Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid sowie den Richter Mag. Schmoliner (nur ad I.) und die Kr in Ing. in Mag. a Übellacker (nur ad II.), in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, Rechtsanwalt, **, gegen die beklagte Partei B* C* e.U. , FN D*, **, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 82.800 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.2.2026, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. 1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf B* E* GmbH (FN F*) berichtigt.
2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.836,82 (darin EUR 639,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zur Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten (Spruchpunkt I.1.):
Am 29.11.2025 wurde im Firmenbuch die B* E* GmbH zur Firmenbuchnummer F* eingetragen. Mit Einbringungsvertrag vom 5.11.2025 wurde die B* C* e.U., in diese GmbH eingebracht und am 29.11.2025 im Firmenbuch gelöscht.
Dem in der Berufungsbeantwortung gestellten Berichtigungsantrag der Beklagten stellt sich der Kläger mit dem Argument entgegen, eine solche Berichtigung sei als unzulässige Parteienänderung zu qualifizieren und ermögliche es der Beklagten, sich durch nachträgliche gesellschaftsrechtliche Gestaltungen (Gründung/Einbringung in eine GmbH als Einzelrechtsnachfolge) der persönlichen Haftung zu entziehen und den Gläubiger auf eine wirtschaftlich schwächere Rechtspersönlichkeit zu verweisen.
Nach § 38 Abs 1 UGB übernimmt, wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort (§ 38 Abs 1 aE UGB). Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden (§ 39 Satz 1 UGB).
Zu einer Schmälerung des Haftungsfonds kommt es daher – entgegen der Ansicht des Klägers – bei Übernahme eines Einzelunternehmens durch die GbmH nicht, wenn – so wie hier – die Fälligkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Übernahme schon eingetreten war.
Die Bezeichnung der Beklagten ist daher vom Rechtsmittelgericht (RS0039666) zu berichtigen.
Zur Hauptsache (Spruchpunkte I.2. und II.):
Von folgenden Sachverhalt ist auszugehen (die bekämpfte Feststellung ist fett hervorgehoben und mit [F1] bezeichnet):
Der Kläger war Vertragserrichter und Treuhänder beim Verkauf der Liegenschaft KG **, EZ **, mit der Adresse ** („Liegenschaft“). Die Immobilientransaktion wurde am 18.9.2024 durch Unterfertigung des Kaufvertrages abgeschlossen. Die Beklagte wurde dabei als Maklerin tätig und erhielt von der Käuferseite eine Provisionszahlung von EUR 165.600.
Dem ging ein Bieterverfahren voraus, bei dem mit keinem der Kaufinteressenten ein Kaufabschluss erzielt werden konnte, weshalb der Kläger ua mit G* („G*“) Kontakt aufnahm, um einen Käufer für die Liegenschaft zu finden. G* war als Immobilienvermittler für die H* GmbH („H*“) tätig und von derem Geschäftsführer zum Abschluss von Geschäften, insbesondere von Vermittlungs-und Maklergeschäften, für die H* bevollmächtigt worden.
Im Mai 2023 telefonierte G* in diesem Zusammenhang mit dem Inhaber der Beklagten, I* („I*“), und verwies darauf, dass im Erfolgsfall die Provision zu dritteln wäre, wobei von Seiten der Verkäuferin keine Provision gezahlt würde. Er hielt dies und auch andere Gesprächsinhalte in einem an I* gerichteten E-Mail vom 10.5.2023 fest.
Nachdem I* der vorgeschlagenen Provisionsaufteilung in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz zwischen den beiden zunächst nicht widersprochen hatte, äußerte er sich gegenüber G* mit E-Mail vom 24.5.2023 zu den Kooperationsbedingungen ua wie folgt:
„Ad Kooperationsbestimmungen
1. Zwischen dem Abgebermakler und den Interessentenmakler wird ein Aufteilungsschlüssel von 1:1 vereinbart
2. „Zwischenkanzeleien“ und Tippgeber muss sich jede Kanzlei selbst finanzieren, ansonsten die Vertriebskette unübersichtlich wird
3. Die beiden Maklerkanzleien haben zumindest denselben Provisionsanteil in einem Geschäftsfall zu erbringen […]“
Als Antwort darauf unterbreitete G* dem I* noch am selben Tag einen Gegenvorschlag, wonach die Beklagte 1,3 % und die H* gemeinsam mit dem Kläger 1,7 % Käuferprovision erhalten sollten.
Am 25.5.2023 fand zwischen den Parteien, G* und dem Ehemann der Verkäuferin eine Besprechung in den Kanzleiräumlichkeiten des Klägers statt. Dabei ging es im Wesentlichen um die Liegenschaft, ua wurde über die Maklerprovision gesprochen. Der Ehemann der Verkäuferin bekräftigte dabei, dass die Verkäuferin keine Verkäuferprovision zahlen werde. Überdies wurde über die Aufteilung der Käuferprovision gesprochen. Die Parteien sowie G*, der in Vertretung der H* agierte, einigten sich auf eine Zusammenarbeit betreffend die Vermittlung der Liegenschaft. Der Kläger und G* wollten ursprünglichen eine Aufteilung der Provision nach Köpfen. I* war damit aber nicht einverstanden, weswegen der Kläger unter der Bedingung, dass die Kaufvertragserrichtung für die Liegenschaft bei ihm erfolgt, auf seinen Anteil verzichtete, sodass die Käuferprovision zwischen der H* und der Beklagten 1:1 aufzuteilen war. Dieser Aufteilung stimmten auch G* und I* zu. [F1]
Noch am selben Tag gab I* dem Kläger den potentiellen Käufer bekannt.
Anfang Juli 2023 teilte I* dem Kläger und G* mit, dass er der Aufteilung 1:1 zwischen der H* und der Beklagten nicht zustimme. Einer von I* vorgeschlagenen Abweichung von der ursprünglich getroffenen Provisionsaufteilung stimmte jedoch weder G* noch der Kläger zu.
Die H*, vertreten durch deren Geschäftsführer, und der Kläger unterzeichneten am 10.12.2024 einen Zessionsvertrag zur Abtretung der gegen die Beklagte bestehenden offenen Forderung aus der Vermittlungsprovision für den Verkauf der Liegenschaft an den Kläger zum Inkasso.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zahlung von EUR 82.800 samt 4 % Zinsen seit 11.10.2024 und brachte zusammengefasst vor, zwischen den Streitteilen und der H* sei eine A-Meta-Vereinbarung abgeschlossen worden. Gegenstand der Vereinbarung sei die Vermittlung des Verkaufs der Liegenschaft gewesen, wobei die Beklagte als Interessentenmakler aufgetreten und die Provision zwischen ihr und der H* 1:1 zu teilen gewesen sei.
Die H* habe ihren Anspruch gegen die Beklagte mittels Zessionsvertrag vom 10.12.2024 an den Kläger zum Inkasso abgetreten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wandte – soweit hier relevant - ein, das Klagebegehren sei unschlüssig, der Kläger nicht aktiv legitimiert und die Forderung nicht fällig. Zwischen den Streitteilen sei keine A-Meta-Vereinbarung, jedenfalls keine mit gleichteiligem Provisionanspruch, abgeschlossen worden. Die Forderung sei nicht fällig, weil der Kläger der Beklagten die bezughabende Rechnung ausgestellt habe, bevor ihm der Anspruch von der H* abgetreten worden sei.
Mit dem nun angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 82.800 samt 4 % Zinsen seit 17.12.2024 sowie zum Kostenersatz. Das Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, zwischen der H* und der Beklagten sei eine Vereinbarung zustande gekommen, wonach letztere der H* die Hälfte der inkassierten Provision aus dem Verkauf, somit EUR 82.800, schulde. Der Kläger sei aufgrund der Inkassozession aktiv legitimiert, weshalb der Klage stattzugeben gewesen sei. Mangels vorheriger Fälligstellung sei die Forderung erst mit der Zustellung der gegenständlichen Klage fällig und daher Zinsen sowie gemäß § 1000 Abs 2 ABGB auch Zinseszinsen ab dem auf die Klagszustellung folgenden Tag zuzusprechen, das Zinsenmehrbegehren daher abzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeitsrüge:
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, der laut Beklagter erfüllt sei, weil das Erstgericht „zur zentralen Frage des Verfahrens“ keine Tatsachenfeststellungen getroffen und diese rechtlich „nicht aufgearbeitet“ habe, liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Eine bloß unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Begründung erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht (RS0042133; RS0106079).
Das Erstgericht hat ausführlich begründet, wieso es rechtlich zu dem Schluss kam, dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung vorliege. Diese Begründung ist überprüfbar.
Die vorliegende Nichtigkeitsrüge ist deshalb gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO mit Beschluss zu verwerfen. (Spruchpunkt I.2. dieser Berufungsentscheidung).
2. Zur Verfahrensrüge:
2.1. Die Beklagte rügt zunächst auch unter diesem Berufungsgrund, das Erstgericht sei seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Es habe das Prozessverhalten des Klägers unberücksichtigt gelassen und „verfahrenswesentliche Diskrepanzen“ in dessen Vorbringen „nicht aufgeklärt“.
Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist die Beweiswürdigung im Rahmen der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung auszuführen. Nach § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis-oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Diesen Anforderungen entspricht das bekämpfte Urteil.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit hier nicht vor.
2.2. Darüber hinaus rügt die Beklagte die Zulassung der Klagsänderung in der Verhandlung vom 28.10.2025. Das Erstgericht habe rechtsirrig die Meinung vertreten, es liege keine Klagsänderung vor und daher eine formelle Beschlussfassung unterlassen. Tatsächlich habe der Kläger in der Tagsatzung seinen Anspruch im Sinne einer Klagsänderung auf einen neuen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt, nämlich auf eine Vereinbarung vom 25.5.2023 statt auf eine solche vom 9.6.2023. Dies sei unzulässig, weil sich das bis dahin abgeführte Beweisverfahren ausschließlich auf die Frage, ob und welche Vereinbarung am 9.6.2023 getroffen worden sei, bezogen habe. Der Kläger habe auch nicht dargetan, wieso er sein Vorbringen vom 28.10.2025 nicht schon früher erstatten habe können.
Ist über die Zulassung der Klagsänderung kein Beschluss gefasst worden, kann die Entscheidung über die Klagsänderung mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung als Verfahrensmangel bekämpft werden (RS0039438; Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller 6§ 235 ZPO Rz 8). Diese Verfahrensrüge geht hier aber schon deshalb ins Leere, weil die Beklagte in ihrer Berufung nicht einmal behauptet, dass damit eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung verbunden gewesen sei. Insbesondere behauptet die Beklagte nicht, aus dem abgeführten Beweisverfahren seien Feststellungen zu einer am 25.5.2023 getroffenen Vereinbarung nicht möglich. Wieso somit die Voraussetzungen für die Zulassung der Klagsänderungen nach § 235 Abs 3 ZPO nicht gegeben gewesen seien, führt sie nicht aus.
Die Verfahrensrüge schlägt daher auch in diesem Punkt nicht durch.
3. Zur Beweisrüge:
3.1.Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere infolge eines logischen Widerspruchs ausschließen (RI0100145).
Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1 ZPO) geprägt. Das bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen.
3.2. Anstelle der Feststellung [F1] begehrt die Beklagte zunächst die folgende Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass bei diesem Gespräch eine Vereinbarung über die Aufteilung der Provision zustande gekommen ist.“ [E1]
Der Kläger setzt sich in seiner Beweisrüge mit den vom Erstgericht zur bekämpften Feststellung angestellten, ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen (UA S 6 bis 10) zwar auseinander, hält aber der überaus gewissenhaft gestalteten Beweiswürdigung des Erstgerichts nichts Stichhältiges entgegen.
Im Wesentlichen argumentiert die Beklagte, das Erstgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger seinen Prozessstandpunkt, wer mit wem welche Vereinbarung abgeschlossen habe, abhängig von den von der Beklagten dazu erhobenen Einwendungen und den jeweiligen Beweisergebnissen mehrfach geändert habe. Hätte das Erstgericht das gesamte Verhalten des Klägers im Verfahren und auch die Aussage des Zeugen G* zur Frage, welche Vereinbarung getroffen worden sei, richtig gewürdigt, wäre es zur begehrten Ersatzfeststellung gelangt. Zudem sei aus der Aussage von G* – wie vom Erstgericht irrig angenommen - nicht ableitbar, dass die behauptete Vereinbarung unbedingter Natur gewesen sei. Vielmehr sollten beide Maklerkanzleien (H* und die Beklagte) „nur dann denselben Provisionsanteil erhalten, wenn sie auch denselben Provisionsanteil in einem Geschäftsfall erbringen“.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung penibel genau mit den Beweisergebnissen, insbesondere mit den zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen der einvernommenen Parteien und Zeugen, auseinandergesetzt und auch nachvollziehbar dargelegt hat, warum es den Aussagen des Klägers und des Zeugen G* zum Gesprächsinhalt am 25.5.2023 folgte, den anderslautenden Behauptungen des I*, wonach an diesem Tag keine Einigung über die Provisionsaufteilung erfolgt sei, allerdings nicht. Es bezog sich dabei ua auf den E-Mail-Verkehr vom 30.6.2023 (E-Mail von 12:53 Uhr und von 12:59 Uhr), der bezüglich der (am 25.5.2023 festgelegten) Provisionsaufteilung eindeutig ist und dem I* in seiner Aussage auch nichts entgegensetzte. Als er gefragt wurde, wie er es sich erkläre, dass es so umfangreiche Korrespondenz zur Teilung der (Käufer-)Provision gegeben habe, wenn er doch nie die Absicht gehabt habe, diese (mit der H*) zu teilen, zog er sich darauf zurück, er sei unter Druck gesetzt worden, ohne nachvollziehbar auszuführen, wer ihn wodurch unter Druck gesetzt und wodurch er sich gezwungen gesehen habe, sich diesem Druck zu beugen. Demgegenüber sind die Aussagen des Klägers und des Zeugen G* zwanglos mit der vorgelegten Korrespondenz in Einklang zu bringen, in der I* selbst am Tag vor dem Treffen am 25.5. eine Aufteilung der Provision 1:1 vorgeschlagen hatte (E-Mail vom 24.5.2023, Beilage ./B, S 1)
In eventu zu [E1] beantragt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Zwischen H* einerseits und der Beklagten andererseits wurde vereinbart, dass die Provision entsprechend dem Vorschlag im E Mail der Beklagten vom 24.5.2023 aufgeteilt werden sollte, insbesondere unter Zugrundelegung von Punkt 3, wonach beide Maklerkanzleien in einem Geschäftsfall zumindest denselben Provisionsanteil zu erbringen haben.“ [E2]
Diese Ersatzfeststellung ergebe sich unmittelbar aus der Aussage des Zeugen G*, der ausdrücklich angegeben habe, dass am 25.5.2023 eine Vereinbarung auf Grundlage des E-Mails des I* vom 24.5.2023 zustande gekommen sei.
Der Zeuge G* schilderte den Gesprächsinhalt vom 25.5.2023 zur Frage, welche Provisionsaufteilung an diesem Tag zwischen den handelnden Personen besprochen und festgelegt wurde, nachvollziehbar und unmissverständlich. Lediglich soweit es den Punkt 3. im E-Mail des I* betraf („3. Die beiden Maklerkanzleien haben zumindest denselben Provisionsanteil in einem Geschäftsfall zu erbringen“), war sich der Zeuge in seiner Aussage nicht sicher, was I* damit zum Ausdruck bringen wollte, und äußerte dann auf Nachfrage zunächst die Vermutung, I* habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sowohl die Käufer-als auch die Verkäuferseite einen gleich hohen Prozentanteil bzw. Provisionsanteil zahlen müssten (ON 10.4, S 16, vorletzter Absatz). Als dem Zeugen daraufhin vorgehalten wurde, dass diese Interpretation im Widerspruch zu Punkt 4. des E-Mails stehe, zog er sich darauf zurück, dass die Formulierung von I* stammte und dem Vorschlag in Punkt 3. und 4. ohnehin nicht zugestimmt worden sei (ON 10.4, S 16, letzter Absatz). Aus seiner Aussage ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – somit gerade nicht, dass die Vertragsparteien ihrer Vereinbarung am 25.5.2023 den gesamten Inhalt des E-Mails von I* vom 24.5.2023 zugrunde gelegt haben. Dies ergibt sich im Übrigen auch weder aus den Aussagen des Klägers und I* noch aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die vorliegende Beweisrüge ist daher insgesamt nicht stichhältig. Das Berufungsgericht übernimmt deshalb den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte, das Klagebegehren wäre abzuweisen gewesen, weil nicht feststehe, dass die Forderung gegenüber der Beklagten je fällig gestellt worden sei. Im Übrigen habe das Erstgericht den Klagszuspruch unzulässigerweise auf eine Vereinbarung vom 25.5.2023 gestützt, obwohl sich der Kläger auf eine solche vom 9.6.2023 berufen habe.
Als sekundären Feststellungsmangel macht die Beklagte geltend, es fehlten Feststellungen dazu, „welche konkreten Handlungen bzw Willenserklärungen von welchen Personen abgegeben worden seien, um in der rechtlichen Beurteilung überhaupt prüfen zu können, ob auf Basis von Angebot und Annahme tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und mit welchem konkreten Inhalt ein Vertrag zustande gekommen sein soll.“ Sie legt dabei nicht dar, welche Feststellungen sie konkret vermisst.
4.2. Soweit die Beklagte das Vorliegen einer Vereinbarung bestreitet, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonac h der Kläger am 25.5.2023 erklärte, auf seinen Anteil an der Provision unter der Bedingung zu verzichten, dass die Kaufvertragserrichtung für die Liegenschaft durch ihn erfolge und die Käuferprovision zwischen der H* und der Beklagten 1:1 aufgeteilt werde. Diesem Vorschlag stimmten G* (für die H*) und I* (als Inhaber der Beklagten) zu, worin jeweils Willenserklärungen und somit die vom Kläger behauptete Vereinbarung einer Provisionsteilung zu erblicken sind. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es nicht, sekundäre Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
Im Übrigen hat der Kläger seine Ansprüche auch auf die Gesprächsinhalte vom 25.5.2023 gestützt (ON 10.4, S 19).
4.3. Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die „Natur der Sache“ Bedacht zu nehmen ist (RS0114223).
Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (RS0017614 [T1]). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, dass sie erkennen lässt, dass der Gläubiger die Leistung fordert (RS0017614 [T3]).
Nach den Feststellungen vereinbarten die Beklagte und die H* die gleichteilige Teilung der von der Beklagten zu inkassierenden Provision, wobei die Beklagte unstrittigermaßen von der Käuferseite eine Provisionszahlung von EUR 165.600 erhielt. Mag auch der Beklagten von der H* oder vom Kläger vorprozessual keine Rechnung (rechtswirksam) übermittelt worden sein, so wurde die Fälligkeit der aus genannten Vereinbarung entspringenden Schuld gemäß §§ 1417, 904 ABGB durch die Klagsbehändigung bewirkt, wobei nach dem Inhalt der Klage für die Beklagte erkennbar war, was von ihr begehrt wurde (1 Ob 514/93). Mit Klagsbehändigung (und somit auch zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) war die Forderung somit jedenfalls fällig.
4.4. D as Erstgericht hat somit zutreffend dem Klagebegehren stattgegeben; der Berufung kann daher kein Erfolg beschieden sein.
5.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
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