Das Oberlandesgericht Wien hat als Rechtsmittelgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei C* eGen , FN **, **, vertreten durch Mag. Philipp Penz, Rechtsanwalt in Horn, wegen EUR 24.504,80 sA, über die Berufung der klagenden Partei und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 4.830,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31.12.2025, **-79, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
1. Der Berufung des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
2. Dem Kostenrekurs der Beklagten wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, sodass sie lautet:
„2. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 30.339,12 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten EUR 6.000,-- an Barauslagen und EUR 4.056,52 USt) binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
3. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten EUR 2.802,66 an Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten EUR 467,11 USt) binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
Der Kläger und seine Ehefrau D* B* kauften von der E* GmbH mit Vertrag vom 26.1.2021 einen Pool „Malta“ in der Farbe lichtgrau samt Technik und Zubehör. Der Kläger bezahlte dafür und für die Hinterfüllung insgesamt EUR 19.928,--brutto. Am 26.4.2021 wurde der Pool in die vorbereitete Grube gehoben. Nach Anweisung des Geschäftsführers der E* GmbH wurde das Becken mit Wasser gefüllt. Danach leerte ein Mitarbeiter der E* GmbH fünf Säcke Salz á 25 kg in den vollen Pool. Am 18.5.2021 wurden von der Firma F* die elektrischen Installationen durchgeführt. Zwei oder drei Tage später kam Ing. G* und erklärte dem Kläger wie die Poolanlage funktioniert, dabei erklärte er auch, wie die Salzanlage einzustellen sei. Ca zwei Tage später zeigte die Salzanlage einen Salzmangel an, woraufhin der Kläger nach einer entsprechenden telefonischen Anweisung von Ing. G* 25 kg Salz ins Poolwasser leerte. Zwei Tage später zeigte die Anlage wieder einen Salzmangel an. Ing. G* kam daraufhin persönlich und bemerkte, dass er die Anlage fälschlich auf „ohne Überdachung“ eingestellt hatte, obwohl die Überdachung geschlossen war. Er stellte die Salzanlage auf „mit Überdachung“ um; seitdem zeigt die Anlage keinen Salzmangel mehr an. Allerdings war gemäß der Betriebsanleitung zu wenig Salz im Poolwasser, weil eigentlich 171 kg Salz in den Pool gehören.
Ca 14 Tage nachdem Ing. G* das letzte Mal vor Ort gewesen war traten erste weiße Flecken im hellgrauen Pool auf. Der Kläger meldete das Ing. G*, der dem Kläger Anweisungen für eine Reinigung gab, die aber misslang. Die Flecken sind durch den Abtrag der Poolbeschichtung entstanden. Bei befülltem Zustand des Pools sind die weißen Flecken auf der hellgrauen Poolbeschichtung wegen des geringen Farbunterschieds bei starker Sonneneinstrahlung gar nicht zu sehen, sonst sind sie auch nur kaum zu sehen. Allerdings nehmen die im wasserberührten Bereich des Pools vorhandenen weißen Flecken, die sich seit der Entstehung nicht mehr verändert haben, einen wesentlich größeren Flächenanteil ein als die hellgrauen Stellen, sodass es im Ergebnis so wirkt als handle es sich um einen weißen Pool mit grauen Flecken.
Der Abtragungsprozess, der zu den Flecken führte, entstand innerhalb von ca zwei Wochen, wurde dann gestoppt und ist seitdem nicht mehr weitergegangen. Der Abbau fand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dadurch statt, dass das polymere Bindemittel durch im Wasser zumindest kurzzeitig vorhandene Chemikalien, eventuell in Verbindung mit UV-Licht, irreversibel geschädigt wurde. Welche Chemikalie den Abbauprozess verursacht hat und wodurch sie entstanden ist, ist nicht feststellbar. Durch diesen teilweisen Abtrag der Beschichtung des Pools ergab sich keine Änderung der Lebensdauer des Pools oder des Zubehörs. Die Flecken im Pool führen auch zu keiner funktionalen Beeinträchtigung.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E* GmbH.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 24.504,80 sA, nämlich die Refundierung der von ihm bezahlten EUR 19.928,-- und den Ersatz der Kosten für das Herausheben und das Entfernen des Pools von EUR 4.576,80. Er habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Werklieferungsvertrag bezüglich des Swimmingpools samt Einbau abgeschlossen. Am 18.5.2021 sei der Pool übergeben und in Betrieb genommen worden. Schon 14 Tage nach der Übergabe seien im Becken Flecken und Verfärbungen entstanden. Der Kläger habe wiederholt erfolglos eine Reparatur, also eine Verbesserung, verlangt. Er fordere jetzt aus dem Titel der Gewährleistung die Wandlung des Vertrags.
Der Geschäftsführer der G* GmbH habe bei der Inbetriebnahme des Pools alle notwendigen Einstellungen selbst vorgenommen. Der Kläger habe darauf geachtet, dass die Temperatur des Wassers nicht über 30 Grad steige; er habe auch ständig den Salzgehalt und den PH-Wert überprüft. Ing. G* habe die Salzanlage falsch eingestellt, weshalb dann falsch ein Salzmangel angezeigt worden sei, woraufhin Salz nachgeleert worden sei. Dadurch sei eine außergewöhnliche chemische Belastung und in der Folge ein Totalschaden am Poolbecken entstanden. Die noch im Mai 2021 aufgetretenen Flecken seien extrem störend und unzumutbar. Die Polyesterbeschichtung des Pools sei damit schon nach 14 Tagen und somit innerhalb der 6-Monatsfrist des § 924 ABGB beschädigt gewesen, was die gesetzliche Vermutung einer Mangelhaftigkeit begründe. Offenbar sei die Polyesterbeschichtung nicht ausreichend ausgehärtet gewesen. Es handle sich um keinen rein optischen Mangel. Es liege ein wesentlicher Geschäftsirrtum vor. Außerdem hafte die Beklagte auch wegen culpa in contrahendo und wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, weil der Geschäftsführer der G* GmbH über die Probleme mit dem Pool hätte informieren müssen.
Die Beklagtewendete ein, der Kläger habe von ihrer Rechtsvorgängerin mit Vertrag vom 26.1.2021 den Pool Manta Farbe lichtgrau samt Technik und Zubehör um EUR 17.000,-- brutto erworben. Der Einbau sei am 27.4.2021 erfolgt, die Übergabe samt Technik, Zubehör und Einschulung am 3.5.2021, weshalb die erstmals mit Mahnklage vom 8.5.2024 geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verjährt seien. Es liege kein Mangel vor; die Flecken und Verfärbungen seien auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen wie etwa auf eine zu hohe Wassertemperatur, eine falsche Chlorierung oder eine falsche Einstellung des PH-Werts. Ein Verschulden des Poolherstellers wäre der Beklagten nicht anzulasten, dafür treffe sie keine Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB. Selbst wenn der vom Kläger behauptete Mangel vorläge wäre er bloß geringfügig und würde nicht zur Wandlung des Vertrags berechtigen. Die Verfärbungen seien ein rein optischer Mangel, beeinträchtigen die Funktionstüchtigkeit und die Lebensdauer des Pools aber überhaupt nicht. Das ausgebaute Poolbecken samt der Technik wäre für die Beklagte völlig wertlos, auch dies sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Außerdem schulde der Kläger ein Benützungsentgelt von EUR 5.786,--, welches die Beklagte kompensando geltend mache. Die vom Kläger geforderten Ausbaukosten seien überhöht. Auch die Irrtumsanfechtung sei verjährt.
Im Zuge des Verfahrens brachte die Beklagte vor, der Kläger sei nicht aktiv klagslegitimiert. Laut den Einvernahmen sei der Auftrag vom Kläger und von seiner Frau erteilt worden, beide haben auch den Kaufvertrag unterschrieben. Sie seien notwendige Streitgenossen, allein sei der Kläger daher nicht klagebefugt.
Der Kläger bestritt dies; den Vertrag habe nur der Kläger abgeschlossen, die Rechnung sei auch nur allein an ihn gegangen. Außerdem habe seine Gattin ihm ihre Ansprüche abgetreten.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das gesamte Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten Verfahrenskosten von EUR 26.755,92 zu ersetzen. Das Erstgericht stellte dabei den am Beginn dieser Entscheidung bereits auszugsweise wiederholten, auf den Seiten 1 und 5 bis 11 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhalt fest, darin auch, dass die Ursache der Flecken nicht festgestellt werden kann. In seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Ergebnis, der Kläger könne, weil die Klage nur auf Geld gerichtet sei, den Anspruch auch alleine geltend machen. Die Irrtumsanfechtung sei verjährt. Der Kläger habe die Ursache der Flecken nicht nachweisen können, damit aber auch nicht, dass das Verhalten von Ing. G* für den Schaden kausal gewesen sei, weshalb auch ein Schadenersatzanspruch ausscheide. Ein Gewährleistungsanspruch sei nicht verjährt und stünde dem Kläger zwar zu, weil der Mangel innerhalb der Frist des § 924 ABGB aufgetreten sei und daher die Mangelhaftigkeit der Sache im Übergabezeitpunkt vermutet werde. Allerdings sei der Mangel nur geringfügig im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB und die vom Kläger geforderte Wandlung daher ausgeschlossen. Weil der Kläger explizit nur die Wandlung des Vertrags begehre, seien andere Gewährleistungsbehelfe nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung gründe auf § 41 ZPO, wobei allerdings die falsche Bemessungsgrundlage in der Kostennote der Beklagten zu berichtigen sei. Einige Schriftsätze seien nicht, andere nach einer niedrigeren Tarifpost als verzeichnet zu honorieren, weshalb die Kostennote des Beklagtenvertreters entsprechend gekürzt werden müsse.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung abzuändern und ihr einen Kostenersatz von insgesamt EUR 31.585,92 zuzuerkennen.
Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt, der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Zur Berufung:
1.1 In der Mängelrüge behauptet der Kläger, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass er einen Pool Malta in der Farbe lichtgrau erworben habe, diese Farbe eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft sei, und dass das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft niemals einen bloß geringfügigen Mangel darstellen könne. Im Hinblick darauf sei der Kläger von der Rechtsansicht des Erstgerichts völlig überrascht worden.
Allerdings hat das Erstgericht ohnehin (auf Seite 1 des Ersturteils) festgestellt, dass der Kläger einen Pool Malta in der Farbe lichtgrau gekauft hat. Welche Bedeutung diese Vereinbarung hat, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Der Kläger hat sich in erster Instanz darauf berufen, die Polyesterbeschichtung sei nicht ausreichend ausgehärtet gewesen und Ing. G* habe die Salzanlage falsch eingestellt, sodass es zu einer außergewöhnlichen chemischen Belastung und in weiterer Folge zu den Flecken und Verfärbungen gekommen sei, wobei es sich um keinen bloß optischen Mangel handle, sondern um grauenhafte unansehnliche Poolverfärbungen, damit um einen schweren Sachmangel, der eine Aufhebung und Rückabwicklung des Werklieferungsvertrags erfordere. Es sei ein Totalschaden am Poolbecken eingetreten.
1.2Die Beklagte hat dazu mehrfach vorgebracht, dass dieser Mangel nur ein geringfügiger Mangel sei, der keine Wandlung, sondern allenfalls eine Preisminderung rechtfertigen könne (so schon auf Seite 4 im Einspruch ON 3, abermals auf Seite 5 f in ON 9). Zu einem Vorbringen, zu dem der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat, muss das Gericht die Partei aber nicht anleiten. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RS0122365).
Wenn der Kläger meint, ihm hätte zwingend Gelegenheit gegeben werden müssen, Vorbringen zu seinem Anspruch auf Preisminderung zu erstatten und dazu Beweisanträge zu stellen, dann übergeht er, dass er diese Gelegenheit selbstverständlich hatte. Nach den entsprechenden Einwänden der Beklagten hätte er sein Klagebegehren ändern oder auch ein Eventualbegehren erheben können; das hat er aber nicht getan.
Die Mängelrüge ist daher nicht berechtigt.
2.1 In seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die Feststellungen des Erstgerichts, dass, je nachdem ob die Überdachung offen oder zu ist, die Salzeinstellungen auch im laufenden Betrieb durch den Kläger richtig vorgenommen werden müssen; dass eine der auf Seite 9 des Ersturteils aufgezählten Ursachen, mehrere zusammen und/oder auch andere Ursachen zu chemischen Prozessen im Wasser geführt haben könnten, wodurch eine Chemikalie entstand, die den teilweisen Abbau der Poolbeschichtung bewirkt hat; und dass aber insgesamt die Ursache der Flecken nicht festgestellt werden kann.
Stattdessen will er festgestellt haben, dass er jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als die ersten weißen Flecken im hellgrauen Pool auftauchten, ohne Anweisung von Ing. G* keine Salz- oder pH-Einstellungen an der Anlage vorgenommen habe, weiters dass die Ursache des Schadensbildes in der falschen Dosierung der Chemie im Pool liege, wobei als Verursacher die unrichtige Einstellung der Salzanlage und/oder die unrichtige Funktionsweise der Sonden habe festgestellt werden können, und dass die Dosierung der Chemie bis zum Auftreten der weißen Flecken im hellgrauen Pool ausschließlich durch Ing. G* bzw Mitarbeiter der E* GmbH oder durch den Kläger nach Anweisung von Ing. G* vorgenommen worden sei. Der Kläger beruft sich in seiner Beweisrüge nur auf einzelne Ausführungen der beiden Sachverständigen bei der Erörterung ihres Gutachtens in der Tagsatzung vom 3.11.2025, ON 69.3.
2.2 Allerdings hat das Erstgericht festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, welche Chemikalien die Flecken verursacht haben und wie diese Chemikalien im Wasser entstanden sind. Das Erstgericht hat dazu auch festgestellt, dass etliche Ursachen möglich sind, wie diese Chemikalien entstanden sind, so etwa eine falsche Einstellung der Chlorierungsanlage, nicht richtig funktionierende Sonden der Chlorierungsanlage, ein Kippen des PH-Werts des Wassers aus irgendeinem Grund, etwa weil das Wasser aus der Enthärtungsanlage des Hauses des Klägers einen falschen pH-Wert hatte, das Einschalten einer Stoßchlorierung einer Anlage, oder eine zu hohe Wassertemperatur; eine dieser Ursachen, mehrere zusammen und/oder auch andere Ursachen haben zu den chemischen Prozessen im Wasser führen können, wodurch eine Chemikalie entstanden ist, die die Poolbeschichtung teilweise abgebaut hat. Das Erstgericht bezog sich dabei jeweils auf einzelne Aussagen der beiden Sachverständigen. Diese Feststellungen werden vom Kläger in seiner Berufung nicht bekämpft, die entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen werden auch gar nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger beruft sich nur punktuell auf einzelne Angaben der Sachverständigen und behauptet, dass die unrichtige Einstellung der Salzanlage oder eine unrichtige Funktionsweise der Sonden die Ursache des Schadens gewesen sein muss. Das widerspricht aber den Ausführungen der Sachverständigen. Danach war – auch das hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt – trotz der ursprünglich falschen Einstellung der Anlage auf „ohne Überdachung“ und des Nachleerens von 25 kg Salz noch immer weniger Salz im Pool als von der Betriebsanleitung vorgegeben. Der Sachverständige Ing. H* führte dazu aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Flecken deshalb entstanden sind, weil das Salz ins Wasser geschüttet worden ist, bevor die Filteranlage in Betrieb gesetzt worden ist; eine Überchlorierung sei auch deshalb nicht unbedingt nachvollziehbar, weil ja eigentlich zu wenig Salz ins Wasser geleert worden sei (Seite 14 in ON 69.3).
Mit diesen Aussagen setzt sich der Kläger in seiner Beweisrüge überhaupt nicht auseinander. Diese Beweisrüge ist somit nicht berechtigt.
3.1 Das Erstgericht hat festgestellt, dass das mechanische Verarbeitungsergebnis des verwendeten Materials des Pools dem Stand der Technik entspricht.
Weiters hat es festgestellt, dass, weil es sich beim Verstärkungsharz von derartigen GFK (glasfaserverstärkter Kunststoff) Pools um komplexe Rezepturen handle und während der Verarbeitung zumindest zwei Komponenten im richtigen Mischungsverhältnis homogen gemischt werden müssen und die Aushärtung anschließend innerhalb relativ enger Temperaturgrenzen erfolgen muss, nicht festgestellt werden könne, ob die Verarbeitung des Materials vollständig mängelfrei erfolgt ist. Ein Indiz für eine mangelhafte Aushärtung des Gelcoat-Harzes sei der nur teilweise vom Schadensbild betroffene Bodenbereich, da hier streifenweise noch eine unbeschädigte Materialoberfläche vorliege. Dieses Spezifikum deute darauf hin, dass bei der Verarbeitung des Gelcoat-Harzes der Härter nicht ausreichend homogen in das Basisharz eingemischt worden sei und somit die chemische Härtungsreaktion nicht überall gleichmäßig abgelaufen sei. In den somit nicht ausreichend schnell bzw stark ausgehärteten Bereichen habe somit eine größere Empfindlichkeit für die schadensauslösenden Chemikalien im Poolwasser gegeben sein können. Gegen eine von Anfang an schlechte Beschichtung spreche allerdings, dass es hier immer noch Teilbereiche gibt, wo die Beschichtung noch vollkommen in Ordnung ist. Eine mangelhafte Aushärtung der Gelcoat-Schicht könne somit ebenso nicht festgestellt werden. Ebensowenig könne festgestellt werden, ob nur die oben genannten chemischen Prozesse oder diese in Verbindung mit einer teilweise mangelhaften Poolbeschichtung ursächlich für die Flecken gewesen seien. Insgesamt könne daher die Ursache der Flecken nicht festgestellt werden.
Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellungen und will stattdessen festgestellt haben, dass das Poolbecken im Schichtaufbau und auch sonst keinen Mangel aufweise, in eventu dass ein Mangel im Schichtaufbau des Poolbeckens nicht festgestellt werden könne, und zitiert dazu zwei Aussagen des Sachverständigen DI I*.
3.2 Eine Feststellung im Sinne der zweiten in dieser Beweisrüge zitierten Aussage des Sachverständigen, nämlich, dass eine mangelhafte Aushärtung der Gelcoat-Schicht nicht erwiesen sei, hat das Erstgericht allerdings ohnehin ausdrücklich festgestellt. Auch zur ersten zitierten Aussage des Sachverständigen, die in der Beweisrüge allerdings nicht wörtlich zitiert wird, nämlich dass der Pool grundsätzlich qualitativ sehr gut sei und auch sehr gut verarbeitet sei, was heiße, dass anscheinend bei der Herstellung des Pools außergewöhnlich sorgfältig gearbeitet worden sei (DI I* auf Seite 7 in ON 69.3), hat das Erstgericht eine entsprechende Feststellung getroffen, nämlich dass das mechanische Verarbeitungsergebnis des verwendeten Materials des Pools dem Stand der Technik entspricht. Damit sind allerdings die anderen Feststellungen des Erstgerichts nicht widerlegt. Der Sachverständige DI I* hat unter anderem auch ausgeführt, dass er sich die großen weißen Flecken eigentlich nur eingeschränkt erklären könne; vielleicht hänge das mit den Strömungsbedingungen zusammen oder dann doch an kleinen Unterschieden in der Dosierung vom Härter beim Polyesterhersteller (Seite 4 in ON 69.3). Die in der Beweisrüge der Beklagten bekämpften Feststellungen des Erstgerichts könne sich daher durchaus auf die Ausführungen des Sachverständigen stützen, weshalb auch diese Beweisrüge des Klägers nicht berechtigt ist.
3.3 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer überzeugenden und richtigen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Davon ausgehend ist die Rechtsrüge des Klägers nicht berechtigt:
4.1 Im Verfahren erster Instanz sind beide Streitteile zuerst davon ausgegangen, dass der Kläger allein den Vertrag abgeschlossen hat (S 3 der Mahnklage ON 1, S 2 des Einspruchs ON 3). Erst nach den Aussagen und aufgrund der vorgelegten Urkunden hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, weil der Vertrag vom Kläger und seiner Ehegattin gemeinsam abgeschlossen worden sei, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege (S 11 in ON 69.3). Das Erstgericht hat zwar entsprechende Feststellungen getroffen, aber die Ansicht vertreten, dass der Kläger den Anspruch auch alleine geltend machen könne, weil das Klagebegehren bloß auf Geld gerichtet sei.
Die Beklagte bestreitet dies in ihrer Berufungsbeantwortung und meint, es liege eine anspruchsgebundene Streitgenossenschaft vor, sodass der Kläger allein nicht klagen könne.
4.2 Dieser Einwand ist richtig. Nach den Feststellungen waren der Kläger und seine Ehegattin gemeinsam (S 6 des Ersturteils; anders S 1 des Ersturteils: „Der Kläger erwarb …“) die Besteller des Pools; davon geht auch das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus. Mehrgliedrige Schuldverhältnisse-und daher auch die entsprechenden Gestaltungsrechte-sind in der Regel unteilbar, sie können daher nur für und gegen alle oder für oder gegen keinen der beiden Besteller wirken. Das Recht zur Wandlung ist ein solches Gestaltungsrecht, nämlich das Recht, durch einseitige Erklärung eine Veränderung der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Bei einer Gläubigermehrheit, wie sie hier vorliegt, kann es nur entweder von allen Gläubigern gemeinsam ausgeübt werden oder der das Gestaltungsrecht ausübende Gläubiger muss nachweisen, aufgrund einer Übereinkunft mit dem anderen Gläubiger allein zur Ausübung dieses Rechtes befugt zu sein (1 Ob 2005/96a; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 14 ZPO Rz 90). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Erklärungen gleichzeitig abgegeben werden. Es reicht schon das ausdrückliche oder stillschweigende Zusammenwirken aller Vertragsgenossen. Ein derartiges einheitliches Vorgehen ist aber schon deshalb zu fordern, um die sonst drohenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen zu vermeiden, weil sonst jeder der Werkbesteller unterschiedliche Gewährleistungsansprüche (beispielsweise Wandlung oder Preisminderung) geltend machen könnte (vgl 1 Ob 2005/96a).
4.3 Somit ist der Einwand der Beklagten zwar berechtigt; allerdings hat der Kläger in weiterer Folge auch vorgebracht, dass ihm seine Ehefrau ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtritt (S 11 in ON 69.3). Zu diesem Vorbringen hat das Erstgericht zwar Beweise aufgenommen, aber keine Feststellungen getroffen.
Dieses Versäumnis ist aber nur dann erheblich, wenn den Werkbestellern der hier geltend gemachte Anspruch überhaupt zustünde. Das ist allerdings, wie noch zu zeigen ist, nicht der Fall.
5.Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungsbeantwortung die Ansicht, ausgehend von den Feststellungen sei gar kein Mangel am Poolbecken nachgewiesen, sodass § 924 ABGB gar nicht anzuwenden sei. Sie beruft sich dazu auf die Entscheidungen 8 Ob 124/08f und 4 Ob 157/09f.
Beide Entscheidungen betrafen aber Gewährleistungsansprüche wegen einer behauptetermaßen mangelhaften Leistung (konkret die Montage von Teilen einer Heizungsanlage bzw der Einbau eines Frostkoffers). Hier ist aber die von der Beklagten den Bestellern verkaufte Sache-nämlich der Pool-mangelhaft, weil die Poolbeschichtung teilweise abgetragen ist; dieser Mangel ist innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe aufgetreten. Daher kommt hier die Vermutung des § 924 ABGB sehr wohl zur Anwendung; das Berufungsgericht teilt daher die Ansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte für diesen Mangel grundsätzlich gewährleisten muss.
6.1 Der Kläger behauptet in der Berufung, dass die Farbe des Pools eine zugesicherte Eigenschaft gewesen sei, sodass, wenn der Pool wegen der aufgetretenen Schäden jetzt wie „ein weißer Pool mit grauen Flecken“ wirke, kein bloß geringfügiger Mangel vorliegen könne.
6.2 Tatsächlich ist das Fehlen einer besonders bedungenen Eigenschaft des Vertragsgegenstands nicht als geringfügiger Mangel zu qualifizieren ( Ofner in Schwimann/Kodek , Kommentar 5§ 932 ABGB Rz 82 mwN; RS0120610). Das ist auch konsequent, weil dann, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss deutlich macht, dass für ihn das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft des Vertragsgegenstands von ausschlaggebender Bedeutung ist, er sich nicht damit zufrieden geben muss, dass ihm der Verkäufer eine Sache liefert, die gerade diese von ihm bestellte und ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat (7 Ob 239/05f). Eine solche besonders bedungene Eigenschaft liegt nur vor, wenn der Besteller das besondere Interesse an gerade dieser Eigenschaft ausdrücklich oder zumindest schlüssig deutlich gemacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Erklärende wollte, sondern darauf, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen musste (vgl 4 Ob 95/24k mwN).
6.3 Der Kläger übersieht, dass er sich im Verfahren erster Instanz zwar auf Flecken und Verfärbungen der Poolbeschichtung berufen, aber nicht darauf Bezug genommen hat, dass darin ein Abweichen von einer bedungenen Eigenschaft, nämlich der Farbe „lichtgrau“ im Sinne einer Farbbeständigkeit liege. Sein erstmals in der Berufung erstattetes Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot.
6.4Gewährleistung bedeutet ein Einstehenmüssen ausschließlich für schon bei der Übergabe vorhandene und nicht auch für erst später aufgetretene Mängel (vgl § 924 1. Satz ABGB). Obwohl sich die Beschichtung des Pools wegen einwirkender Chemikalien schon in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe abgelöst und dadurch der Eindruck von der Farbe des Pools geändert hat, hat die Beklagte dem Kläger - wie vereinbart - einen Pool in der bedungenen Farbe „lichtgrau“ geliefert.
Dass der Pool seitdem nach den Feststellungen „wie ein weißer Pool mit grauen Flecken“ wirkt, kann daher im vorliegenden Fall keinen Gewährleistungsanspruch begründen.
7.1Gemäß § 932 Abs 4 ABGB hat der Übernehmer wegen eines bloß geringfügigen Mangels kein Recht auf Wandlung; wegen eines solchen Mangels steht ihm-abgesehen von der Verbesserung-bloß eine Preisminderung zu. Nach den Feststellungen sind die durch die Abtragung der Poolbeschichtung entstandenen Verfärbungen des Pools im befüllten Zustand je nach Sonneneinstrahlung gar nicht oder kaum zu sehen; durch diesen Abtrag der Beschichtung des Pools kam es zu keiner funktionalen Beeinträchtigung, auch die Nutzungsdauer des Pools und des Zubehörs hat sich dadurch nicht verkürzt. Wenn der Pool nicht mit Wasser befüllt ist wird die Überdachung geschlossen, dann sind die Verfärbungen gar nicht sichtbar.
7.2Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiger Mangel im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine Interessenabwägung durchzuführen, wobei sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien als auch die Schwere des Mangels zu berücksichtigen sind (8 Ob 63/05f; OfneraaO § 932 ABGB Rz 80 f). Nach den Feststellungen hätten die Besteller, wenn der Vertrag nicht aufgehoben wird, bloß den Nachteil einer kaum sichtbaren optischen Beeinträchtigung des Pools. Wird dem Wandlungsbegehren Folge gegeben, dann müsste der Pool zerschnitten und dadurch zerstört werden; ein Weiterverkauf des Pools durch die Beklagte wäre unmöglich. Eine Interessenabwägung führt daher eindeutig zum Ergebnis, dass redliche und vernünftige Parteien die die Funktion und die Nutzungsdauer des Pools überhaupt nicht beeinträchtigenden Ablösungen der Poolbeschichtung nicht als Anlass für eine Vertragsauflösung, sondern lediglich für eine Preisminderung ansehen würden (so auch 1 Ob 14/05y).
Das Erstgericht hat den Mangel daher zu Recht als bloß geringfügigen Mangel qualifiziert, sodass das Klagebegehren auf Wandlung des Vertrags nicht berechtigt ist.
8. Der Kläger behauptet, er habe nach den Feststellungen einen vertraglichen Schadenersatzanspruch, weil die Flecken durch zumindest kurzzeitig vorhandene Chemikalien entstanden seien, die von Ing. G*, Mitarbeitern der E* GmbH bzw auf Anweisung von Ing. G* dosiert worden seien.
Mit dieser Argumentation geht der Kläger unzulässigerweise aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, war doch nicht feststellbar, welche Chemikalie den Schaden verursacht hat und wodurch diese Chemikalie entstanden ist (S 9 des Ersturteils).
9. Zuletzt behauptet der Kläger noch sekundäre Feststellungsmängel. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass nach dem Benutzerhandbuch des Pools zuerst der Pool mit Wasser gefüllt werden muss, dann der pH-Wert überprüft werden muss, dann die Salzmenge auf drei Etappen während laufender Pumpe bzw Technik in den Pool gegeben werden muss, dass die Beklagte diesen Vorgang aber nicht eingehalten habe, dass von Ing. G* und den Mitarbeitern der E* GmbH vor dem Hineinleeren des Salzes der pH-Wert des Wassers nicht überprüft worden sei, dass die Technik bzw Pumpe des Pools erst mehrere Tage nach dem Hinzugeben der erstmaligen Salzmenge von 5 Säcken á 25 kg eingeschaltet worden sei und dass der Kläger jedenfalls bis zum Auftreten der Flecken keine Salzeinstellung vorgenommen habe, weil das Salz nach erstmaliger Einstellung ungefähr ein Jahr bzw eine Saison hält.
Solche Feststellungen wären aber nur dann erheblich, wenn nachgewiesen worden wäre, dass durch dieses vorzeitige Hineinleeren des Salzes die Poolbeschichtung beschädigt worden ist. Diesen Nachweis hat der Kläger aber nicht erbringen können (vgl die Ausführungen des Sachverständigen Ing. H* auf S 14 in ON 69).
10. Somit ist das gegen die Beklagte erhobene Klagebegehren jedenfalls nicht berechtigt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger zur Geltendmachung dieses Anspruchs (wegen der von ihm behaupteten Zustimmung seiner Ehefrau) aktiv legitimiert wäre. Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
11.1Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
11.2Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision daher nicht zulässig.
Zum Kostenrekurs der Beklagten:
Entgegen der Argumentation in der Kostenrekursbeantwortung wird im Kostenrekurs ganz klar dargestellt, aus welchen Gründen die Kostenentscheidung des Erstgerichts korrigiert werden soll. Der Kostenrekurs ist daher inhaltlich zu behandeln.
12.1 Das erste Argument der Beklagten ist, dass dem Erstgericht ein Rechenfehler unterlaufen sein müsse. Folge man der Begründung der Kostenentscheidung des Erstgerichts, dann ergäbe das einen Kostenzuspruch an die Beklagte von nicht bloß EUR 26.755,92 wie in Punkt 2. des Ersturteils, sondern von EUR 29.688,96. Dazu enthält der Kostenrekurs eine tabellarische Berechnung.
Dieser Einwand ist berechtigt; ausgehend von der völlig nachvollziehbaren Begründung der Kostenentscheidung des Erstgerichts hätte dieses der Beklagten tatsächlich einen Kostenersatz von EUR 29.688,96 zuerkennen müssen. Im Detail kann dazu auf die richtige Berechnung im Kostenrekurs verwiesen werden.
12.2 Weiters meint die Beklagte, ihr hätten für die Replik zum ergänzenden Vorbringen des Klägers (in dessen Schriftsatz vom 9.7.2025) die verzeichneten Kosten (nach TP 3A) zuerkannt werden müssen.
Das Erstgericht hat diesen Schriftsatz vom 29.7.2025 ON 51 mit dem Argument nicht honoriert, dass er mit dem ohnedies nach TP 3 honorierten Schriftsatz der Beklagten vom 11.7.2025 hätte verbunden werden können. Die Beklagte meint, dass wäre sich zeitlich nicht ausgegangen, weil er den Schriftsatz des Klägers erst am Mittwoch, dem 9.7.2025 um 16:00 Uhr erhalten habe, die Frist für den Antrag auf Gutachtenserörterung (den er dann am 11.7.2025 eingebracht hat) aber schon am 15.7.2025 geendet hat.
Das Berufungsgericht schließt sich hier aber der Begründung des Erstgerichts an. Der Schriftsatz ON 51 umfasst gerade einmal zwei Seiten Text, welche die Beklagte schon in ihren Antrag auf Gutachtenserörterung hätte mit aufnehmen können, zumal sie diesen Antrag auch bei Einhaltung der vom Erstgericht gesetzten Frist bis zum 15.7.2025 hat einbringen dürfen.
12.3 Zuletzt meint die Beklagte in ihrem Kostenrekurs noch, ihr hätten für den ergänzenden Gutachtenserörterungsantrag ON 66 zumindest Gebühren nach TP 2 zuerkannt werden müssen.
Das Erstgericht hat das abgelehnt, weil dieser Schriftsatz nicht aufgetragen worden sei und der Antrag auch in der folgenden Streitverhandlung vom 3.11.2025 hätte gestellt werden können.
Dieser Antrag der Beklagten bezog sich auf das Gutachten des Sachverständigen DI I* vom 26.10.2025 ON 65 und formulierte dazu mehrere Fragen an den Sachverständigen. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass es zweckmäßig war, dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich vor der Tagsatzung vom 3.11.2025 auf die Fragen vorzubereiten, welche ihm die Beklagte zu seinem Gutachten stellen wollte. Der Schriftsatz war daher zur Rechtsverteidigung zweckmäßig und ist, wie jetzt im Rekurs eingeräumt, richtig nach TP 2 zu honorieren.
Im Rekurs sind die Gebühren für diesen Schriftsatz ON 65 nach TP 2 richtig mit EUR 638,16 (inkl EUR 106,36 USt) verzeichnet, dieser Betrag ist der Beklagten auch noch zuzusprechen und die Kostenentscheidung des Erstgerichts insofern auch abzuändern.
13.1Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO: Der Rekurs war zu etwa zwei Drittel erfolgreich, weshalb der Kläger der Beklagten die Hälfte der Kosten des Rekurses ersetzen muss. Der Einheitssatz beträgt allerdings nur 60 % und nicht wie verzeichnet 120 %.
13.2Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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