Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Birgit Ritzberger (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihre Angestellte der Landesstelle ** Mag. a B*, LL.M., wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. März 2026, Cgs*-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die in der Berufung der klagenden Partei (ON 25) enthaltene Urkundenvorlage wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Ad I.:
Der Kläger legt mit seiner Berufung (ON 25) ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 27.11.2025 (Beilage ./C) zum Nachweis einer bei ihm vorliegenden Invalidität vor. § 482 Abs 2 ZPO, der im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos gilt (RS0042049), verfügt allerdings ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965). Werden erst-wie hier-im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (RS0105484). Da sich die vorgelegte Urkunde nicht auf die Berufungsgründe selbst bezieht, erweist sich deren Vorlage als Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots, sodass die Urkundenvorlage zurückzuweisen ist.
Ad II.:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 10.10.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19.5.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß und hilfsweise (erkennbar) die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung). Aufgrund seiner im Detail dargestellten Leidenszustände bzw Beschwerden sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachzugehen.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:
Seit der Antragstellung am 19.5.2025 besteht folgendes Leistungskalkül:
Dem Klägers ist noch des Anheben und Heben von Lasten bis zu 10 kg und das Tragen von Lasten bis zu 5 kg drittelzeitig möglich, fallweise (in weniger als 10 % der Arbeitszeit) können vom Kläger Lasten bis zu 15 kg angehoben und gehoben bzw Lasten bis zu 10 kg getragen werden. Die Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden, wobei der Kläger die Möglichkeit haben muss, im Rahmen eines Arbeitstages von 4 bis 6 Stunden im Durchschnitt 5/6 der Arbeitszeit, dies gerechnet über 1 Stunde, in sitzender Position zu verbringen. Dem Kläger sind keine Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule möglich. Er muss zudem jederzeit kurzfristig und für kurze Dauer die Möglichkeit haben, einen Haltungswechsel vorzunehmen (dynamisches Sitzen, Dehnen, Strecken, Kurzzeitgymnastik). Arbeiten in länger dauernd leicht vorgeneigter, vornüber geneigter oder überstreckter Haltung der Lendenwirbelsäule bzw Arbeiten, die mit regelmäßigem Bücken bis zum Boden einhergehen, sind dem Kläger nicht mehr möglich. Ebenso wenig ist dem Kläger abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen schwerer Lasten möglich. Arbeiten im steilen, unebenen oder schwer zugänglichen Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an absturzgefährdeten Stellen bzw Arbeiten, die eine erhöhte Standunsicherheit erforderlich machen, sind dem Kläger nicht mehr möglich.
Unter den geschilderten Bedingungen ist dem Kläger ein vier- bis sechsstündiger Arbeitstag fünfmal die Woche zumutbar. Besondere Arbeitspausen sind dabei nicht notwendig.
Ein Anmarschweg im Ausmaß von 500 m Entfernung zur Arbeitsstelle bzw von und zu einem öffentlichen Verkehrsmittel kann unter Einrechnung von drei Pausen in einer Länge von je 3 bis 5 Minuten innerhalb von 25 Minuten bewältigt werden, dies allenfalls unter Benützung eines Rollators mit Sitzbrett.
Eine Wohnsitzverlegung ist dem Kläger aus medizinischer Sicht zumutbar.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen sind regelmäßig wiederkehrende, leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von drei Wochen im Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls des Klägers oder eine Reduzierung der Krankenstandsprognose des Klägers ist für die weitere Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen. Insbesondere erscheint aus orthopädischer Sicht eine operative Ausweitung des eingeengten Spinalkanals (Dekompressionsoperation) notwendig.
Das Leistungskalkül des Klägers stimmt mit den Anforderungen an die Tätigkeiten als Telefonist, Museumsaufseher, Bürodiener, Portier, Bürobote und Hilfskraft in einer internen Poststelle überein. Regional gibt es für diese Tätigkeiten zumindest einen Arbeitsmarkt von 40 bzw 52 offenen oder besetzten Stellen, österreichweit gibt es eine hinreichende Anzahl von diesbezüglichen Arbeitsstellen von mehr als 100.
In der rechtlichen Beurteilungging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass der Kläger mit seinem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen angeführten Tätigkeiten auszuüben und dabei die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Dafür bestehe auch ein ausreichender bundesweiter Teilzeitarbeitsmarkt. Dem Kläger sei ein Wechsel des Wohnsitzes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar. Die festgestellten Einschränkungen des Anmarschweges würden den Kläger nach der im Detail dargestellten Rechtsprechung nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Er sei daher nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin begründet, dass im Zusammenhang mit der Bewältigung des Anmarschweges die tatsächliche Geh- und Belastungsfähigkeit des Klägers nicht objektiv überprüft worden sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit (vgl RS0119439).
1.2 Der vom Erstgericht beigezogene orthopädische Sachverständige hat den Kläger zu seinen Beschwerden befragt, diesen körperlich untersucht und sodann unter weiterer Berücksichtigung zweier bildgebender Befunde und zweier Anstaltsgutachten sein Hauptgutachten unter anderem auch zur Bewältigung des Anmarschweges erstattet (ON 5). Weitere Untersuchungen, insbesondere Gutachten aus anderen Fachgebieten, wurden von ihm nicht als erforderlich angesehen (ON 5, 11). Zumal sich der orthopädische Sachverständige auch in der Lage sah, konkret vom Kläger an ihn herangetragene Fragen zur Bewältigung des Anmarschweges im Rahmen einer schriftlichen Gutachtensergänzung ohne weitere Befundaufnahme zu beantworten (vgl ON 12, 2), ist davon auszugehen, dass er eine solche zur diesbezüglichen Klärung nicht für notwendig erachtete. Vor diesem Hintergrund begründet die unterbliebene weitere Befundaufnahme, allenfalls durch einen weiteren orthopädischen Sachverständigen, keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
2. Soweit die Berufung einen Widerspruch der Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen zum medizinischen Leistungskalkül des im Berufungsverfahren vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachtens anspricht, verstößt sie gegen das in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot (vgl I.). Die von der Berufung zitierte Bestimmung des § 63 ASGG gilt für arbeits- und nicht-wie hier-für sozialgerichtliche Verfahren.
3. Die Berufung releviert weiters die unterbliebene Parteieneinvernahme des Klägers als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Diesem hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, nachvollziehbar auszuführen, weshalb ihm die Bewältigung eines arbeitsmarktrelevanten Anmarschweges von 500 m aufgrund seiner konkreten medizinischen Beschwerden, der belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik und der neurologischen Ausfallserscheinungen tatsächlich nicht möglich sei.
Dazu ist auszuführen:
3.1 Ob ein Versicherter in der Lage ist, den sogenannten Anmarschweg zurückzulegen, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist (RS0085098 [T1]).
3.2 Im gegebenen Zusammenhang hat die Einvernahme der Partei vor dem medizinisch nicht fachkundigen Gericht im Allgemeinen keinen Beweiswert. Wesentlich ist, dass der Kläger die Möglichkeit hat, im Rahmen der Untersuchung vor dem Sachverständigen seine Beschwerden zu schildern, und somit die Angaben der Partei in das Beweisverfahren Eingang finden können (SV-Slg 64.753; hg 11 Rs 39/26y, 12 Rs 42/21i ua). Dass der Kläger seine Beschwerden hier insbesondere im Rahmen der Untersuchung vor dem vom Erstgericht beigezogenen orthopädischen Sachverständigen darlegen konnte, ergibt sich aus dessen schriftlichen Gutachten (vgl ON 5, 2 f). Eine etwaige Korrektur der im orthopädischen Gutachten festgehaltenen Beschwerden durch Parteieneinvernahme des Klägers wurde von diesem nicht beantragt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
4. In weiterer Folge wendet sich die Berufung gegen die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie bzw eines interdisziplinären orthopädisch-neurologischen Fachgutachtens wiederum im Zusammenhang mit der Bewältigung des Anmarschweges.
Dazu ist auszuführen:
4.1 Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (vgl bloß Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9 mwN). Sofern vom Sachverständigen daher nicht die Einholung weiterer Gutachten angeregt wird, begründet das Unterbleiben der Einholung weiterer Gutachten im Regelfall keinen Verfahrensmangel, auch wenn dies vom Kläger beantragt wurde.
4.2 Der beigezogene orthopädische Sachverständige erachtete weitere Gutachten aus anderen Fachgebieten für nicht notwendig (ON 5, 11). Berücksichtigt man, dass die Frage der Bewältigung des Anmarschweges typischer Weise in das Fachgebiet der Orthopädie fällt und orthopädische Sachverständige regelmäßig auch Bewegungseinschränkungen zu beurteilen haben, deren Ausgangspunkt neurologische Einschränkungen-wie hier-im Wirbelsäulenbereich sind, dann besteht kein Anlass, an der Fachkompetenz des orthopädischen Sachverständigen in Bezug auf die Frage der Bewältigung des Anmarschweges zu zweifeln. Dafür spricht auch die Durchführung eines neuroorthopädischen Befunds der oberen und unteren Extremitäten durch den orthopädischen Sachverständigen (vgl ON 5, 5 f).
4.3 Ergänzend ist auszuführen, dass der orthopädische Sachverständige unter Heranziehung der Befundergebnisse und der von ihm attestierten Einschränkungen im Leistungskalkül des Klägers insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten (ON 12) nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass der Kläger in der Lage sei, in einem Zeitraum von 25 Minuten einen Anmarschweg von 500 m unter Einrechnung von 3 Pausen in einer Länge von 3 bis 5 Minuten-allenfalls unter Heranziehung eines Rollators mit Sitzbrett-zu bewältigen, wobei am Markt erhältliche Rollatoren die dem Kläger noch mögliche Hebe- und Trageleistung nicht überschreiten würden und mit entsprechender Zusatzausrüstung deren Verwendung auch auf Schotter und Schnee im Winter möglich sei. Auch in diesem Zusammenhang hat der Sachverständige nicht darauf hingewiesen, insofern zu einer aufgrund seiner Fachkenntnisse abschließenden Beurteilung nicht in der Lage zu sein. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Bezeichnender Weise legt auch die Berufung nicht näher dar, warum insofern zusätzlich die Einholung eines neurologischen oder orthopädisch-neurologischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre.
5. Vor dem Hintergrund der insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen orthopädischen Sachverständigen war auch das von der Berufung beanstandete Unterbleiben der Beiziehung eines weiteren orthopädischen Sachverständigen nicht erforderlich.
6. Soweit die Berufung schließlich noch das Fehlen von verschiedenen Feststellungen beanstandet, macht sie-der Rechtsrüge zuzuordnende-rechtliche Feststellungsmängel geltend (RS0043480 [T8], RS0043304). Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
7. Der Berufung gelingt es daher insgesamt nicht, im Rahmen der Ausführungen zur Mängelrüge einen dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensfehler darzulegen.
B. Zur Beweisrüge:
1. Der Behandlung ist insgesamt voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T5]; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
2. Die Berufung bekämpft die Feststellungen zu den den Kläger noch möglichen Hebe- und Tragelasten. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass dem Kläger ein Anheben, Heben und Tragen auch geringfügiger Lasten nicht mehr möglich sei und eine regelmäßige Belastbarkeit im Sinne eines wiederkehrenden Hebens oder Tragens nicht bestehe.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Auf den von der Berufung im gegebenen Zusammenhang relevierten Widerspruch zwischen dem vom Erstgericht eingeholten orthopädischen Gutachten und dem von der Berufung vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten ist nicht näher einzugehen, weil das arbeitsmedizinische Gutachten unter Verstoß gegen das in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot vorgelegt wurde (vgl I.) und daher im Berufungsverfahren nicht zu beachten ist.
2.2 Die bekämpften Feststellungen hat das Erstgericht unter Verweis auf die Ausführungen des von ihm beigezogenen orthopädischen Sachverständigen getroffen, die nach Ansicht des Berufungssenats auch im gegebenen Zusammenhang schlüssig und in sich nachvollziehbar sind. Beweisergebnisse, die gegen die bekämpften bzw für die ersatzweise angestrebten Feststellungen sprechen würden, werden von der Berufung nicht dargelegt, weshalb die Beweisrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
2.3 Die Berufungsausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Behauptung fehlender Schlüssigkeit, des Vorliegens innerer Widersprüche und der fehlenden Dokumentation objektiver Belastungstests oder standardisierter funktioneller Untersuchungen mit der Folge, dass eine Ergänzung des orthopädischen Gutachtens vorzunehmen oder ein orthopädisch-neurologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Damit wird in Wahrheit eine Mängelrüge ausgeführt. Soweit dabei die fehlende Schlüssigkeit und das Vorliegen innerer Widersprüche releviert wird, fehlt eine substantiierte Darlegung des Verfahrensfehlers, sodass darauf-mangels gesetzmäßiger Ausführung-nicht näher eingegangen werden kann. Dem von der Berufung beanstandeten Fehlen einer Dokumentation objektiver Belastungstests oder standardisierter funktioneller Untersuchungen ist zu entgegnen, dass der orthopädische Sachverständige den orthopädischen Status des Klägers umfassend erhoben hat (vgl ON 5, 2 ff), wobei der Kläger zB angab, dass ihm anlässlich einer nicht weit zurückliegenden Untersuchung als konservative Maßnahme das Vermeiden von Heben und Tragen schwerer Lasten empfohlen worden sei (ON 5, 3). Vor diesem Hintergrund sind die gutachterlichen Ausführungen zu den dem Kläger noch möglichen Hebe- und Trageleistungen nachvollziehbar und bedurfte es daher insofern keiner weiteren Beweisaufnahme. Die von der Berufung zu den dem Kläger noch möglichen Hebe- und Trageleistungen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt daher nicht vor.
3.1 Die Berufung bekämpft weiters die Feststellung zur Bewältigung des Anmarschweges und strebt statt dessen die Feststellung an, dass ein Anmarschweg im Ausmaß von 500 m Entfernung zur Arbeitsstelle bzw von und zu einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund des verbliebenen Leistungskalküls unter üblichen Bedingungen nicht bewältigt werden könne. Dazu ist auszuführen, dass die von der Berufung relevierten Umstände eingeschränkte Gehfähigkeit, notwendige häufige Haltungswechsel und reduzierte Belastbarkeit vom Kläger in seinem Gutachtensergänzungsantrag ON 10 angesprochen wurden. Dazu hat der orthopädische Sachverständige in seiner schriftlichen Gutachtensergänzung ON 12 Stellung genommen und ist mit einer für das Berufungsgericht nachvollziehbaren Begründung bei seiner Einschätzung im Hauptgutachten geblieben, die das Erstgericht in seiner bekämpften Feststellung übernommen hat. Zur von der Berufung weiters angeführten „neurologischen Symptomatik“ wird von ihr eine damit einhergehende Einschränkung im Zusammenhang mit der Bewältigung des Anmarschweges nicht dargelegt, sodass darauf vom Berufungsgericht nicht näher eingegangen werden kann. Soweit die Berufung darauf verweist, dass dem Kläger Tätigkeiten mit Ziehen, Drücken oder Stoßen unzumutbar seien und diese Bewegungsabläufe bei Benützung eines Rollators im Alltag regelmäßig erforderlich seien, ist ihr zu entgegnen, dass dem Kläger bloß abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen schwerer Lasten nicht möglich ist; diese dem Kläger nicht möglichen Bewegungsabläufe fallen allerdings bei Verwendung eines Rollators mit unter 5 kg Eigengewicht nicht an. Zumal der orthopädische Sachverständige bei seiner Einschätzung auch ungünstige winterliche Witterungsverhältnisse berücksichtigt hat und dabei die Verwendung eines Rollators mit einer entsprechenden Zusatzausrüstung als möglich attestiert hat, hat das Erstgericht unbedenklich die bekämpfte Feststellung zur Bewältigung des Anmarschweges treffen können.
3.2 Soweit die Berufung auch im gegebenen Zusammenhang Ausführungen zur Notwendigkeit einer Gutachtensergänzung bzw Einholung eines (weiteren) orthopädisch-neurologischen Sachverständigengutachtens enthält, ist sie auf die bezughabenden Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.
4.1 Die Berufung bekämpft zwar in weiterer Folge formal auch die Krankenstandsprognose von jährlich drei Wochen und strebt ersatzweise die Feststellung einer Krankenstandsprognose von sieben oder mehr Wochen pro Jahr an. Sie enthält jedoch in diesem Zusammenhang keinerlei Ausführungen, weshalb die Beweisrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Berufung zur Krankenstandsprognose auch eine Mängelrüge nicht derart substantiell ausführt, dass darauf vom Berufungsgericht inhaltlich näher eingegangen werden kann. Insbesondere wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum in diesem Zusammenhang beispielsweise eine Ergänzung des orthopädischen Gutachtens oder die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gewesen wäre.
5.1 Soweit die Berufung die Feststellung bekämpft, dass eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls des Klägers oder eine Reduzierung der Krankenstandsprognose für die weitere Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, und sie statt dessen die Feststellung begehrt, dass eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls des Klägers oder eine Reduzierung der Krankenstandsprognose für die weitere Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, wird dazu wiederum in der Berufung nichts Näheres ausgeführt, sodass die Beweisrüge auch in diesem Zusammenhang nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht wird.
5.2 Zudem wird auch insofern eine Mängelrüge nicht substantiell ausgeführt. Das zu B.4.2 Ausgeführte gilt sinngemäß.
6. Schließlich bekämpft die Berufung noch die Feststellung, dass das Leistungskalkül des Klägers mit den Anforderungen an die Tätigkeiten als Telefonist, Museumsaufseher, Bürodiener, Portier, Bürobote und Hilfskraft in einer internen Poststelle übereinstimmt. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass der Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt auf keine Tätigkeiten verwiesen werden könne. Dazu führt die Berufung allerdings bloß aus, dass die vom Erstgericht festgestellten, dem Kläger noch möglichen Tätigkeiten ein Mindestmaß an Mobilität, Belastbarkeit, Wegfähigkeit, Haltungsstabilität und verlässlicher Anwesenheitsfähigkeit voraussetzen würden. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Erstgericht konkret festgestellten Restleistungskalkül des Klägers und den Anforderungen an die Verweisungsberufe findet jedoch nicht statt, sodass die Beweisrüge auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
7. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
1.1 Die Berufung meint zunächst, dass die vom orthopädischen Sachverständigen gezogenen und vom Erstgericht übernommenen Schlussfolgerungen keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer realen Arbeitsmarktfähigkeit seien. Damit legt die Berufung allerdings nicht dar, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043603, RS0043312).
1.2 Tatsächlich wird insofern eine Mängelrüge ausgeführt, wozu wie folgt Stellung zu nehmen ist:
1.2.1 Soweit auch im Rahmen der Rechtsrüge die Mangelhaftigkeit des orthopädischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Bewältigung des Anmarschweges releviert wird, ist auf die bezughabenden Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.
1.2.2 Die vom orthopädischen Sachverständigen attestierte Erforderlichkeit einer operativen Dekompression der absoluten Spinalkanalstenose hat nur Auswirkungen auf die Zukunftsprognose, nicht jedoch auf das für die Verweisbarkeit des Klägers maßgebliche Restleistungskalkül. Damit ist dies im Zusammenhang mit der vom Erstgericht verneinten derzeit bestehenden Invalidität nicht relevant.
1.2.3 In Bezug auf die Ausführungen, dass das während einer kurzen Untersuchung beobachtbare unauffällige Gangbild keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Belastbarkeit des Klägers unter den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts über längere Zeiträume zulasse, ist wie unter A.1. darauf zu verweisen, dass die Methodenwahl in den Kern der Sachverständigentätigkeit fällt. Nähere Ausführungen dazu, dass die Methodenwahl unzureichend wäre, sind der Berufung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Damit wird mit den Berufungsausführungen keinesfalls eine vom Berufungsgericht aufzugreifende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgezeigt.
2. Die Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach die Verwendung eines Rollators gerade jene Bewegungsabläufe erfordere, die der orthopädische Sachverständige gleichzeitig als unzumutbar qualifiziere, gehen ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist die Rechtsrüge daher auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu B.3.1 verwiesen werden.
3. Soweit die Berufung das Fehlen einer schlüssigen medizinischen Herleitung dafür beanstandet, (1) wie eine Person, die überwiegend sitzen muss, gleichzeitig einen erheblichen Anmarschweg bewältigen können soll, (2) wie die Verwendung eines Rollators mit den festgestellten Einschränkungen hinsichtlich Ziehen, Drücken und Stoßen vereinbar sein soll, (3) wie trotz absoluter Spinalkanalstenose mit Kauda-Kompression von einer stabilen und verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, und (4) weshalb trotz empfohlener operativer Dekompression eine ausreichende Restarbeitsfähigkeit angenommen wird, geht die Berufung wiederum nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist die Rechtsrüge daher auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im gegebenen Zusammenhang ist auf die bezughabenden Ausführungen zur Mängel- und Beweisrüge zu verweisen.
4. Die Berufung wendet sich weiters gegen die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Wohnsitzwechsels. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil das Erstgericht unbekämpft einen ausreichenden regionalen Teilzeitarbeitsmarkt von 40 bzw 52 offenen oder besetzten Stellen (vgl bloß RS0124116) festgestellt hat.
5. Die von der Berufung zudem beanstandete fehlende Sicherstellung eines regelmäßigen und verlässlichen Zugangs zum Arbeitsplatz liegt nicht vor:
5.1 Nach der Rechtsprechung ist ein Versicherter so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils 500 m zu Fuß zurücklegen kann (RS0085049, RS0085001 [T3, T4]). Ein Zeitaufwand von 20 bis 25 Minuten für das Zurücklegen von 500 m schließt nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 47/08x = RS0085099 [T2] = RS0085049 [T 17]). Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von 500 m insgesamt 10 Minuten oder 12 bis 16 Minuten rasten muss, ist noch nicht unzumutbar, weil Pausen in dieser Dauer die Wartezeiten nicht überschreiten, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssen (10 ObS 6/20k mwN).
5.2 Die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Feststellungen zur Bewältigung des Anmarschweges schließen den Kläger vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Er ist nämlich dazu in der Lage, einen Anmarschweg im Ausmaß von 500 m Entfernung zur Arbeitsstelle bzw von und zu einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Einrechnung von drei Pausen in einer Länge von je 3 bis 5 Minuten innerhalb von 25 Minuten zu bewältigen, dies allenfalls unter Benützung eines Rollators mit Sitzbrett.
5.3 Ein disloziert im Rahmen der Mängelrüge geltend gemachter Feststellungsmangel zur Bewältigung des Anmarschweges liegt nicht vor. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist nämlich schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (vgl RS0053317 [T1], RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15, T19]). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind nicht nur-wie zuvor ausgeführt-ausreichend, um die nach der Rechtsprechung erforderliche Bewältigbarkeit des Anmarschweges in rechtlicher Hinsicht beurteilen zu können, sondern auch insofern eine abschließende Feststellung des Restleistungskalküls.
6. Die von der Berufung schließlich noch relevierten kurzfristigen Haltungswechsel (und spontanen Entlastungsphasen) stehen mit den offenkundigen (vgl RS0040179) Anforderungen an die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten in Einklang. Die von der Berufung weiters angesprochene Erforderlichkeit kurzfristiger Unterbrechungen wurde hingegen vom Erstgericht nicht festgestellt, sodass die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und das Berufungsgericht im Übrigen die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet hat.
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