Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B*, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits-und Sozialgericht vom 10. Februar 2026, GZ: **-22, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und ist seit 37 Jahren im Krankenhaus C* als Pflegehelferin beschäftigt. Sie besuchte zwei Jahre die Krankenpflegeschule in D*. Am 12. Juli 1988 legte sie die vorgeschriebenen Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr mit Erfolg ab. Diese Ausbildung, welche berufsbegleitend angeboten wurde, umfasste 820 theoretische Unterrichtseinheiten. Am 22. Mai 1994 legte sie im Krankenhaus E* die vorgeschriebene kommissionelle Abschlussprüfung zur Pflegehelferin mit Erfolg ab. Damit erlangte sie die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Pflegehelferin bzw. Pflegeassistentin. Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Pflegehelferin, nunmehr Pflegeassistentin, zu führen.
An internistischen Erkrankungen bestehen bei der Klägerin ein offenes Foramen ovale der Herzscheidewand, Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruck und Schilddrüsenknotenbildungen. 2014 und 2016 ereigneten sich zwei Schlaganfälle. Die bestehenden Gefäßverkalkungen sind durch den Hochdruck und die Fettstoffwechselstörung bedingt.
Die neurologischen Probleme ergeben sich bei der Klägerin vor dem Hintergrund der durch den Schlaganfall bedingten und der nun entwickelten spastischen Hemisymptomatik links mit deutlicher Betonung des Beins. Das Gehvermögen ist deutlich eingeschränkt. Einschränkungen des Leistungskalküls beziehen sich im Wesentlichen auf die Haltung, das Stehen, insbesondere das Gehen und die Feinmotorik in der linken Hand. Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich keine Auffälligkeiten.
Der Klägerin sind leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen zumutbar . Stehende oder gehende Tätigkeiten sind nicht zumutbar. Arbeiten an allgemein exponierten Stellen und an höhenexponierten Stellen sind nicht zumutbar. Die Funktion der linken oberen Extremität ist leicht herabgesetzt. Die Fingergeschicklichkeit bzw. die Feinmotorik ist links diskret eingeschränkt. Die Klägerin ist auch zu geistig schwierigen Arbeiten in der Lage. Arbeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr sind nicht möglich. Ortswechsel, Wochenpendeln und Wechselschicht sind nicht möglich. Mit leidensbezogenen sich jährlich wiederholenden Krankenständen ist bei Beachtung des Leistungskalküls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Dieser Zustand besteht jedenfalls seit 1. Mai 2025.
Die Klägerin ist insbesondere im Hinblick auf die Steh-und Geheinschränkungen sowie aufgrund der Hebe-und Trageeinschränkungen nicht mehr in der Lage, als Pflegeassistentin tätig zu sein. Sie ist auch nicht mehr in der Lage, die im Pflegeberuf anfallenden Körperhaltungen (gebückt, vorgebeugt, kniend, hockend) zu erbringen.
Unter Berücksichtigung der medizinischen Einschränkungen kommen für die Klägerin auf dem regionalen Arbeitsmarkt die Tätigkeit „Call-Center-Mitarbeiterin“ oder die Tätigkeit „Telefonverkäuferin“ in Frage. Diese Tätigkeiten sind jeweils mit dem bei der Klägerin bestehenden Leistungskalkül in Einklang zu bringen. Die genannten Tätigkeiten sind am regionalen Arbeitsmarkt in einer Anzahl von mehr als 100, in Voll-oder Teilzeit zu 50 %, als gemeldete oder besetzte Stellen vorhanden.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegens dauerhafter Berufsunfähigkeit ab. Weiters sprach sie aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß in eventu die Gewährung des Rehabilitationsgeldes sowie von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand lasse die Ausübung einer Tätigkeit nicht zu. Zuletzt sei sie als Pflegehelferin im Krankenhaus C* beschäftigt gewesen und beziehe derzeit Krankengeld. Bereits in den Jahren 2014 und 2016 habe sie einen Schlaganfall erlitten, zuletzt wiederum am 9. Februar 2025. Am meisten Beschwerden mache ihr das linke Bein. Sie leide an Steifigkeit, Starre, insbesondere am Beginn einer Bewegung oder auch, wenn sie sich besonders stark konzentriere. Die Geschicklichkeit der linken Hand sei herabgesetzt, auch die Tiefensensibilität sei gestört. Sie habe bereits einen Reha-Aufenthalt und Therapien absolviert.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunkts und ergänzt, die Klägerin habe innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass ein erlernter Beruf gemäß § 255 Abs 1 ASVG nicht vorliege. Ein solcher sei ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben sei, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs sei. Beispielsweise sei dies die Absolvierung einer Lehre. Welche Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig seien, um den Anforderungen eines Lehrberufs gewachsen zu sein, ergebe sich grundsätzlich aus den für den Lehrberuf in Betracht kommenden Ausbildungsvorschriften. Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrunde liege, die aber keine Lehrberufe seien, werde auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten abgestellt. Speziell im Bereich der Pflegehilfe bzw. der Altenfachbetreuung habe der Oberste Gerichtshof bei einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer einer Pflegehelferin von einem Jahr und 1600 Stunden und einer Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 (theoretischen) Unterrichtseinheiten ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau verneint. Begründet werde dies damit, dass mit einer insgesamt nur knapp 14-monatigen theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1850 Stunden) kein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall seien von der Klägerin 820 theoretische Unterrichtseinheiten absolviert worden. Selbst bei Absolvierung einer Ausbildung samt dem praktischen Ausbildungsteil von ca. 1600 Stunden erreiche sie daher kein lehrberufsähnliches Qualifikationsniveau. Sie habe keinen Berufsschutz erlangt. Damit sei das Verweisungsfeld mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem noch als „Call-Center-Mitarbeiterin“ oder als „Telefonverkäuferin“ tätig sein. Für diese Berufe gebe es eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Unter diesem Berufungsgrund bekämpft die Klägerin die Feststellungen des Erstgerichts, dass ihr leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen zumutbar seien und dass unter Berücksichtigung der medizinischen Einschränkungen für sie auf dem regionalen Arbeitsmarkt die Tätigkeiten einer Call-Center-Mitarbeiterin oder einer Telefonverkäuferin infrage kämen.
Aus Ersatzfeststellung begehrt sie:
„Aufgrund der körperlichen Einschränkungen, insbesondere des Steh-und Gehvermögens, sowie der Hebe-und Tragfähigkeit und der Störungen der Feinmotorik in der linken Hand, ist die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Sie ist auf Dauer berufsunfähig.“
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, welche Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodekin Klicka/Koller ZPO 6§ 471 Rz 15). Im Übrigen müssen die Ersatzfeststellungen im Widerspruch zu bekämpften Feststellungen stehen (RS0043150 [T9]).
Die von der Berufungswerberin begehrten Ersatzfeststellungen stellen jedoch keine Tatsachenfeststellungen dar, sondern vielmehr eine rechtliche Beurteilung, die in der Wiedergabe des Gesetzestextes des § 255 Abs 1 ASVG besteht. Auch die Frage, ob die Klägerin dauerhaft berufsunfähig ist, ist eine Rechtsfrage.
Zur Beurteilung der Frage des Vorliegens von Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül im Sinne des Restleistungsvermögens der Pensionswerberin zu erheben. Diesem sind sodann die psychischen und physischen Anforderungen der bisher ausgeübten maßgeblichen Tätigkeit und in weiterer Folge der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten gegenüberzustellen (RS0043194). Erst wenn die Pensionswerberin auch nicht mehr in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten zu verrichten, liegt – vorübergehende oder dauerhafte – Berufsunfähigkeit oder Invalidität vor. Die Berufung begehrt jedoch keine konkreten Ersatzfeststellungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Leistungskalküls. Insgesamt ist die Beweisrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ganz abgesehen davon ergibt sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten, dass der Klägerin leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen (!) zumutbar sind. Hingegen werden der Klägerin Arbeiten im Stehen und im Gehen ohnedies nicht zugemutet.
Das Berufungsgericht legt daher seiner Entscheidung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG zugrunde.
2.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Die Berufungswerberin wendet sich zunächst gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass ihr kein Berufsschutz zukäme. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Krankenpflegeschule am Landeskrankenhaus D* um eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule des Landes ** im Sinne der Ersten Krankenpflegeverordnung BGBl Nr. 634/1973 handle. Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege betrage für das zweite Ausbildungsjahr insgesamt 830 Stunden und umfasse die in der Berufung im Einzelnen angeführten Fächer. Dies zeige, dass die Klägerin eine umfassende theoretische intellektuell herausfordernde Ausbildung durchlaufen habe. Sie habe auch die gemäß der Pflegehelferverordnung vorgeschriebene kommissionelle Abschlussprüfung erfolgreich im Mai 1994 abgelegt. Dies bedinge, dass die Klägerin bis dahin zumindest 1600 Stunden an praktischer und theoretischer Ausbildung vollzogen habe. Diese umfangreiche Gesamtausbildung stehe der eines vergleichbaren Lehrberufes um nichts nach. Entscheidend sei, dass die Summe der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen eines Lehrberufs im Allgemeinen entspreche. Weiter sei zu beachten, dass im praktischen Arbeitseinsatz selbst in spezialisierten Lehrberufen typischerweise nur ein Teil jener Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich angewendet würde, die in einer Ausbildung erworben worden seien. Vieles von dem Erlernten bleibe im Berufsleben ungenutzt. Maßstab seien die Fähigkeiten und Kenntnisse, die üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt von einer gelernten Fachkraft erwartet würden. Zudem verlange die Tätigkeit als Pflegeassistentin neben umfangreichen theoretischen und praktischen Kenntnissen viel Geschick, Verantwortungsbewusstsein und eine ausgeprägte Empathie und Menschenkenntnis. Daher wäre zusammenfassend auch § 255 Abs 2 ASVG anzuwenden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
2.1.1. Bei der von der Berufungswerberin genannten Verordnung handelt es sich um die Erste Krankenpflegeverordnung BGBl Nr. 634/1973 (Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Oktober 1973 betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr). § 5 Abs 1 der Verordnung regelt demgemäß die theoretische Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr in der allgemeinen Krankenpflege. Gemäß § 19 Abs 3 der Verordnung ist am Ende des vierten Ausbildungsjahres nach Abschluss der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen, deren Inhalt in weiterer Folge noch geregelt ist. Damit konnte die Befähigung zur Ausübung des Berufes als diplomierter Krankenpfleger/diplomierte Krankenpflegerin erlangt werden. Diese Ausbildung hat die Klägerin unstrittig nicht abgeschlossen.
Die Klägerin hat ausschließlich Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr abgelegt, in dem nach den Feststellungen 820 theoretische Unterrichtseinheiten absolviert wurden. Nach dem in der Anlage 3 ersichtlichen Zeugnis war sie nach Ablegung der Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr berechtigt, Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen, einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen der Krankenanstalten, in Ambulatorien sowie in Pflegeanstalten, einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten, einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro-und Balneologie auszuüben. Das Zeugnis berechtigte jedoch nicht zur Ausübung des Berufes als diplomierte Krankenschwester (jetzt diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegerin). Dies entspricht dem von der Klägerin vorgelegten Prüfungszeugnis Beilage./K; die Echtheit dieser Urkunde blieb unbestritten und kann daher zu Ergänzung der Feststellungen herangezogen werden (RS0042533 [T2]; RS0118509; erst jüngst 4 Ob 67/25v).
Im Übrigen hat die Klägerin am 20. Mai 1994 gemäß den Bestimmungen des zweiten Abschnittes der Pflegehelferverordnung, BGBl Nr. 175/1991 (PflHV), die vorgeschriebene kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt und die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegehelferin erlangt. Die Echtheit dieser Urkunde blieb ebenfalls unbestritten.
Nach § 5 Abs 2 PflHV hat die Ausbildung 1.600 Stunden zu betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und die praktische Ausbildung zu entfallen hat. Theorie und Praxis haben einander zeitlich und inhaltlich in geeigneter Weise zu ergänzen. Nach Abs 3 hat die Ausbildung die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Nach Abs 5 ist die Organisation und Durchführung des Lehrganges so zu gestalten, dass die kommissionelle Abschlussprüfung frühestens nach 12 Monaten und spätestens nach 24 Monaten stattfindet. Gemäß § 6 Abs 1 PflHV hat die praktische Ausbildung 800 Stunden zu enthalten und ist in den dort näher genannten Bereichen abzuhalten. In Anlage 2 findet sich sodann ein Muster für das bei erfolgreichem Abschluss auszustellende Zeugnis.
2.1.2. Das Erstgericht verweist zutreffend auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Pflegeassistentin (vormals Pflegehelferin) einerseits keine Angestelltentätigkeit ausübt und andererseits ihre geminderte Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (RS0084962 [T 4, T 5 und T11]; 9 ObS 79/22y; RS0084778; 10 ObS 78/13p). Darauf aufbauend ist das Verweisungsfeld mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (RS0084505; RS0084605).
Ein erlernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Ausbildungsvorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Beendigung der Ausbildung ist der Versicherte in einem erlernten Beruf tätig. Ein erlernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufes ist. Ein solcher bestimmter Ausbildungsgang ist beispielsweise die Absolvierung einer Lehre. Welche Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig sind, um den Anforderungen eines Lehrberufs gewachsen zu sein, ergibt sich grundsätzlich aus den für den Lehrberuf in Betracht kommenden Ausbildungsvorschriften. Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrunde liegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab (10 ObS 357/00y; 10 ObS 39/05s; 10 ObS 131/24y mzwN ).
Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bei einer Pflegehelferin im Hinblick auf eine vergleichsweise wesentlich kürzere Ausbildungsdauer von 1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG verneint (10 ObS 117/00d), dies selbst bei einer Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin nach dem oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten (10 ObS 39/05s). Dies wurde damit begründet, dass mit einer insgesamt nur knapp 14-monatigen theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1850 Stunden) kein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht werden könne. Demgegenüber bejahte der Oberste Gerichtshof den Berufsschutz bei einer zweijährigen Ausbildung mit einem Stundenausmaß von 2.400 Stunden (10 ObS 66/07i) bzw. 2.208 Stunden (10 ObS 74/09v), weil über die Ausbildung als Pflegehelferin hinausgehende und für ihre spezielle Tätigkeit erforderliche zusätzliche qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erheblichen Umfang erworben wurden (vgl auch 10ObS131/24y ).
Ausgehend davon, dass die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen zwei Jahre – berufsbegleitend– die Krankenpflegeschule besuchte, die vorgeschriebenen Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr mit Erfolg ablegte, die Ausbildung 820 theoretische Unterrichtseinheiten umfasste und die Klägerin seither die Befähigung und Berechtigung nach der oben dargestellten PflHV mit einer Ausbildungsdauer von 1.600,00 erlangt hat, den Beruf als Pflegehelferin bzw. jetzt Pflegeassistentin auszuüben, ändert sich am Ergebnis nichts. Auch nach § 92 Abs 1 GuKG umfasst die theoretische und praktische Ausbildung in der Pflegeassistenz heute 1600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
Selbst wenn die Klägerin diese zweifellos beanspruchende Tätigkeit jahrelang ausgeübt hat, kann daher von einer Anlernqualifikation nach § 255 Abs 2 ASVG nicht ausgegangen werden. Wenn auch ein angelernter Beruf keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen muss, müssen die in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein (RS0084602).
2.2.: Schließlich bemängelt die Klägerin noch fehlende Feststellungen zum Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte, der bei ihr so eingeschränkt sei, dass sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr eingesetzt werden könne. Sie begehrt daher die Feststellung:
„Aufgrund der erlittenen Schlaganfälle hat sich bei der Klägerin eine Beeinträchtigung der tiefen Sensibilität und eine Spastizität im linken Bein entwickelt, sodass sich die Klägerin nur noch mit schlürfendem Gang fortbewegen kann. Aufgrund dieser Einschränkung sind der Klägerin Anmarschwege von 500 m nicht mehr zumutbar.“
Diese Feststellung soll aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F* getroffen werden. Selbst wenn dieser eine Zeitspanne von 20 bis 25 Minuten für die 500 Meter Anmarschweg heranziehe, sei dies deutlich zu langsam.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen kann (RS0085049). Der bloßen Geschwindigkeit kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte. Ein Zeitaufwand von 20 bis 25 Minuten für 500 m schließt nicht vom Arbeitsmarkt aus (10 ObS 47/08x; Sonntagin Sonntag ASVG 16 Rz 52).
Der Sachverständige Dr. F* mutet der Klägerin die Zurücklegung von Fußwegen von 4 × 500 m täglich in jeweils 20-25 Minuten ohne Pausen zu (Gutachten ON 7 Seite 17).
Daraus lässt sich eine Einschränkung der Klägerin dergestalt, dass sie vom (hier regionalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, nicht erkennen, weshalb auch keine Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung fehlen.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da im vorliegenden Fall Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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