der Küche waren durch das entzündete Öl in Brand gesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagten bekannt war, dass das Erhitzen von Öl zu einem Brand führen kann.
Zur Sanierung der durch den Brand entstandenen Gebäudeschäden leistete die Klägerin einen Nettozeitwert von EUR 16.157,50.
Die Beklagte war im Zeitpunkt des Brandschadens haftpflichtversichert. Mit Schreiben vom 20.1.2025 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Übernahme der Regressforderungen der Klägerin mit der Begründung ab, die Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Klägerinbegehrt von der Beklagten den Ersatz des von ihr bezahlten Nettozeitwertschadens (EUR 16.157,50 s.A.). Anspruchsbegründend brachte sie vor, die Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Der der Versicherungsnehmerin zustehende Schadenersatzbetrag sei gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf die Klägerin übergegangen.
Die Beklagtebeantragte Klagsabweisung. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz wendete sie ein, dass ihr einerseits kein Verschulden angelastet werden könne. Andererseits seien allfällige Schadenersatzansprüche gemäß § 67 Abs 2 VersVG gar nicht auf die Klägerin übergegangen, weil die Beklagte im Schadenszeitpunkt vollständig in den Haushalt ihrer Mutter eingegliedert gewesen sei. Selbst wenn man vom Gegenteil ausgehen sollte, bestünde das Klagebegehren nicht zu Recht. Die Beklagte habe nämlich maximal leicht fahrlässig gehandelt. Für Fälle der leichten Fahrlässigkeit sei der Gebäudeversicherungsvertrag so auszulegen, dass nicht nur zu Gunsten der Mutter der Beklagten als Mieterin, sondern auch zu Gunsten der im Mietgegenstand lebenden Familienangehörigen, so auch der Beklagten, von einem konkludenten Regressverzicht der Klägerin auszugehen sei.
Das Erstgerichtwies das Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil auf Basis des gemäß § 498 Abs 1 ZPO wiedergegebenen Sachverhalts ab. Rechtlich gelangte es nach ausführlicher Darlegung von Judikaturgrundsätzen zu folgendem - im Hinblick auf die Beweisrüge der Beklagten wörtlich wiedergegebenen - Ergebnis:
„ (A) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zur Frage, ob es sich bei der Beklagten um eine Familienangehörige im Haushalt der Mieterin des Versicherungsnehmers [handelt], ergibt sich, dass eine Eingliederung in den Haushalt in der Form, dass eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft der Wirtschaftsführung gegeben ist, nicht abgeleitet werden kann. Vielmehr handelte es sich um einen nur vorübergehenden Besuch der Beklagten im Haushalt ihrer Eltern, nicht verbunden mit einer wirtschaftlichen Eingliederung oder Wirtschaftsführung. Zudem verfügte die Beklagte über eine eigene Haftpflichtversicherung, sodass der […] Normzweck nicht gegeben ist.
Zum weiteren Einwand der Beklagten, wonach bei der Auslegung von Sachversicherungsverträgen eine Einbeziehung des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts für Fälle leichter Fahrlässigkeit vorliegt, ist insoweit nichts gewonnen, als die Beklagte unstrittig nicht Mieterin der versicherten Wohneinheit war. “
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge
1.1 Die Beweisrüge vertritt die Ansicht, die in Fettschrift hervorgehobene Passage (A) stelle eine Feststellung dar. Richtigerweise hätte das Erstgericht folgende Feststellungen treffen müssen: „ Die Beklagte war nach der Geburt ihres Sohnes nicht nur auf einem vorübergehenden Besuch bei ihrer Mutter, sondern faktisch und vollständig in den mütterlichen Haushalt eingegliedert. Die Haushaltsführung und Versorgung der Familie oblag zur Gänze der Mutter, welche sämtliche Kosten für Wohnen und Essen trug. Der Aufenthalt der Beklagten war auf einen zunächst unbestimmten Zeitraum bis zur physischen und psychischen Wiedererlangung ihrer Selbstständigkeit angelegt, womit eine gelebte, vollständige und auf Dauer angelegte Gemeinschaft der Wirtschaftsführung im Sinne einer familiären Ausnahmesituation vorlag. “
1.2Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin beinhaltet die Passage (A) einzig rechtliche Schlussfolgerungen, die aber nicht mit Beweis-, sondern mit Rechtsrüge zu bekämpfen sind. Auf die von der „Beweisrüge“ relevierte Frage, ob die Beklagte am 6.6.2023 gemäß § 67 Abs 2 VersVG in den Haushalt der Mutter eingegliedert war, kommt die Rechtsrüge ohnedies zurück.
1.3 Der rechtlichen Beurteilung ist somit die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage zugrunde zu legen.
Zur Rechtsrüge
2.1Die Rechtsrüge releviert zunächst, das Erstgericht habe die Voraussetzungen des Angehörigenprivilegs nach § 67 Abs 2 VersVG zu eng, zu restriktiv und lebensfremd geprüft. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts sei von einer vollständigen Eingliederung der Beklagten in den Haushalt ihrer Mutter auszugehen. Die Abqualifizierung als bloßer „Besuch“ werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.
Hierzu ist auszuführen:
2.2Nach § 67 Abs 1 VersVG geht ein dem Versicherungsnehmergegen einen Dritten zustehender (Schadenersatz-)Anspruch mit allen Nachteilen auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat (RS0109249; vgl auch RS0054674). Dritter im Sinn des § 67 Abs 1 VersVG ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (RS0081376). Der Übergang ist aber ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet, der den Schaden nicht vorsätzlich verursacht haben darf (§ 67 Abs 2 VersVG).
2.3 Es steht fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem am 6.6.2023 eingetretenen Gebäudeschaden (ausschließlich) Zahlungen an ihre Versicherungsnehmerin leistete. Die Mutter der Beklagten war aber nicht Versicherungsnehmerin. Dem Klagebegehren liegen damit keine Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen zu Grunde.
Unter dem Gesichtspunkt des § 67 Abs 2 VersVG kann es mangels Familienzugehörigkeit der Beklagten zur Versicherungsnehmerin dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Gebäudeschadens in den Haushalt ihrer Mutter eingegliedert war.
3.1Die in § 67 Abs 2 VersVG normierte vollständige Eingliederung kann aber im Zusammenhang mit dem von der Berufung aufrecht erhaltenen Einwand Relevanz zukommen, wonach das Klagebegehren auch deshalb nicht berechtigt sei, weil zugunsten der Beklagten von einem konkludenten Regressverzicht der Klägerin auszugehen sei.
3.2 Die Beklagte argumentiert, nach der jüngeren Judikatur des OGH sei ein Mieter bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung vor Regressansprüchen des Gebäudeversicherers geschützt. Die Begründung für diesen Schutz liege darin, dass der Mieter die Versicherungsprämie indirekt über die Betriebskosten mittrage und ein Regress nicht der Interessenlage und der Erwartungshaltung eines typischen Vermieters (als Versicherungsnehmers) entspreche. Dieser Schutzgedanke müsse auf Familienangehörige erstreckt werden, die vollständig in den Haushalt des Mieters eingegliedert seien. Sie seien Teil der Sphäre des Mieters, für die die Versicherung ebenfalls abgeschlossen werde. Das Risiko für den Versicherer erhöhe sich nicht. Für die Kalkulation sei es unerheblich, ob der Mieter oder ein im Haushalt lebender Angehöriger koche.
3.3Richtig ist, dass der OGH in der Entscheidung 7 Ob 99/23v eine Judikaturwende vollzog. Demnach kann die Auslegung des Versicherungsvertrags in der Gebäudeversicherung in Fällen, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, konkludent einen Regressverzicht des Versicherers ergeben. Ob das Sachersatzinteresse des Mieters in die Sachversicherung des Vermieters durch Regressverzicht einbezogen wurde, ist durch einfache Auslegung des Vertrags nach § 914 ABGB zu klären. Von einem Regressverzicht ist jedenfalls auszugehen, wenn die Versicherungsprämie auf den Mieter überwälzt wird (RS0134515 [T3]).
3.4 Da die Berufungswerberin nicht Mieterin der Brandwohnung war, könnte die neue Judikatur nach dem Rechtsstandpunkt der Beklagten für sie nur dann fruchtbar gemacht werden, wenn
a) die Beklagte im Zeitpunkt des Schadensereignisses im Sinn des § 67 Abs 2 VersVG in den Haushalt der Mutter der Beklagten eingegliedert war,
b) die Beklagte den Schaden nur leicht fahrlässig herbeiführte und
c) die einfache Auslegung des zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrags ergeben sollte, dass auch zugunsten von mit der Mieterin (= Mutter der Beklagten) in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen von einem konkludenten Regressverzicht der Klägerin auszugehen ist.
4.Zu den Voraussetzungen nach § 67 Abs 2 VersVG
4.1Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung zu stellen sind, ist vor deren „Wertungshintergrund“ zu beantworten. Nach herrschender Meinung besteht ein doppelter Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll nicht etwa der Angehörige geschützt, sondern vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss und die Leistung des Versicherers für ihn daher wertlos wird (RS0048311; RS0081412). Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört werden würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten (7 Ob 240/10k). Unter diesen Aspekten ist für das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn des § 67 Abs 2 VersVG nach der Rechtsprechung zu fordern, dass der betreffende Familienangehörige in den Haushalt so eingegliedert ist, dass eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft der Wirtschaftsführung gegeben ist (RS0081401; 7 Ob 240/10k mwN). Beispielsweise reicht für die Begründung der Haushaltszugehörigkeit im Sinn des § 67 VersVG allein der Umstand nicht aus, dass ein Familienangehöriger vom Mieter fallweise verköstigt wurde (RS0081401 [T2]).
4.2 Nach der zur vergleichbaren deutschen Rechtslage (vgl nunmehr § 86 Abs 3 VVG) ergangenen deutschen Judikatur muss die häusliche Gemeinschaft eine gewisse - nicht von vornherein im Sinn eines Besuches begrenzte - Zeit andauern. Leben erwachsene Kinder noch im Haushalt der Eltern und werden sie dort versorgt, besteht auch dann weiterhin häusliche Gemeinschaft, wenn Kostgeld gezahlt wird. Ein eigener Hausstand des Kindes spricht in der Regel gegen einen gemeinsamen Mittelpunkt mit dem elterlichen Haushalt. Der Aufenthalt in der elterlichen Wohnung am Wochenende reicht demnach nicht, um dort den Lebensmittelpunkt anzunehmen ( Jahnke/Burmann in PersSchadensR-HdB/Jahnke/Burmann, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 5333, 5226 und 5337 je mwN).
4.3 Im hier zu beurteilenden Fall legten die Beklagte und ihre Mutter zwar keinen konkreten Zeitpunkt fest. Es war aber vereinbart, dass die Beklagte dann wieder mit ihrem Kind und ihrem Mann in die eigene Wohnung zurückkehrt, wenn sie sich ausreichend sicher fühlt, die Versorgung ihres neugeborenen Kindes alleine zu übernehmen. Die Beklagte ging dabei selbst von einem Zeitraum von maximal 3 Wochen aus. Von einer auf Dauer angelegten Einbindung kann daher nicht ausgegangen werden.
Auch steht keine Beteiligung der Beklagten an der Haushaltsführung fest. Die Beklagte beteiligte sich finanziell nicht. Sie übernahm weder Haushaltstätigkeiten, noch war sie in die Aufsicht und Betreuung ihrer jüngeren Geschwister eingebunden. Der von vornherein zeitlich beschränkte Aufenthalt der Beklagten war daher davon gekennzeichnet, dass der Beklagten unentgeltliche Kost und Logis zur Verfügung gestellt wurden, damit sie sich ausschließlich um das neugeborene Kind kümmern kann.
Davon ausgehend ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die nach § 67 Abs 2 VersVG erforderliche wirtschaftliche Eingliederung der Beklagten in den Haushalt der Mutter (der Mieterin) zu verneinen ist.
4.4Ob die zugunsten der Beklagten bestehende Haftpflichtversicherung dem Ausschluss des Forderungsübergangs nach § 67 Abs 2 VersVG von vornherein entgegensteht oder sich aus dem die Brandwohnung betreffenden Gebäudeversicherungsvertrag ein konkludenter Regressverzicht zugunsten der Mutter der Beklagten und allenfalls auch zugunsten der Beklagten selbst ableiten lässt, bedarf daher keiner näheren Untersuchung. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beklagte gar nicht behauptete, die Gebäudeversicherungsprämien seien aufgrund des die Brandwohnung betreffenden Mietvertrags auf ihre Mutter überwälzt worden.
5. Zur Frage, ob die Beklagte sorgfaltswidrig handelte
5.1Das der Höhe nach außer Streit stehende Klagebegehren ist nur dann berechtigt, wenn die Beklagte den Brandschaden rechtswidrig und schuldhaft verursachte. Der Regress gemäß § 67 Abs 1 VersVG setzt zumindest leichte Fahrlässigkeit voraus (RS0081364).
5.2 Die Berufung bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass die Beklagte überhaupt schuldhaft handelte. Sie argumentiert aber wiederholt, der Beklagten sei maximal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da nicht feststeht, ob der Beklagten bekannt war, dass das Erhitzen von Öl zu einem Brand führen kann, könne der Beklagten subjektiv kein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden. Diese Ausführungen sind zu Gunsten der Rechtsmittelwerberin dahin zu verstehen, dass sie gar nicht schuldhaft handelte.
5.3 Diesem Standpunkt kann allerdings nicht beigepflichtet werden.
Leicht fahrlässig handelt, wer ein Verhalten setzt, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft ( Karner in Bydlinski/Perner/Spitzer 8, § 1294 ABGB Rz 11).
Beim Verschulden geht es um die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens, also um ein Urteil über den konkreten Täter. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Maßgeblich sind insofern die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei die Vermutung des § 1297 ABGB zu beachten ist ( Karner aaO, § 1294 ABGB Rz 7).
§ 1297 ABGB legt den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab fest, dessen Nichteinhaltung Fahrlässigkeit begründet, wobei die Verletzung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs die Rechtswidrigkeit begründet. Da auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist maßgeblich, wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage des Täters verhalten hätte ( KarneraaO § 1297 ABGB Rz 1).
Da vermutet wird, dass Deliktsfähige die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt haben, ist es Sache des Belangten, das Fehlen der durchschnittlichen Fähigkeiten zu beweisen ( KarneraaO § 1297 ABGB Rz 2).
5.4 Die von der Berufung ins Treffen geführte Negativfeststellung geht daher zu Lasten der Beklagten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass ihr die Brandgefährlichkeit von erhitztem Öl bekannt war. Abgesehen davon steht fest, dass die Beklagte unmittelbar vor der Inbetriebnahme des Herds von ihrer Mutter ausdrücklich auf die „prinzipielle Gefährlichkeit von Öl“ hingewiesen wurde.
Davon ausgehend erkannte das Erstgericht zutreffend, dass die Beklagte im Hinblick auf diese gefahrenträchtige Situation, vor der sie ausdrücklich gewarnt wurde, für ein zumindest leicht fahrlässiges Handeln einzustehen hat. Sie verließ die Küche, um zu ihrem weinenden Kind zu gehen, das sie anschließend stillte. Obwohl sie vor diesem Hintergrund erkennen hätte können und müssen, dass sie nicht wieder sofort in die Küche zurückkehren wird, schaltete sie den Herd nicht aus, auf dem sich der Topf mit dem potentiell gefährlichen Öl befand.
Die Beklagte handelte daher objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig.
6.In diesem Zusammenhang ist noch auf die Rüge nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO einzugehen. Die Beklagte erblickt einen sekundären Feststellungsmangel darin, dass das Erstgericht keine Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit vorgenommen habe.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Eine derartige Unvollständigkeit vermag die Berufungswerberin aber nicht aufzuzeigen. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Gerichte, über rein abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden (RS0111271). Die Frage, ob das Verhalten der Beklagten auch den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit erreichte, ist aus den unter Punkt 3.4, 4. und 5. dargelegten Erwägungen für den konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungswesentlich.
7. Ergebnis
Der Klägerin gelang der Nachweis, dass die von ihr im Verfahren geltend gemachten Forderungen auf sie gemäß § 67 Abs 1 VersVG übergingen.
Die Voraussetzungen nach § 67 Abs 2 VersVG liegen hingegen nicht vor, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht in den Haushalt der Mutter eingegliedert war. Bereits aus diesem Grund kann dem Standpunkt der Beklagten nicht beigetreten werden, dass sich aus dem Gebäudeversicherungsvertrag allenfalls ein zu ihren Gunsten bestehender konkludenter Regressverzicht der Klägerin ableiten lässt.
Die Berufung der Beklagten ist damit nicht berechtigt.
8.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
9.Das Berufungsgericht konnte sich - wie durch mehrere Zitate belegt - auf eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Damit ist auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden