Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Clemens Grossmayer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Marcus Maché, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.10.2025, **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 26.2.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.5.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege. Es bestehe weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr im Stande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.2024 gerichtete Klagebegehren (1.), das Eventualbegehren auf Feststellung vorübergehender Invalidität, eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (2.) sowie das Eventualbegehren auf Feststellung, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig seien und der Kläger Anspruch auf diese Maßnahmen habe (3.), ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der Kläger erwarb bis zum Stichtag insgesamt 127 Beitragsmonate der Pflichtversicherung wegen Erwerbstätigkeit. In den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag hat der Kläger keinerlei Beitragsmonate erworben.
Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mehrheitlich im Sitzen im Rahmen der Normalarbeitszeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen, jedoch ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit unter geringer psychischer Belastung, zu verrichten.
Vermieden werden müssen folgende Tätigkeiten:
Tätigkeiten, die mehr als halbschichtig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen;
längerdauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen - es sollte dem Kläger zumindest drei bis vier Mal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können - dies kann allerdings sowohl im Stand erfolgen als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit;
Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind möglichst zu vermeiden;
mehr als gelegentliches Besteigen von Stiegen oder Treppen,-Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten – das Besteigen einer kleinen Haushaltsleiter ist ebenfalls ausgeschlossen,-Hockende und/oder kniende Arbeiten sind nicht mehr zumutbar;
Tätigkeiten, die das Gehen auf schrägen Flächen erfordern;
Häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts;
Bildschirmarbeit ist über den ganzen Arbeitstag verteilt höchstens zweidrittelzeitig zumutbar;
Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern;
Regelmäßige Hebe- und Trageleistungen sind bis maximal 5kg zulässig;
Übermäßige Kälte- und Nässeexposition; Arbeiten an gefährdenden Maschinen sind ausgeschlossen;
Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sind drittelzeitig zumutbar.
Das Kalkül gilt vom Zeitpunkt der Antragsstellung an. Eine Besserung ist nicht prognostizierbar. Eine Verschlechterung ist nicht zu erwarten. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung zu anderen Fachgebieten besteht nicht. Bei Kalkülseinhaltung sind leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten. Anfahrtswege sind unter städtischen und ländlichen Bedingungen zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
Unter Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefer-eingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten verrichten oder als Portier arbeiten.
Weiters kommt für den Kläger die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche und bei Adressverlagen infrage, ebenso wie als Hilfsarbeiter in der Elektro- und Elektronikindustrie.
Die angeführten Tätigkeiten im Aufsichtsbereich stellen sich rein fachbezogen als leichte körperliche Arbeiten mehrheitlich im Sitzen, mit Arbeiten mit regelmäßigen Hebe - und Trageleistungen bis maximal 5 kg, ohne Arbeiten in länger dauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, ohne Tätigkeiten, die mehr als halbschichtig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, ohne Arbeiten in gebückter Körperhaltung, ohne mehr als gelegentliches Besteigen von Stiegen oder Treppen, ohne Arbeiten an höhenexponierten Stellen, ohne Arbeiten an exponierten Stellen und gefährdenden Maschinen, ohne hockende und/oder kniende Arbeiten, ohne Tätigkeiten, die das Gehen auf schrägen Flächen erfordern, ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts, über den ganzen Arbeitstag verteilt weniger als zweidrittelzeitig mit Bildschirmarbeit, ohne Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition, ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, mit Arbeiten, für die im vorliegenden Fall eine geringe psychische Belastbarkeit ausreicht, mit Arbeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen, dar.
Obige Hilfskraft-Berufstätigkeiten im Mengenleistungsbereich stellen sich rein fachbezogen als leichte körperliche Arbeiten mehrheitlich bzw. vorwiegend im Sitzen, mit Arbeiten mit regelmäßigen Hebe- und Trageleistungen bis maximal 5 kg, ohne Arbeiten in länger dauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen (Ausgleichsbewegungen sind etwa im Rahmen von Hol- und Bringarbeiten kalkülskonform möglich), ohne Tätigkeiten, die mehr als halbschichtig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, ohne Arbeiten in gebückter Körperhaltung, ohne mehr als gelegentliches Besteigen von Stiegen oder Treppen, ohne Arbeiten an höhenexponierten Stellen, ohne Arbeiten an exponierten Stellen und gefährdenden Maschinen, ohne hockende und/oder kniende Arbeiten, ohne Tätigkeiten, die das Gehen auf schrägen Flächen erfordern, ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts, ohne Bildschirmarbeit, ohne Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition, ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, mit Arbeiten, für die im vorliegenden Fall eine geringe psychische Belastbarkeit ausreicht, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis drittelzeitig besonderem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen, dar. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, beim Kläger liege weder vorübergehende noch dauernde Invalidität vor, weil er weiterhin in der Lage sei, die Verweisungstätigkeit des Hilfsarbeiters bzw Tätigkeiten im Aufsichtsbereich durchzuführen und auch die Voraussetzungen des § 253e ASVG nicht erfüllt seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu , das Urteil aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist voranzustellen, dass das angefochtene Urteil dem Kläger am 27.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde (ON 33). Innerhalb der Berufungsfrist langte am 24.11.2025 beim Erstgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels ein (ON 38). Dem erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag vom 26.11.2025 (ON 39), dem Kläger zugestellt am 1.12.2025, entsprach er fristgerecht am 2.12.2025 (ON 40). Mit Beschluss vom 3.12.2025 bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe einschließlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (ON 41). Mit Bescheid vom 29.12.2025 bestellte die Rechtsanwaltskammer Wien MMag. Dr. B* zur Verfahrenshelferin (ON 44). Am 31.12.2025 wurden das angefochtene Urteil, der Beschluss ON 41 und der Bescheid ON 44 MMag. Dr. B* zugestellt. Mit Bescheid vom 30.12.2025, beim Erstgericht eingelangt am 2.1.2026, bestellte die Rechtsanwaltskammer Wien an Stelle von MMag. Dr. B* nunmehr Dr. C* zum Verfahrenshelfer (ON 46). Diesem wurden das angefochtene Urteil, der Beschluss ON 41 und der Bescheid ON 44 am 5.1.2026 zugestellt (ON 47).
Die am 2.2.2026 vom Klagevertreter eingebrachte Berufung ist rechtzeitig, weil die Umbestellung während der offenen Berufungsfrist erfolgte und die Berufungsfrist am Tag der Zustellung an den neuen Verfahrenshelfer (5.1.2026) neu zu laufen begann (vgl RS0041698, RS0116897, RS0041649).
1.2. Der Behandlung der Berufungsgründe werden zudem folgende rechtliche Ausführungen vorangestellt:
Bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zuerst das medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, zu erheben (RS0084398, RS0084399, RS0084413).
Danach ist das in Frage kommende Verweisungsfeld zu prüfen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung:
2.1. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft der Kläger die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„ Aufgrund seiner Leidenszustände ist der Kläger nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Eine Verschlechterung ist zu erwarten. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung zu anderen Fachgebieten kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Auch bei Einhaltung des gutachterlich dargestellten Leistungskalküls sind leidensbedingte Krankenstände zu er- warten. Anfahrtswege sind unter städtischen und ländlichen Bedingungen nicht zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel können nicht benützt werden. “.
Diese ergäben sich aus dem vom Kläger vorgelegten Befund des praktischen Arztes Dr. D* (./B), wonach es dem Kläger insbesondere unmöglich sei, die Wohnung zu verlassen. Einer Person, die nur wenige Meter an Gehstrecke zurücklegen kann und wiederkehrend das Bewusstsein verliert, seien selbst leichte Tätigkeiten - mögen diese auch im Sitzen im Rahmen der Normalarbeitszeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen (alle 5 Minuten Pause?) - keinesfalls zumutbar. Ebenso wenig seien Anfahrtswege zumutbar. Die Anfahrt zu einem Arbeitsplatz wäre allenfalls höchstens mit einem Krankentransport zu bewerkstelligen. Am Tag der Verhandlung sei der Kläger überdies wegen der in ./B genannten Beschwerden stationär in der ** behandelt worden.
Bei richtiger Würdigung der ./B hätte das Erstgericht die begehrten Ersatzfeststellungen treffen müssen.
2.2.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6 § 272 Rz 1).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist von den Tatsacheninstanzen nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15], RS0040632, RS0043391).
Private ärztliche Befunde sind den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit sie dazu überprüfbar Stellung nehmen können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mN). Das Gericht kann sich sodann ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
2.3. Dem Kläger gelingt es nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten der vom Erstgericht bestellten Sachverständigen und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen erwecken.
Der in der Berufung ins Treffen geführte Befund des Allgemeinmediziners Dr. D* vom 4.7.2024 (./B) wurde vom Kläger bereits bei der Klagserhebung vorgelegt und befand sich zudem auch schon im Anstaltsakt, der von der Beklagten mit der Klagebeantwortung vorgelegt wurde (./5). Dieser Befund befand sich sohin bereits vor der Bestellung der Sachverständigen im Akt und konnte von diesen von Anfang an berücksichtigt werden.
In ./B wird von einem Allgemeinmediziner behauptet, der Kläger könne nur wenige Meter gehen und wegen wiederkehrender synkopaler Zustände die Wohnung nicht verlassen. Eine nähere Begründung wird dafür nicht genannt.
Das Erstgericht holte medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Pulmologie, der Neurologie/Psychiatrie und der Orthopädie/Chirurgie sowie ein zusammenfassendes medizinisches Gutachten ein. Die erfahrenen Sachverständige haben den Kläger eingehend untersucht und alle von ihm angegebenen Beschwerden und vorgelegten Befunde berücksichtigt. Auch zu den in ./B angesprochenen Beschwerden nahmen sie ausdrücklich Stellung, so etwa Dr. E* in ON 17, Seite 1 („rezidivierende Stürze mit Bewusstseinsverlust“).
Im Gegensatz zu der in ./B vom behandelnden Allgemeinmediziner aufgestellten Behauptung, der Kläger könne die Wohnung gar nicht verlassen (und somit die Anmarschwege zur Arbeit nicht bewältigen), gelangten die gerichtlichen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, Pulmologie, Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie nachvollziehbar zu dem davon abweichenden, in die Feststellungen übernommenen Leistungskalkül.
Zweifel an der Richtigkeit der medizinischen Zusammenfassung (ON 24), insbesondere hinsichtlich des Fehlens einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung oder -potenzierung, zu erwecken, gelingt dem Kläger in der Berufung ebenso wenig wie an den einzelnen Gutachten aus den genannten Fachgebieten.
2.4.Im Übrigen muss ein Rechtsmittelwerber, um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 15).
Selbst aus den begehrten Ersatzfeststellungen zur Verschlechterung und Leidensbeeinflussung sowie zu den zu erwartenden Krankenständen würde auch keine Klagsstattgabe folgen, weil es der Kläger unterlässt darzulegen, welches (geringere) medizinische Leistungskalkül daraus folgen würde (vgl Punkt 1.) bzw in welchem Ausmaß Krankenstände zu erwarten sein sollen.
2.5.Da der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gem § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
3.1.Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach für die Verneinung der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG bereits die bloße abstrakte Möglichkeit der Ausübung der genannten Tätigkeiten genüge. Es habe die Tatbestandsmerkmale „Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird“ und „wenigstens die Hälfte des Entgelts (Lohnhälfte)“ nicht ausreichend geprüft. Bei Anwendung des § 255 Abs 3 ASVG sei zu prüfen, welche konkrete Verweisungstätigkeit herangezogen werde, ob diese Tätigkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt (nicht bloß theoretisch) in ausreichender/nennenswerter Anzahl vorhanden sei (RS0043290), und ob der Kläger damit die Lohnhälfte erzielen könne (RS0084319). Die „gesetzliche Lohnhälfte“ verlange eine Gegenüberstellung des im Verweisungsberuf vom Versicherten erzielbaren Einkommens mit dem von einem gesunden Versicherten im selben Beruf erzielbaren Einkommen (RS0084319).
3.2.Während für Versicherte mit Berufsschutz sowohl § 255 Abs 1 ASVG als auch § 273 Abs 1 ASVG auf „ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten“ abstellen, ist bei ungelernten Arbeitern ohne Berufsschutz das Verweisungsfeld iSd § 255 Abs 3 ASVG bzw § 273 Abs 2 ASVG mit dem allgemeinen, gesamten Arbeitsmarkt ident (RS0084605, RS0084505), sodass schon die Möglichkeit der Ausübung eines einzigen Berufs der Gewährung einer Invaliditäts-bzw Berufsunfähigkeitspension entgegen steht (RS0108306, RS0084983).
3.3.Den Berufungsausführungen ist insofern zuzustimmen, als in einem herangezogenen Verweisungsberuf grundsätzlich österreichweit 100 derartige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen müssen (RS0084772) und es sich dabei um eine Tatsachenfeststellung handelt (RS0043290 [T1, T2]).
Eine solche Feststellung hat das Erstgericht unterlassen, obwohl der berufskundliche Sachverständige Mag. F* in seinem Gutachten ausdrücklich ausführte: „Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden.“ (ON 26, Seite 6).
Darin liegt jedoch kein sekundärer Feststellungsmangel, weil es bei allgemein gängigen Verweisungsberufen wegen der Offenkundigkeit dieser Tatsache keiner detaillierten Erhebung und Feststellung der Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze bedarf (RS0085078, RS0084395, RS0084919). Dazu zählen etwa auch die beim Kläger herangezogenen Verweisungsberufe eines Portiers (RS0085078 [T3, T11, T13] oder eines Hilfsarbeiters in der Werbemittelbranche (RS0085078 [T12, T17]).
3.4.Zur „Lohnhälfte“ ist der Berufung zu entgegnen, dass sich diese Frage gar nicht stellt, wenn ein Versicherter in der Lage ist, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben. Es ist dann nämlich davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (RS0084693), und damit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig (völlig) gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeiten zu erzielen pflegt (RS0084693 [T2]). Ist der Versicherte imstande, die Verweisungstätigkeiten vollzeitig und ohne Einschränkungen zu verrichten, kann er jedenfalls auch die Lohnhälfte erzielen (RS0084693 [T4]).
Da der Kläger die Verweisungstätigkeiten „im Rahmen der Normalarbeitszeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen“ (Seite 2 der Urteilsausfertigung) ausüben kann, stellt sich die Frage der Verweisung auf eine Teilzeitbeschäftigung und der „Lohnhälfte“ nicht.
Insoweit der Kläger nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem medizinischen Leistungskalkül, ausgeht, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (vgl RS0043603).
4. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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