Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wider die beklagte Partei B* AG , Zweigniederlassung **, **, vertreten durch Grgic Partner; Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung in Wien, wegen EUR 18.775,80 sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.11.2025, ** 15 (Berufungsinteresse: EUR 5.000,--), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 146,23 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Am 27.9.2021 ereignete sich in **, auf der **, bei Straßenkilometer 1,525 ein Verkehrsunfall, an dem C* als Lenker des von der klagenden Partei als Busunternehmerin gehaltenen Reisebusses D* sowie E* als Lenker des von F* gehaltenen, bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Lkw **, Kennzeichen ** bzw des Anhängers, beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde der Autobus der klagenden Partei beschädigt.
Den Lenker des Beklagtenfahrzeuges trifft das Alleinverschulden am Unfall.
So weit für das Verständnis der Berufungsentscheidung von Bedeutung, begehrte die klagende Partei EUR 6.500,-- sA mit der Behauptung, sie sei durch die notwendigen Arbeiten bzw Organisation nach dem Unfall belastet mit einer Begutachtung, Beschaffung von Ersatzbussen, Korrespondenz mit Versicherungen, mit der verunfallten Reisegruppe, Suche beim Unfall verloren gegangener Gegenstände, Suche nach einem Ersatz für den verunfallten Buslenker, Korrespondenz mit der Polizei, Suche zur Beschaffung eines geeigneten neuen Busses, wofür weit über 100 Stunden Arbeitszeit, insbesondere des Geschäftsführers der klagenden Partei G* [in Hinkunft: Geschäftsführer], zu einem Stundensatz von EUR 65,--, insgesamt sohin EUR 6.500,--, notwendig gewesen seien.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte die klagende Partei ergänzend vor, dass die EUR 6.500,-- für 130 Stunden à EUR 50,-- von G* als Einzelunternehmer an die klagende Partei verrechnet worden seien.
Zum Unfallzeitpunkt bis Ende Dezember seien vom Geschäftsführer Organisationsarbeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung nach dem Verkehrsunfall angefallen, insbesondere die zuvor genannten Arbeiten. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe dafür mindestens 130 Stunden á EUR 50,-- Mehraufwand gehabt, sodass sich ein Schadensbetrag von EUR 6.500,-- ergebe.
Die beklagte Partei wendete, so weit im Berufungsverfahren noch relevant, ein, die Kosten der Schadensabwicklung seien überhöht und die klagende Partei habe eine Schadensminderungspflicht verletzt.
Für den Mehraufwand von 130 Stunden sei nicht klar, was Gegenstand sei und die Höhe des Stundensatzes sei nicht nachvollziehbar.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 14.265,80 sA [unter nicht bekämpfter Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 4.510,-- sA] und begründete den Zuspruch der im Berufungsverfahren relevanten EUR 5.000,-- sA wie folgt:
Der Geschäftsführer, der sich zum Unfallzeitpunkt in Frankreich befand, hatte im Zeitraum 27.9. bis 20.12.2021 zahlreiche Telefonate mit seinen Mitarbeitern, der zuständigen Polizei, der beklagten Partei, des Unternehmens „H*“, dem verunfallten Buslenker, verunfallten Fahrgästen und seiner und der gegnerischen Versicherung zu führen, Zeitungsmeldungen zu lesen, Anfragen der Fahrgäste zu beantworten, die von den Fahrgästen im Autobus zurückgelassenen Gegenstände zu übergeben, bei der Besichtigung des beschädigten Busses anwesend zu sein, Unterlagen für den Sachverständigen bereitzuhalten, Rechnungen an die beklagte Partei im Zusammenhang mit den gegenständlichen Unfall zu erstellen und Angebote bezüglich der Beschriftung des Autobusses einzuholen. Um einen Ersatzbus kaufen zu können, recherchierte er im Internet, besichtigte mehrere Busse, wählte vor Ort einen Bus aus, übernahm diesen gemeinsam mit einem Angestellten, überstellte ihn von ** zum Sitz der klagenden Partei, führte den Ein- und Ausbau gemeinsam mit dem vorgenannten Mitarbeiter durch, meldete die Gobox an, organisierte die Befestigung und Montage der Winterreifen und führte die Reinigung des Busses durch. Während der Ausführung dieser Tätigkeiten konnte er keine anderen Tätigkeiten für die klagende Partei erbringen.
Der Geschäftsführer betreibt das Einzelunternehmen „G* I*“ am Sitz der klagenden Partei. Entgelt für die Tätigkeit als Geschäftsführer wird vom Einzelunternehmen bezahlt und der klagenden Partei in Rechnung gestellt.
Für die Tätigkeiten des Geschäftsführers für die Abwicklung des Schadens und die Wiederbeschaffung eines Reisebusses verrechnete das Einzelunternehmen „G* I*“ an die klagende Partei für den Zeitraum 27.9. bis 31.12.2024 130 Stunden á EUR 50,--, insgesamt EUR 6.500,-- netto und EUR 7.800,-- brutto. Dieser Zeitaufwand wurde vom Geschäftsführer geschätzt. Nicht festgestellt werden kann, welcher Zeitaufwand dem Geschäftsführer für die durch den Unfall verursachten Tätigkeiten insgesamt tatsächlich auflief.
In rechtlicher Hinsicht würdigte das Erstgericht die zuletzt genannte Negativfeststellung dahingehend, dass der Beweis der tatsächlich vom Geschäftsführer der klagenden Partei erbrachten Mehraufwandsstunden im Nachhinein nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen wäre, weshalb der von der beklagten Partei zu ersetzende Aufwand nach § 273 Abs 1 ZPO zu schätzen sei. Unter Berücksichtigung der vom Geschäftsführer geschilderten Tätigkeiten, der in der Urkunde Beil./F enthaltenen Stundenaufzeichnungen und Heranziehung der zunächst geltend gemachten 100 Stunden und des zuletzt angesprochenen Stundensatzes von EUR 50,-- erscheine dem Gericht ein Betrag von EUR 5.000,-- für die geleisteten Tätigkeiten des Geschäftsführers angemessen.
Gegen den Zuspruch dieser EUR 5.000,-- richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus den Berufungsgründen der
- unrichtigen rechtlichen Beurteilung,
- Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Anfechtungsumfang klagsabweisend abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO durch das Erstgericht, namentlich
ob § 273 Abs 1 ZPO anzuwenden war [Verfahrensfrage],
bejahendenfalls die Anwendung durch das Erstgericht fehlerhaft war [rechtliche Beurteilung].
1. Anwendbarkeit [Verfahrensfrage]
Voraussetzung für die Anwendung des § 273 ZPO ist die Stellung eines bestimmten Begehrens und die Behauptung der zur Ableitung dieses Begehrens erforderlichen Tatsachen (RS0040511). Durch § 273 ZPO wird die Beweislast erleichtert, nicht aber die Behauptungslast abgenommen. Die klagende Partei hat daher die zur Ableitung des Begehrens dem Grunde und der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen ( RS0040439) und die Schadenshöhe ausreichend zu konkretisieren, indem ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch erhoben wird. Stehen der Partei im Verfahren Beweismittel zur Darlegung der Höhe der Forderung zur Verfügung und macht sie hievon bloß keinen Gebrauch, ist die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ausgeschlossen (RS0040513) .
Die klagende Partei kam der Behauptungslast für die den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden EUR 5.000, nach, indem sie soweit noch von Interesse behauptete, der Geschäftsführer habe [zumindest] einen Mehraufwand von 100 Stunden zumindest á EUR 50, /Stunde gehabt.
1.1. Grund des Anspruchs
Gegen den Grund des Anspruchs enthält die Berufung der beklagten Partei keine Ausführungen, bleiben doch die Feststellungen über die zahlreichen Tätigkeiten des Geschäftsführers im Einzelunternehmen, die der klagenden Partei verrechnet wurden, unbekämpft. Dass ein Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht, ist somit im Berufungsverfahren im Gegensatz zur Höhe desselben nicht strittig.
1.2. Höhe des Anspruchs
Das Erstgericht setzte den der Höhe nach zu schätzenden Betrag [zugunsten der beklagten Partei] jeweils mit den niedrigeren Ansätzen der Klagsbehauptungen zugrunde, namentlich
mit 100 und nicht 130 Stunden,
mit EUR 50, und nicht mit EUR 65, /Stunde
fest.
Anwendungsvoraussetzung für § 273 Abs 1 ZPO ist ua, dass der Beweis des dem Grunde nach feststehenden Schadens [wie hier] nicht zu erbringen ist. Das konkrete Ausmaß, der geleisteten Stunden konnte mangels über ./F hinausgehender Aufzeichnungen im Nachhinein nicht oder nur schwer rekonstruiert, daher nur geschätzt werden.
Da auch der Geschäftsführer seinen Zeitaufwand nur schätzen konnte, andere Beweismittel nicht zur Verfügung standen, konnte das Erstgericht die genaue Anzahl an geleisteten Stunden nicht exakt feststellen, aber zu Recht davon ausgehen, dass eine hohe Anzahl an Stunden für die Abwicklung des komplexen Schadensfalles durch den Geschäftsführer notwendig war.
Das Erstgericht konnte den Schätzungen des Geschäftsführers im Zuge seiner Vernehmung nicht folgen [Tgs 10.9.2025, ON 14], weil diese Schätzungen unrealistisch hoch waren; summiert wären über die in ./F für den Zeitraum 27.9. bis 20.12.2021 notierten Zeitaufwendungen hinaus für die Tätigkeiten beim Ankauf des Busses 169 Stunden aufgewendet worden.
Da den Schätzungen des Geschäftsführers nicht zu folgen war, musste das Erstgericht für die festgestellten Aufwendungen selbst Schätzungen vornehmenund dafür § 273 Abs 1 ZPO anwenden.
Dasselbe gilt für die Stundenhonorierung.
2. Anwendung [Rechtsfrage]
2.1. Stunden
Das Erstgericht hat bei der Anwendung des § 273 ZPO nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der Verhandlung nach freier Überzeugung die Umstände einzuschätzen, deren exakte Feststellung nicht möglich war (RS0121220) . Dass die vom Erstgericht angenommenen 100 Stunden an Schadensabwicklungsaufwand eine fehlerhafte Ausübung des dem Erstgericht anheimgestellten Ermessensspielraums seien, stellt die Berufung nicht dar; insbesonders nicht, welcher Stundenaufwand ohne Ermessensfehler zugrundezulegen wäre. Das Berufungsgericht hat angesichts der umfassenden Schadensabwicklungsnotwendigkeiten des Geschäftsführers keine Bedenken, dass die vom Erstgericht angenommenen 100 Stunden [gesamt] eine unrichtige Ermessensübung seien.
2.2. Stundenhonorierung
Auch für die vom Erstgericht angenommenen EUR 50, /Stunde erachtet das Berufungsgericht die Ermessensausübung durch das Erstgericht nicht als fehlerhaft; die Berufung enthält auch keine konkretisierten Einwände, die eine fehlerhafte Ermessensübung durch das Erstgericht darlegen könnten.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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