Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , **, 2. C* B* , **, beide vertreten durch Dr. Christina Buchleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstrasse 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 15.600,-- s.A. (erstklagende Partei) und EUR 7.800,-- s.A. (zweitklagende Partei), über den Antrag der klagenden Parteien nach § 508 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag der klagenden Parteien auf Abänderung des Ausspruchs im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27.3.2026, 14 R 172/25d, dahin, dass die Revision doch für zulässig erklärt werde, wird samt der Revision zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. In einem Antrag nach § 508 ZPO sind die Gründe dafür anzuführen, warum die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird.
Die Klägerinnen relevieren in ihrem Antrag aber keine nach § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, sondern wiederholen lediglich ihre rechtliche Argumentation aus der Berufung, mit der sich das Berufungsgericht auf den Seiten 6-13 des Berufungsurteils bereits ausführlich auseinandergesetzt hat. Die-im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche-Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung oder eines Organverhaltens-auch einer Ermessensübung-ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wegen ihrer gänzlichen Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO entzogen (RS0110837).
Eine dem Berufungsgericht unterlaufene krasse Fehlbeurteilung der Vertretbarkeit zeigen die Klägerinnen nicht auf.
Der Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, bleibt daher aufrecht.
Diese Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 508 Abs 4 ZPO).
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