Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Dallinger (Vorsitzender), den Richter Mag. Hofmann und den Kommerzialrat Hye in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, **, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B* AG C* , **, **, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen EUR 19.858,17 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. Februar 2014 , * -9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.651,56 (darin EUR 275,26 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung unter anderem gegen Hagel abgeschlossen. Am 22.08.2012 wurde sein Einfamilienhaus dadurch beschädigt, dass Hagelschloßen zu Eindellungen an den Verblechungen des Wohnhauses und Garagengebäudes führten, sowie die Dachabläufe und Hängerinnen stellenweise eingedellt wurden. Diese Eindellungen bewirkten keine Funktionsbeeinträchtigung der Verblechungen, Dachabläufe und Hängerinnen, es handelt sich also (nur) um optische Beeinträchtigungen. Strittig ist, inwiefern der Versicherungsschutz nur „Zertrümmerungsschäden“ umfasst. Die Versicherungsbedingungen lauten hiezu:
Art 1
Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
(2) Im Sinne dieser Bedingungen sind
[…]
b) Hagelschäden
Zertrümmerungsschäden, die an den versicherten Sachen durch herabfallende Schloßen während eines Hagelschlages verursacht werden;
[…]
(3) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigungen
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Abs (1) genannten Schadensereignisse beruht […]
Der Kläger begehrt an Versicherungsleistung EUR 19.858,17 gemäß einem Kostenvoranschlag der D* GmbH zuzüglich EUR 200,-- an vorfallskausalen Nebenspesen. Die Vertragsauslegung ergebe das Vorliegen eines Versicherungsfalls: die Polizze enthalte die Begriffe „Schäden durch Hagel“; von einem Zertrümmerungsschaden sei darin keine Rede. Die Überschrift des Art 1 Abs 2 lit b AStB laute auf Hagel- und nicht auf Zertrümmerungsschäden. Art 1 Abs 3 AStB laute generell auf „Beschädigungen oder Zerstörungen“. Insbesondere die Formulierung in der Versicherungspolizze impliziere vom Wortsinn her, dass der Versicherungsschutz auch Eindellungen an den Dachblechen umfasse.
Die Beklagte wendete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, die Eindellungen führten zu keiner Funktionsbeeinträchtigung und seien rein optische Schäden; daher fehle es an „Zertrümmerungsschäden“ als Voraussetzung für das Vorliegen des Versicherungsfalls. Im Übrigen sei der den Zeitwert übersteigende Teil der Entschädigung in Hinblick auf eine Neuwertklausel noch nicht fällig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die auf Seiten 4 bis 8 der Ausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, das Gesetz enthalte keine Bestimmung über den Umfang des versicherten Risikos. Dessen Beschreibung erfolge in aller Regel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese seien mangels gegenteiliger Behauptungen nicht eigens ausverhandelt worden und daher rein nach dem Wortlaut auszulegen. Ihr Art 1 Abs 2 lit b definiere, was unter einem „Hagelschaden“ zu verstehen ist. Damit erfolge die primäre Risikobeschreibung der versicherten Risken. Diese finde sich an einer Stelle ( Versicherte Gefahren und Schäden), wo der Versicherungsnehmer mit der (abgrenzenden) Beschreibung der versicherten Risken rechnen müsse, sodass § 864a ABGB nicht zur Anwendung komme. Unter „Zertrümmern“ verstehe man gemeinhin eine derart massive Einwirkung auf die Substanz einer Sache, dass sie nicht mehr funktionsfähig bzw für ihren intendierten Zweck nicht mehr zu gebrauchen ist. Beispielsweise messe der Duden „zertrümmern“ die Bedeutung von „mit Gewalt zerschlagen, zerstören [sodass nur Trümmer übrig bleiben]“ bei. Eine weitergehende Auslegung ginge über den Wortlaut hinaus. Die Funktionstüchtigkeit nicht beeinflussende Eindellungen stellten somit keine derart massive Sachbeeinträchtigung dar, dass ein „Zertrümmerungsschaden“ und somit ein „Hagelschaden“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorläge.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung durch Klagsstattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge releviert, das Erstgericht habe verabsäumt, der Beklagten antragsgemäß die Vorlage der ursprünglichen Versicherungspolizze samt aller dazugehörigen Ergänzungspolizzen aufzutragen. Somit sei unklar, ob in der ursprünglichen Versicherungspolizze Hagelschäden als "Zertrümmerungsschäden" definiert worden bzw. ob die Einschränkung des versicherten Risikos überhaupt zum Vertragsinhalt geworden sei.
Gemäß 303 Abs 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei, wenn sie behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, diesem die Vorlage der Urkunde auftragen. § 307 Abs 2 ZPO befasst sich mit der Frage, ob etwa bei Verweigerung der Vorlage die Angaben des Beweisführers über den Inhalt der Urkunde als erwiesen anzusehen seien. § 303 eröffnet somit keinen Erkundungsbeweis. Der Antragsteller muss vielmehr den Inhalt der Urkunde so genau angeben, dass ihn das Gericht gegebenenfalls in freier Würdigung als erwiesen ansehen kann (vgl. Kodek in Fasching/Konecny² § 303 ZPO Rz 23).
Welche Textierung die ursprüngliche Polizze aufwiese, sodass sie eine Vertragsauslegung dahin stützen könnte, dass keinerlei nähere Risikobeschreibung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Tragen käme und daher jegliche Beschädigung durch Hagel unabhängig von ihrer Art versichert sei, hat der Kläger aber gar nicht vorgebracht. Dass das Erstgericht dem Antrag nicht gefolgt ist und ihn keiner expliziten Beschlussfassung unterzogen hat, vermag somit einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zu bewirken.
Die Rechtsrügeführt aus, die Vertragsauslegung nach §§ 914ff ABGB orientiere sich am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Schließe ein solcher eine Eigenheimversicherung ab und sei in der Polizze von "Hagelschäden" die Rede, so verstehe er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch darunter nicht nur den Ersatz von Zertrümmerungsschäden, sondern vielmehr den Ersatz jeglicher auf einen Hagelschlag zurückzuführender Schäden, sohin auch Eindellungen am Blechdach eines Einfamilienhauses.
Dass keine „Zertrümmerung“ stattgefunden hat, stellt der Kläger somit gar nicht mehr in Abrede. Sein Hinweis auf den Polizzentext ist allerdings sinnstörend verkürzt bzw. feststellungsfremd. Die (aktuelle) „**“-Polizze enthält diverse Bausteine; dass einer davon den Begriff „Hagelschäden“ enthielte, kann weder den Feststellungen noch sonst dem Akteninhalt entnommen werden. Der hier in Rede stehende Baustein lautet vielmehr schlicht auf „Sturmschadenversicherung“ (S. 1 in Beil./A). Dem verständigen Versicherungsnehmer ist somit klar, dass die Reichweite des Versicherungsschutzes in anderen Vertragsgrundlagen umschrieben sein muss. Demgemäß findet er am Ende der Polizze eine Vielzahl von „Vertragsgrundlagen“, unter anderem auch die Allgemeinen Bedingungen für diese Sturmschadenversicherung. Einem verständigen Versicherungsnehmer ist weiters klar, dass der Versicherungsumfang nicht allein aus der Bezeichnung des Klauselwerks, sondern aus dessen inhaltlichen Regelungen hervorgeht. Das Klauselwerk mag bezeichnet sein als „ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE STURMSCHADEN-VERSICHERUNG (AStB) mit Einschluss von Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch“. Warum ein verständiger Versicherungsnehmer allein deshalb zur Auffassung gelangen dürfte, jeglicher Schaden durch Hagel wäre unabhängig von den Regelungen in den genannten Bedingungen gedeckt, kann ebenso wenig nachvollzogen werden wie die Auffassung des Berufungswerbers, es komme dieselbe Auslegung wie im „KFZ-Kaskoversicherungsbereich“ zum Tragen, ist für eine andere Versicherungssparte doch ganz offensichtlich auch eine andere Bedingungslage maßgeblich.
Ausgehend demnach vom Text der AStB (Beil./C) hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Definition der diversen versicherten Ereignisse in aller Deutlichkeit schon in Art. 1 („Versicherte Gefahren und Schäden“) findet und gemäß Abs 2 lit b als „Hagelschäden“ im Sinne der Bedingungen einzig „Zertrümmerungsschäden“ genannt sind. Soweit der Kläger mit dem dritten Absatz dieser Klausel über gewisse Ursachen für die „Zerstörung oder Beschädigung“ von versicherten Sachen argumentiert, besteht kein Raum für die Annahme, die vorgenannte Definition von Hagelschäden wäre damit obsolet. Vielmehr liegt auf der Hand, dass schon die nicht auf Zertrümmerungen beschränkten Gefahren nach lit. a), c) und d) (Sturm-, Schneedruck- und Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden) den Begriff „Beschädigung“ erfordern. Im Übrigen geht es hier um den Ersatz der „zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen “, etwa eines Gebäudes. Ein Dachziegel mag zertrümmert/zerstört werden; das versicherte Gebäude ist hiedurch naturgemäß keineswegs zerstört, sondern (nur) beschädigt.
Letztlich postuliert die Berufung, die erstgerichtliche Auslegung durchlöchere das versicherte Risiko dermaßen, dass der Versicherungsfall „Hagelschaden“ praktisch inhaltsleer wäre. Dies unterstellt lebensfremd, dass Hagelschlag beispielsweise keine relevante Möglichkeit für die Zertrümmerung von Dachziegeln – verbunden mit allenfalls gravierenden Schadensfolgen durch nunmehr ungehinderten Eintritt von Niederschlag – wäre.
Schon deshalb hat das Erstgericht die Klage somit zutreffend abgewiesen, sodass der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität in Hinblick auf die Eindeutigkeit der betreffenden Regelungen nicht zur Beurteilung standen (vgl. RIS-Justiz
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