Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und die Kommerzialrätin Ing. in Mag. a Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 38.646 sA und Feststellung (EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 11.717,93) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26.2.2025, **-50, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 1.564,32 (darin EUR 260,30 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin befand sich am Nachmittag des 13.10.2021 im von der Beklagten betriebenen Supermarkt in **, um dort einzukaufen. Kurz vor 16:15 Uhr fiel einer anderen Supermarktkundin im Gang vor der Kassa eine Flasche Speiseöl auf den Boden. Die Flache zerbrach, wodurch eine circa 60 mal 90 cm große, gelb-grünliche Speiseöllacke entstand, in der die Scherben einer grünen Flasche sichtbar waren. Spätestens um 16:16 Uhr erkannte ein Mitarbeiter der Beklagten, der gerade kassierte, die Öllacke. Er stellte einen Aufsteller mit der Aufschrift „Kassa geschlossen“ auf das Förderband und verließ danach den Kassenbereich, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen zu setzen. Insbesondere platzierte er weder einen Aufsteller mit „Achtung Rutschgefahr“ noch befestigte er das in der Kassa verbaute Absperrband. Erst mehr als vier Minuten später, um 16:20:55 Uhr, kehrte er zur Kassa zurück.
Bereits zwei Minuten zuvor, nämlich um 16:18:58 Uhr, war die Klägerin in den Kassenbereich eingebogen, ohne auf den Boden zu blicken, wodurch sie die Öllacke übersah. Ebenso übersah sie den Aufsteller mit „Kassa geschlossen“ auf dem Förderband sowie dass die Kassa nicht besetzt war und keine Kunden warteten. Die Klägerin hätte, nachdem sie um die Ecke zum Kassenbereich gebogen war, circa 1 bis 1,5 Sekunden vor dem Sturz die Speiseöllacke wahrnehmen können. Da sie dies nicht tat, gelangte sie zu Sturz, wodurch sie eine Verrenkung der linken Kniescheibe mit Einriss des inneren Kniescheibenaufhängeapparats und ein Knochenmarködem am Oberschenkelknochen außenseitig erlitt. Diese Verletzungen verursachten einen halben Tag starke, fünf bis sechs Tage mittelstarke sowie sechs bis sechseinhalb Wochen leichte Schmerzen. Aufgrund der Verletzungen besteht in Zukunft ein gering erhöhtes Risiko einer erneuten Luxation und ein geringes Risiko einer vorzeitigen Abnutzung der Gelenksfläche der Kniescheibe. Bei der Führung ihres Haushaltes und der Körperpflege benötigte die Klägerin Unterstützung im Ausmaß von insgesamt 59 Stunden durch ihren Ehemann. Sie erlitt einen Verdienstentgang von EUR 1.518,90 und hatte EUR 220 an Behandlungskosten zu tragen.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 38.646 (EUR 16.000 Schmerzengeld, EUR 2.700 Haushaltshilfekosten, EUR 18.587 Verdienstentgangsersatz und EUR 1.359 Behandlungskosten) sA sowie die mit EUR 5.000 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für alle weitere Folgen und Schäden aus dem Sturz vom 13.10.2021. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten nicht eingehalten und den rutschigen Bereich nicht besonders abgesichert, abgesperrt oder mit einer Warntafel versehen. Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten, weil sie das ausgeronnene Öl nicht habe erkennen können bzw habe erkennen müssen.
Die eingetretenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld in der geltend gemachten Höhe; da sie nicht ausgeheilt seien und Spät-und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, bestehe auch ein Interesse am geltend gemachten Feststellungsbegehren.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, sie habe weder vor-noch nebenvertragliche Schutz-und Sorgfaltspflichten getroffen, weil der begründete Verdacht bestehe, dass die Klägerin den von ihr in der Hand gehaltenen Sack Zwiebel nicht habe bezahlen wollen, sondern ihn habe stehlen wollen. Zudem treffe die Klägerin das Alleinverschulden, in eventu das überwiegende Mitverschulden am Sturz, weil sie in Annäherung an die Unfallstelle nicht ausreichend auf den Boden geachtet habe; außerdem habe sie den gelben Warntafelaufsteller „Achtung Rutschgefahr“ und das Schild „Kassa geschlossen“ ignoriert.
Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche überhöht; Spät-und Dauerfolgen bestünden nicht.
Mit dem nun angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 7.967,93 samt Zinsen; das auf Zahlung weiterer EUR 30.678,07 samt Zinsen gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Weiters stellte es fest, dass die Beklagte der Klägerin für alle weiteren Folgen und Schäden im Zusammenhang mit dem von ihr am 13.10.2021 erlittenen Sturz im Ausmaß von ¾ hafte.
Das Erstgericht ging dabei vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt aus. Rechtlich wertete es diese Konstatierungen dahin, dass ein Geschäftsinhaber alle nötigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, setzen müsse, sofern ihm die Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sei. Hier sei die Gefahrenquelle dem Mitarbeiter der Beklagten nicht bloß erkennbar gewesen, sondern er habe sie auch erkannt. Dennoch habe er über Minuten hinweg keine der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um sie zu beseitigen. So habe er weder eine Tafel mit dem Hinweis „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt noch das an der Kassa vorhandene schwarze Absperrband befestigt, obwohl ihm erkennbar gewesen sei, dass ein Ölfleck auf einem Supermarktboden ein großes Risiko für ernsthafte Verletzungen von Kunden begründe. Dabei handle es sich um ein enorm sorgloses Verhalten, das der Beklagten zuzurechnen sei. Allerdings treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie nicht auf den Boden geblickt habe. Diesfalls wäre ihr der Ölfleck aufgrund seiner Größe und Farbe sowie den kontraststarken Flaschenbruchstücken zweifellos ins Auge gefallen und es wäre ihr auch bis circa 0,5 Sekunden vor dem Sturz ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig stehen zu bleiben. In Anbetracht dieses besonders leichten Mitverschuldens der Klägerin und des besonders groben Verschuldens einer der Beklagten zuzurechnenden Person sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:3 zu Lasten der Beklagten angemessen. Entsprechend dieser Aufteilung habe sie der Klägerin ¾ eines angemessenen Schmerzengeldes von EUR 8.000, eines Verdienstentgangs von EUR 1.580,90, von Pflegekosten von EUR 885 sowie von Behandlungskosten von EUR 220, jeweils sA, zu ersetzen. Da künftige Schäden nicht absolut auszuschließen seien, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht, wobei auch dort die Haftung entsprechend dem Mitverschulden der Klägerin entsprechend zu kürzen sei.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die nur eine Rechtsrüge enthält und mit der sie die vollständige Klagsabweisung anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Voranzustellen ist, dass das Erstgericht dem Feststellungsbegehren nur im Umfang von ¾ stattgegeben hat, ohne das Mehrbegehren abzuweisen. Da das Unterbleiben einer an sich folgerichtigen Teilabweisung weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO gerügt wurde, ist dieser Teil des Begehrens aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490 [insb T8]).
2. Die Rechtsrüge wendet sich nur gegen die Annahme eines Verschulden der Beklagten. Tatsächlich treffe das Alleinverschulden am Sturz die Klägerin, die in auffallend sorgloser Weise die vor ihr liegende Strecke nicht ausreichend beobachtet habe. Richtigerweise wäre das Klagebegehren daher abzuweisen gewesen; hilfsweise wäre eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten der Klägerin vorzunehmen.
2.1.Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesentlich ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Menschen erkennbar war und welche Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0110202; RS0111380; RS0023397).
Im vorliegenden Fall war für den Mitarbeiter der Beklagten nicht nur erkennbar, dass eine Speiseölflasche auf den Boden gefallen und zerbrochen war, sondern er hat das auch in concreto erkannt. Seine einzige Reaktion bestand jedoch darin, ein Schild mit der Aufschrift „Kassa geschlossen“ auf das Förderband zu stellen und den Kassenbereich zu verlassen. Ein solches Schild weist seinem Wortlaut nach jedoch ausschließlich darauf hin, dass die Kassa im Moment nicht besetzt ist, nicht jedoch darauf, dass sich im Kassabereich eine Gefahrenquelle befinden könnte.
Warum der Beklagten die vom Erstgericht genannten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen wie das Aufstellen einer Tafel, die explizit auf die Rutschgefahr hinweist, oder das Absperren mit dem Absperrband, das sich ohnedies bei der Kasse befunden hat, nicht zumutbar gewesen sein soll, hat sie weder in erster noch in zweiter Instanz vorgebracht. Der ihr als Verkehrssicherungspflichtigen obliegende Beweis, dass sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RS0022476), ist ihr daher nicht gelungen, sodass jedenfalls von ihrem Verschulden auszugehen ist.
2.2.Auch bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt allerdings ein Mitverschulden des Geschädigten vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und eine Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RS0023704).
Die in der Berufung zitierte Rechtsprechung, wonach von jedem Fußgänger verlangt werden kann, dass er der einzuschlagenden Wegstecke Aufmerksamkeit zuwendet, was auch für den Besuch eines Kaufhauses gilt (RS0023787), ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der Blick stets nach unten unmittelbar vor die Füße gerichtet werden muss (6 Ob 223/21v), zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten werden (8 Ob 78/22m).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Erstgericht mit der Annahme eines Mitverschuldens von ¼ dem Beobachtungsfehler der Klägerin ausreichend Rechnung getragen: Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen hätte die Klägerin die Speiseöllacke selbst bei gehöriger Aufmerksamkeit erst 1 bis 1,5 Sekunden vor dem Sturz wahrnehmen können und bis etwa 0,5 Sekunden davor sturzvermeidend reagieren können. Dass sie in dieser äußerst kurzen relvanten Zeitspanne nicht auf den Boden, sondern bereits in Richtung der Kassa geblickt hat, vermag ein überwiegendes oder gar alleiniges Verschulden der Klägerin nicht zu begründen. Gleiches gilt dafür, dass sie das Schild „Kassa geschlossen“ auf dem Förderband nicht bewusst wahrgenommen hat, zumal ein solches – wie bereits ausgeführt – keine ausreichende Warnung von einem am Boden befindlichen Hindernis darstellt. Auch daraus, dass an der Kassa keine Kunden gewartet haben, muss nicht auf eine Verunreinigung am Boden geschlossen werden.
2.3.Ausgehend von einem grob fahrlässigen Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten, der schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen, die jedermann einleuchten müssen – wie ein Absichern der verschmutzten, rutschigen Stelle – nicht getroffen hat (vgl RS0030331), erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 3:1 als nicht korrekturbedürftig.
3. Mathematisch nicht nachvollziehbar sind die Berufungsausführungen dazu, das Erstgericht sei in seiner rechtlichen Beurteilung von einer Haftung der Beklagten im Ausmaß von 2/3 (66 %) ausgegangen, weshalb es einen Widerspruch darstelle, dass es dem Feststellungsbegehren zu ¾ (75 %) stattgegeben habe:
Das Erstgericht ist von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:3 zu Lasten der Beklagten ausgegangen (UA S 7, drittletzter Absatz). Das bedeutet, die Klägerin trifft ¼ (25 %) des Verschuldens, die Beklagte die restlichen ¾ (75 %). Exakt diesem Ergebnis entspricht auch die Formulierung des Spruchpunkts 3. hinsichtlich des Feststellungsbegehrens („im Ausmaß von drei Vierteln“). Im Falle der Annahme einer Haftung der Beklagten von nur 2/3 wäre eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Beklagten auszusprechen gewesen, was das Erstgericht jedoch nicht getan hat.
Der behauptete Widerspruch liegt damit nicht vor.
4. Nach dem Gesagten musste die Berufung daher insgesamt erfolglos bleiben.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Das Berufungsinteresse beträgt richtigerweise nur EUR 11.717,93 (zugesprochene EUR 7.967,93 zuzüglich 75 % des mit EUR 5.000 bewerteten Feststellungsbegehrens, sohin EUR 3.750), wodurch jedoch kein Tarifsprung eintritt.
6.Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war er gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Ausgehend von der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin mit EUR 5.000 war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000 übersteigt.
7.Die Beurteilung des Verschuldensgrades und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606). Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
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