Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in Linz, wegen (zuletzt) EUR 2.522,32 netto und EUR 374,83 brutto s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 205,12 brutto) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.10.2025, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es – einschließlich seiner bereits rechtskräftigen Teile – insgesamt lautet:
„ 1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 2.689,71 (das sind EUR 2.522,32 netto und EUR 167,39 brutto) zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 924,37 brutto zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 1.765,34 [(EUR 2.522,32 netto und EUR 167,39 brutto) abzüglich EUR 924,37 brutto] samt 11,73 % Zinsen seit 08.03.2025 zu zahlen sowie die mit EUR 1.018,49 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 112,13 USt sowie EUR 345,70 Barauslagen) zu ersetzen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 1.131,83 brutto samt 11,73 % Zinsen seit 08.03.2025 zu zahlen, wird abgewiesen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 235,54 (darin EUR 39,26 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Arbeitskräfteüberlasserin, von 4.9.2023 bis 7.3.2025 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt. Er war als Elektroinstallateur tätig und war von 3.12.2024 bis 5.12.2024, von 9.12.2024 bis 12.12.2024, am 16.1.2025 sowie von 20.1.2025 bis 7.3.2025 arbeitsunfähig infolge Krankheit.
Im Berufungsverfahren ist in der Hauptsache nur noch der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 1.3.2025 bis 7.3.2025 strittig.
Der Kläger begehrte für diesen Zeitraum zunächst EUR 792,01 brutto. Infolge einer Zahlung der Beklagten schränkte er sein Begehren auf EUR 374,83 brutto ein. Die Beklagte habe nur den „halben“ Entgeltfortzahlungsanspruch nachträglich bezahlt. Da sich der Kläger bei Beendigung des Dienstverhältnisses im zweiten Arbeitsjahr befunden habe, habe er Anspruch auf 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung, der noch nicht ausgeschöpft gewesen sei.
Die Beklagte entgegnete, ein weiterer Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung von 8 Wochen im März 2025 bereits ausgeschöpft gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht die für den Zeitraum 1.3.2025 bis 7.3.2025 begehrte Entgeltfortzahlung im Ausmaß von EUR 205,12 brutto zu und wies das Mehrbegehren ab.
Es traf die auf den S 1 bis 2 und S 4 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, unstrittigen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 1.3.2025 bis 7.3.2025 wie folgt: Der Kläger habe sich im zweiten Arbeitsjahr bei der Beklagten befunden und daher nach § 2 Abs 1 EFZG einen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für acht Wochen und auf halbe Entgeltfortzahlung für weitere vier Wochen.
Im aktuellen Arbeitsjahr (ab 4.9.2025) habe sich der Kläger wie folgt im Krankenstand befunden.
3.12.2024 – 5.12.2024: 3 Arbeitstage
9.12.2024 – 12.12.2024: 4 Arbeitstage
16.1.2025: 1 Arbeitstag
20.1.2025 – 7.3.2025: 35 Arbeitstage
Unter Berücksichtigung einer 5-Tage-Arbeitswoche habe der Kläger Anspruch auf 40 Arbeitstage volle Entgeltfortzahlung und für weitere 3 Arbeitstage auf Fortzahlung des halben Entgelts. Da er insgesamt 43 Krankenstandstage aufweise, gebühre ihm für die letzten 3 Arbeitstage ein Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung. Der Kläger habe daher für 3.3.2025 und 4.3.2025 Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung und für die weiteren 3 Arbeitstage Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung. Der Anspruch errechne sich wie folgt:
EUR 3.507,47 :31 x4 = EUR 452,58 bt
EUR 3.507,47 :31 x3 :2 = EUR 169,72 bt
EUR 622,30 bt
abzüglich bereits bezahlter EUR 417,18 bt
sohin EUR 205,12 bt
Gegen diesen Zuspruch richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren auch im Ausmaß von EUR 205,12 brutto abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem wird eine Berufung im Kostenpunkt erhoben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache teilweise berechtigt , im Kostenpunkt nicht berechtigt .
I. Zur Berufung in der Hauptsache:
1.1. Die Berufung moniert zunächst, dass das Erstgericht für die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs Arbeitstage und nicht Wochen herangezogen hat. Außerdem habe der Kläger nicht in einer 5-Tage-Woche, sondern in einer 4-Tage-Woche gearbeitet.
1.2.Die Regelung des § 2 Abs 1 EZFG sieht ein wochenweises Kontigent an Entgeltfortzahlung vor. Ist der Arbeitnehmer nur Teile einer Woche arbeitsunfähig, entsteht die Frage, wie mit dem wochenweisen Anspruch praktisch umzugehen ist. Im Bereich des EFZG entspricht es der herrschenden Meinung, dass der Anspruch auf Arbeitstage umzurechnen ist (vgl Drs in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 8 AngG Rz 88 mit zahlreichen Nachweisen; Rauch, EFZG 2§ 2 EFZG Anm 8; Gerhartl , RdW 2014/113). Das Erstgericht hat daher bei Berechnung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu Recht eine Umrechnung auf Arbeitstage vorgenommen.
1.3.Die Arbeitszeit des Klägers betrug nach den Feststellungen des Erstgerichts 38,5 Stunden pro Woche. Gemäß § 3 Abs 1 AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Demgemäß war von einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage auszugehen.
Zwar ermöglichen die Bestimmungen des AZG unter verschiedenen Voraussetzungen auch eine Viertagewoche (vgl insb § 4 Abs 1 und Abs 8 AZG), jedoch hat die Beklagte dazu im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch die Vorlage von Urkunden entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen (vgl RS0037915). Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Arbeitswoche des Klägers habe nur vier Arbeitstage umfasst, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO). Somit durfte das Erstgericht in seinen Berechnung von einer 5-Tage-Arbeitswoche ausgehen.
2.1. In der Folge meint die Beklagte die Frage der Arbeitszeitverteilung könne dahingestellt bleiben. Der Kläger hätte selbst nach der Berechnung des Erstgerichts im laufenden Arbeitsjahr Anspruch auf 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung und weitere 3 Tagen halbe Entgeltfortzahlung. Die Beklagte habe jedoch ohnehin für 8 Wochen das volle Entgelt und für eine weitere ganze Woche das halbe Entgelt fortbezahlt, sodass kein Anspruch des Klägers mehr bestehen könne.
2.2. Mit dieser Argumentation geht die Rechtsrüge der Beklagten nicht vom festgestellten, rechtlich relevanten Sachverhalt aus.
Entscheidend ist der im Verfahren geltend gemachte Zeitraum von 1.3.2025 bis 7.3.2025, für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung begehrt wird. Nach den unstrittigen Feststellungen war der Kläger bis einschließlich 7.3.2025 im laufenden Arbeitsjahr insgesamt 43 Arbeitstage im Krankenstand. Daraus ergibt sich, dass er im klagegegenständlichen Zeitraum, der fünf Arbeitstage umfasst, zunächst noch Anspruch auf zwei Arbeitstage volle Entgeltfortzahlung und für die letzten 3 Arbeitstage Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung hatte. Unstrittig und nach den von beiden Parteien gleichlautend vorgelegten Urkunden (./A und ./9) bezahlte die Beklagte jedoch für den ganzen Zeitraum von 1.3.2025 bis 7.3.2025 nur das halbe Entgelt, nämlich EUR 417,18 brutto. Schon daraus folgt, dass die Ansprüche des Klägers nicht vollständig beglichen wurden.
Es kommt auch nicht darauf an, wie viel an Entgeltfortzahlung die Beklagte vor dem Zeitraum 1.3.2025 bis 7.3.2025 bereits geleistet hatte. Entscheidend sind vielmehr die Feststellungen des Erstgerichts zu den bis dahin konsumierten Krankenstandstagen des Klägers, aus denen sich der noch offene Anspruch von zwei Arbeitstagen voller und drei Arbeitstagen halber Entgeltfortzahlung ergibt.
2.3. Allerdings war im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfpflicht des Berufungsgerichts aufzugreifen, dass auch in der Berechnung des zustehenden Entgelts von Arbeits- und nicht von Wochentagen auszugehen ist:
Der März 2025 hatte (ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche) insgesamt 21 Arbeitstage. Davon fallen 5 Arbeitstage (3.3.-7.3) in den Zeitraum von 1.3.2025 bis 7.3.2025. Davon wiederum gebührt für zwei Arbeitstage (3.3. und 4.3.) das volle Entgelt und für drei Arbeitstage (5.3. bis 7.3.) das halbe Entgelt. Das fortzuzahlende Entgelt des Klägers errechnet sich daher (vergleichbar der Berechnung einer Urlaubsersatzleistung) folgendermaßen:
EUR 3.507,47 :21 x2 = EUR 334,04 bt
EUR 3.507,47 :21 x3 :2 = EUR 250,53 bt
EUR 584,57 bt
abzüglich bereits bezahlter EUR 417,18 bt
sohin EUR 167,39 bt
3. Aus diesen Erwägungen war der Berufung in der Hauptsache teilweise Folge zu geben und der Zuspruch an Entgeltfortzahlung für 1.3.2025 bis 7.3.2025 auf EUR 167,39 (das heißt um EUR 37,73) zu kürzen.
Da es sich um eine bloß geringfügige Abänderung der angefochtenen Entscheidung handelt, war von einer Änderung der Kostenentscheidung erster Instanz abzusehen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449).
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
1. Gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts wendet die Beklagte ein, sie hätte einen Teil der eingeklagten Forderungen nach Klagseinbringung aber noch vor deren Fälligkeit an den Kläger überwiesen. Im ersten Verfahrensabschnitt hätte der Kläger daher nur mit 54,7 % seines Begehrens obsiegt, weil ein Teil des Klagebegehrens noch nicht fällig gewesen sei.
In einem neu zu bildenden Verfahrensabschnitt für Klage und Einspruch hätte der Kläger daher nur Anspruch auf Ersatz von 9,4 % seiner Vertretungskosten und 54,7 % der Pauschalgebühr.
2. Ob die Kostenrüge der Anforderung der ziffernmäßigen Bestimmtheit und der rechnerischen Darlegung der bekämpften Kosten genügt (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88), kann hier dahin gestellt bleiben, weil ihr inhaltlich keine Berechtigung zukommt.
3.Wie das Erstgericht und die Berufungsbeantwortung zutreffend darlegen, enthält § 1154 Abs 3 ABGB eine zugunsten des Arbeitnehmers relativ zwingende Regelung über die Fälligkeit des Entgelts bei Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl etwa Felten in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1154 Rz 2). Es gilt dabei der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff, sodass auch der Anspruch auf Sonderzahlungen umfasst ist (vgl Felten in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1154 Rz 1).
Nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, auf den sich die Beklagte beruft, haben Arbeitnehmer deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzahlungen endet, Anspruch auf einen aliquoten Teil der Sonderzahlungen (vgl Art XVI.6., Art XVII.3.). Diese Ansprüche sind daher bei Beendigung des Dienstverhältnisses verdient und können nicht zulasten des Arbeitnehmers später fällig werden als nach § 1154 Abs 3 ABGB vorgegeben (vgl RS0050828; 9 ObA 275/90). Damit waren die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten bezahlten Ansprüche auf Sonderzahlungen bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Die gleichen Überlegungen gelten für die in der Klage begehrte Urlaubsersatzleistung. Sie wird nach § 10 Abs 1 UrlG ebenfalls im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig ( Reissner in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 10 UrlG Rz 9). Auch diese Regelung ist zwingend und kann daher durch Kollektivvertrag nicht abbedungen werden (vgl § 12 UrlG).
Schließlich unterliegt auch die vom Kläger begehrte Entgeltfortzahlung der Bestimmung des § 1154 Abs 3 ABGB, sodass eine allenfalls entgegenstehende kollektivvertragliche Regelung keine Wirksamkeit haben kann (RS0050828).
4. Damit waren alle mit der Mahnklage geltend gemachten Ansprüche bei Klagseinbringung bereits fällig. Infolge der Zahlung durch die Beklagte schränkte der Kläger sein Begehren bei nächster Gelegenheit ein.
Die Klagseinschränkung infolge Erfüllung des Anspruchs durch die Beklagte kommt somit hier einem Obsiegen des Klägers gleich (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150). Diesen Umstand hat das Erstgericht bei Bildung der Obsiegens- und Ersatzquote für den ersten Verfahrensabschnitt zutreffend berücksichtigt.
5. Der Berufung im Kostenpunkt kommt damit keine Berechtigung zu.
III.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Beklagte drang mit rund 18 % ihres Berufungsinteresses durch, sodass sie dem Kläger 64 % seiner Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen hat.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen.
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