Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Schulwart, **, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen EUR 31.574,94 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8. April 2026, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der Verkauf und die Ausführung von Gebäudeabdichtungen. Sie führte im Haus des Klägers in ** im September 2017 in zwei Kellerräumen (ehemaliger Kartoffelkeller) eine „nachträgliche Innenabdichtung“ der Wände durch.
Mit seiner am 4. Dezember 2024 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit der Wandabdichtung, gestützt auf Gewährleistung (Wandlung) und Schadenersatz, die Rückzahlung des bezahlten Werklohns sowie Mangelbeseitigungskosten und den Ersatz der Kosten der Beseitigung der Mangelfolgeschäden im Gesamtbetrag von EUR 31.574,94 sA.
Er bringt dazu vor, er habe die Beklagte ausdrücklich damit beauftragt, die Kellerräume gänzlich nach unten gegen von außen eintretende Feuchtigkeit abzudichten. Nach Ausführung der Arbeiten durch die Beklagte habe der Kläger die abgedichteten Kellerräume weiter fertig ausgebaut. Dabei habe er Verputzarbeiten, die Wasserleitungsinstallation, den Auftrag der Horizontalabdichtung am Unterbaubeton samt sieben Zentimeter starker Fußbodendämmung in Polystrol sowie die Installation einer Fußbodenheizung samt sechs Zentimeter Estrich vorgenommen.
Am 19. September 2024 habe er nun festgestellt, dass im Bereich des Mauerwerks, in dem die Beklagte die Abdichtungsarbeiten durchgeführt habe, erhebliche Feuchtigkeit eingetreten sei. Die Feuchtigkeitseintritte seien auf die unsachgemäße Abdichtung/Imprägnierung zurückzuführen. Zur Sanierung insbesondere von Mangelfolgeschäden seien EUR 29.774,94 notwendig. Auch verlange der Kläger die Rückzahlung von EUR 1.800,00 an frustrierten Werklohnkosten für die Abdichtung.
Bestritten werde, dass der Kläger bereits 2017 auf die gemäß Baustellenabnahmeprotokoll vom 1. April 2022 als „flankierende Maßnahmen“ bezeichneten Werkarbeiten, welche aus einem Betonputzsystem und einem Taupunktlüftungssystem bestanden hätten, hingewiesen oder darüber aufgeklärt worden sei. Das fünf Jahre nach Fertigstellung der Abdichtungs-und Imprägnierungsarbeiten erstellte Abnahmeprotokoll (vom 1. April 2022) sei Folge eines Verbesserungsversuch des Klägers wegen eines bereits im Frühjahr 2022 erfolgten Feuchtigkeitseintritts. Davor sei dem Kläger die Notwendigkeit „flankierender Maßnahmen“ nicht bekannt gewesen.
Beim Gewerk der Beklagten wäre jedenfalls auch nach einem Voranstrich mit C* ** und Ausbesserungen mit C* Sperrmörtel WU der Wand-Soleanschluss zwingend mit einer Dichtungskehle aus C* WU auszurunden gewesen. Hilfsweise, sofern diese Arbeiten den Auftrag der Beklagten nicht umfasst hätten, hätte die Beklagte den Kläger zumindest auf die Notwendigkeit dieser Arbeiten hinweisen müssen.
Die Beklagte bestritt und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Sie sei mit keiner Abdichtung, sondern nur mit der Flächenimprägnierung der Kellerwände beauftragt worden. Bei der ersten Besichtigung der Kellerabteile habe der Geschäftsführer der Beklagten D* den Kläger darüber aufgeklärt, dass neben der Abdichtung und der Imprägnierung der Wände auch die Installation eines Lüftungssystems sowie das Aufbringen eines Betonputzes (beide zusammen als flankierende Maßnahmen) notwendig seien, um ein Aufsteigen der Feuchtigkeit erfolgreich zu verhindern. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er ein Angebot für die ersten beiden Positionen (Abdichtung und Imprägnierung) haben wolle, um die restlichen Punkte (Lüftungssystem und Aufbringung eines Betonputzes) würde er sich selber kümmern. Der Kläger sei von D* darauf hingewiesen worden, dass die Flächenimprägnierung allein gegen die aufsteigende Feuchtigkeit nicht ausreiche, weil diese hauptsächlich zur Anbindung des Putzes und zum Schutz der Oberfläche diene. Die Beklagte sei für die Schäden nicht verantwortlich; sie resultierten nicht aus einer unsachgemäß durchgeführten Flächenimprägnierung. Die weiterführenden Arbeiten des Klägers seien nicht vor April 2022 vorgenommen worden.
Am 7. Februar 2022 hätte ein Mitarbeiter der Beklagten nach Reklamation durch den Kläger die Arbeiten überprüft und keine Mangel feststellen können. Aus Gründen der Kundenzufriedenheit habe D* am 21. Februar 2022 persönlich nachgesehen und festgestellt, dass die oben angeführten Arbeiten (die flankierenden Maßnahmen) durch den Kläger nicht verrichtet worden seien, weshalb sich die Imprägnierung durch das im Keller vorhandene Kondensat am Mauerwerk (wofür die Beklagte nicht einzustehen habe) leicht löse, und weiters, dass noch immer kein Lüftungssystem installiert worden sei, weshalb er dem Kläger angeboten habe, die Imprägnierung neu aufzubringen, wenn der Kläger im Gegenzug die Installation eines Lüftungssystems in Auftrag gebe, was von ihm zugesichert, aber nicht eingehalten worden sei. D* habe neuerlich auf die zwingend flankierenden Maßnahmen hingewiesen.
F* habe den Kläger bereits bei der ersten Besichtigung darauf hingewiesen, dass im Keller ein Luftschacht oder-rohr vorhanden sei, weshalb er darüber belehrt worden sei, dass zunächst die Luftfeuchtigkeit aus dem Kellerabteil zu bringen sei, z.B. durch ein Taupunktlüftungssystem oder den Einbau einer Tür. Darüber hinaus seien weitere Maßnahmen zur Verfügung gestanden, etwa ein Drainagesystem oder eine Außenabdichtung. Der Kläger habe sich um derlei aber selber kümmern wollen und gesagt, dass er jemanden habe, der ihm eine Lüftung verbaue. Deshalb habe es 2017 noch kein Angebot für ein Lüftungssystem gegeben.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach den für das Berufungsverfahren noch wesentlichen (soweit bekämpft, kursiv gehaltenen) Urteilsfeststellungen empfahl D* als Geschäftsführer der Beklagten, nach der Besichtigung des Kellers eine „Imprägnierung“ der Wände, weil eine solche eine ausreichende Feuchtigkeitssperre sei. Er teilte dem Kläger mit, dass es nicht nur eine einzige Maßnahme ist, die zur Abdichtung führt, sondern es sich um einen Ablauf handelt. Ausdrücklich teilte er dem Kläger mit, dass die „Imprägnierung“ der Wände kein Schutz vor aufsteigendem Wasser ist. Der Kläger, der gelernter Zimmermann und Maurer ist, wusste dies bereits 2017. Auch wusste er, das Unterlagsbeton gegen aufsteigende Feuchtigkeit abgedichtet gehört. Der Kläger nahm das Angebot des Beklagten laut Beilage ./A wie folgt an:

Die Arbeiten wurden im September 2017 durch die Beklagte ausgeführt. Dabei riet D* dem Kläger, dass ein Zementputz aufzutragen und eine Lüftung (Belüftungssystem) notwendig ist.
Entgegen der Bezeichnung „Imprägnierung“ nahm die Beklagte bei den Steinmauern eine Abdichtung vor. Eine Imprägnierung ist eine Oberflächenbehandlung ohne „Porenverschluss“, oft sogar ohne wesentliche „Porenverengung“. Eine Abdichtung, wie hier, ist nicht nur ein vollständiger Porenverschluss, sondern erfüllt noch weit darüber hinausgehende Kriterien.
Die Beklagte hat nach entsprechender Reinigung des Untergrunds eine Tiefengrundierung mit dem Produkt **, vorgenommen. Darüber wurde dreilagig, im Spritzverfahren, die Dichtschlämme C* ** grau aufgebracht. Beides entspricht den verwendungs-und applikationstechnischen Vorschriften der Fa. C*. Eine derartige „nachträgliche Innenabdichtung“ entspricht den einschlägigen Richtlinien und ist seit den 1960er Jahren Stand der Technik. Die Reinigung des Untergrunds erfolgte nach den Vorgaben der Fa C*, wobei es sich hierbei um allgemein übliche Vorschriften handelt. D* zog die Dichtschlämme bis zum Boden hinunter.
Trotz Hinweises von D* brachte der Kläger bis Jänner/Februar 2022 keine Betonschicht auf die Wände an und baute auch kein Belüftungssystem ein.
Im Jänner/Februar 2022 platzte die „Imprägnierung“ teilweise ab. Der Kläger kontaktierte daher die Beklagte. Diese besserte die schadhaften Stellen im Ausmaß von ca 25 m² durch neuerliche Aufbringung der Imprägnierung aus. Dabei unterfertigte der Kläger am 1. April 2022 ein Abnahmeprotokoll in dem Folgendes festgehalten ist:
„Nach Baustellenübergabe und Abnahme durch den Kunden am 01.04.2022 können wir keine weiteren Mängel oder Reklamationen die zu einem späteren Zeitpunkt beanstandet werden, berücksichtigen. Mängel bzw. unvollständige Leistungen It. Kunden wurden hiermit alle zur Gänze behoben.
Die zwingenden Flankierenden Maßnahmen sind dringend durch den Kunden durchzuführen.
Weitere von E* GmbH empfohlene Maßnahmen:
Zwingende flankierende Maßnahmen: ein Betonputzsystem muss aufgetragen werden und ein Taupunktlüftungssystem installiert werden und dauerhaft in Betrieb genommen werden.“
D* wies den Kläger neuerlich darauf hin, dass ein Zementputz verwendet und eine Lüftung und eine Tür eingebaut werden muss, damit das Kondensat und die feuchte Luft abgetragen werden kann.
Der Kläger baute im Winter 2022/23 nach Auskoffern des Bodens einen geeigneten Unterbau in den Fußbodenbereich ein. Auf diesen Unterbau brachte er jedoch eine 10 cm dicke Bodenplatte ein, die ungeeignet ist. Es wäre eine wasserundurchlässige (WU) Bodenplatte erforderlich gewesen. Die Bodenplatte entspricht nicht den Ö-Normen.
Auf diese Bodenplatte hat der Kläger eine Bitumendickbeschichtung mit seitlichem Hochzug, 10 cm hoch, eingebracht. Diese Bitumendickbeschichtung ist als Feuchtigkeitsabdichtung für den Innenbereich ungeeignet. Es hätte im Innenbereich überhaupt keine Bitumendickbeschichtung eingebracht werden dürfen. Sie hätte vor allem über eine Hohlkehle, mindestens 30 cm hoch und überdies unter den von der Beklagten angebrachten Dichtschlämmen eingebaut werden müssen. Es fehlt eine Abdichtung zwischen Bodenplatte und Wand.
Darüber erfolgte der weitere Aufbau bestehend aus 6 cm Polystyrol, Folie, Fußbodenheizung und Estrich. Hierfür wäre eine Dampfsperre und gänzlich andere Produkte und Applikationstechniken nötig gewesen.
Von der Absicht des Klägers, eine Fußbodenheizung einzubauen, wusste D* nichts. Er wurde auch nicht darüber informiert und konnte davon nichts wissen.
Zwischen Bodenplatte und Wand entsteht arbeitstechnisch eine Fuge. Diese Fuge wäre ohne Fußbodenheizung eine Arbeitsfuge. Auf Grund der größeren Temperaturwechsel bei einer Fußbodenheizung, müsste diese Fuge aber als Dilatationsfuge (Dehnungsfuge) ausgebildet und entsprechend abgedichtet werden. Das Problem „Fuge“ ist jedoch völlig unberücksichtigt geblieben.
Eine Abdichtung mittels C* ** (WU) wäre nicht sinnvoll gewesen. Dichtschlämme ist ein wasserstoffdurchlässiger Stoff und die Bodenplatte dürfte nicht wasserdampfdurchlässig sein. Eine Abdichtung mit Sperrmörtel hätte nur bei einer Arbeitsfuge Sinn gehabt. Da aufgrund der Fußbodenheizung jedoch eine Dehnungsfuge vorliegt, wäre eine „elastische Abdichtung“ nötig gewesen.
Eine ordnungsgemäße Abdichtung wäre so vorzunehmen gewesen, dass man eine Dampfsperre auf die Bodenplatte einbaut, dass die Dilatationsfuge eine Abdichtung hat und dass man die Bodenplattenabdichtung an die Abdichtung der Dilatationsfugen anbindet und dann die Dilatationsfugen an die Wandabdichtung anbindet. Das wäre die richtige Abdichtung des Bauwerks gewesen. Nachdem es weder eine ordentliche Abdichtung der Bodenplatt, noch eine Ausbildung der Dilatationsfuge gibt, ist das ganze obsolet.
An den Seitenwänden brachte der Kläger zunächst eine 2 bis 6 cm dicke Schicht aus F* auf. Es handelt sich dabei um einen Sockelputz, der ein Sperrputz ist. Es hätte ein diffusionsoffener Putz verwendet werden müssen. Ein Sockelputz ist für den Auftrag an einer Zimmerwand, für die die Verwendung eines Innenraumputzes üblich ist, nicht geeignet. Visuell ist an der Wandoberfläche zu erkennen, dass die Putzoberfläche stark zugerieben wurde. Durch starkes Reiben werden oberflächliche Poren zerstört und zugeschlossen; dies führt zur weiteren Verdichtung und damit einer verringerten Wasserdampfdurchlässigkeit.
Die Wassereintritte im September 2024 und die auftretende Feuchtigkeit beruhen auf einem Zusammenwirken zahlreicher Fehler und Mängel im gesamten Bauwerk. Beginnend mit einer ungeeigneten Betonplatte (Qualität und Dimension), völlig ungeeigneter Feuchtigkeitsabdichtung auf der Bodenplatte, fehlender Dampfsperre, fehlender Fugenausbildung und Fugenabdichtung, fehlender Hohlkehle oder Dreikantleiste, mangelhafter Hochzug der Bodenabdichtung, falscher Putz auf der Dichtschlämme, ungünstige Verarbeitung der Endbeschichtung und der mangelhaften Lüftung.
Ein Mangel an der „nachträglichen Innenabdichtung“ ist nicht feststellbar. Insbesondere die Messwerte der Tiefenfeuchtigkeit beweisen nachhaltig, dass keine Feuchtigkeit durch die Dichtschlämme in die Wand eingedrungen sein kann. Die Wassereintritte sind nicht durch die Tätigkeit der Beklagten nachvollziehbar. Die Abdichtungsarbeit war materialtechnisch und arbeitstechnisch einwandfrei und erfolgreich. Die Abdichtung mit der Dichtschlämme hat keinerlei Einfluss auf die Feuchtigkeitsprobleme. Den größten Einfluss auf die Feuchtigkeitsproblematik hat das gesamte Paket der Bodenplatte (kein Stahlbeton, zu gering dimensioniert, nicht WU), deren Abdichtung (keine Dampfsperre) und die fehlende Abdichtung der Dehnungsfuge. Eine ausreichend dimensionierte, konditionierte Belüftung hätte den Großteil der Feuchtigkeitsprobleme voraussichtlich kaschiert.
D* hat den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass zwischen Wand und Bodenplatte, eine Abdichtung gehört. Er konnte nicht wissen, was für eine Art Bodenaufbau der Kläger beabsichtigt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei Ausführung einer Dichtungskehle durch die Beklagte ein Wasseraustritt unterblieben wäre.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass entsprechend den Feststellungen die Beklagte ihre Werkleistung sach-und fachgerecht ausgeführt habe. Die unrichtige Bezeichnung („Imprägnierung“ statt Abdichtung) schade nicht, weil beide Parteien dasselbe gewollt hätten (eine Abdichtung der Mauern gegen drückende Feuchtigkeit – nicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit). Die Wassereintritte seien nicht auf die ordnungsgemäß durchgeführten Leistungen der Beklagten zurückzuführen. Sie resultierten aus einem Zusammenwirken der fehlerhaften Werkleistungen des Klägers und sein Unterlassen, die aufgetragenen flankierenden Maßnahmen umzusetzen.
Ebensowenig liege eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vor. Es sei nicht vorgebracht und daher auch nicht festgestellt worden, dass die Beklagte mit einer Abdichtung des gesamten Raums (samt Boden) beauftragt gewesen sei. Es gebe unterschiedliche Weisen, wie eine Anbindung der Wand und die Abdichtung zum Boden hin erfolgen müsse. Dies hänge insbesondere von der Bodenplatte ab. Bei der Durchführung der Arbeiten der Beklagten 2017 sei nur eine dünne 2 cm Betonschicht auf den Boden aufgebracht gewesen. Es sei daher für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen, welche weitere Abdichtung zum Boden hin notwendig werden würde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre auch eine nachträgliche Abdichtung möglich gewesen. Auch habe die Beklagte nicht auf die Notwendigkeit weiterer Arbeiten hinweisen müssen, weil für sie nicht erkennbar war, welchen Bodenaufbau und welche Abdichtung der Kläger beabsichtige. Die behauptete Aufklärungspflicht bestehe deshalb nicht, weil es sich hierbei (aufgrund der ohne Kenntnis des D* nachträglich eingebauten Fußbodenheizung) um eine falsche Aufklärung gehandelt hätte. Auch ergebe sich aus der Unterlassung der Durchführung dieser Arbeiten oder der Aufklärung darüber mangels Kausalität für den Schaden kein Ersatzanspruch.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit einem auf Stattgabe der Klage gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung, mit der sie eine Bestätigung des Ersturteils anstrebt.
Da dem Berufungssenat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht erforderlich erschien, war trotz des darauf gerichteten – unzulässigen – Eventualantrags des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft die Feststellungen, wonach die Arbeiten im September 2017 durch die Beklagte ausgeführt wurden und dabei D* dem Kläger riet, dass ein Zementputz aufzutragen und eine Lüftung (Belüftungssystem) notwendig ist.
Er wünscht stattdessen in nur teilweiser Abänderung der bekämpften Feststellungen, die Feststellung, dass D* dem Kläger (lediglich) geraten hat, dass ein Zementputz aufzutragen ist.
Soweit der Kläger in Bekämpfung von Feststellungen ersatzweise gleichlautende Feststellungen wünscht, ist die Tatsachenrüge insoweit sinnentleert und nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wenn der Kläger mit seiner Feststellungsrüge anstrebt, dass D* im Jahr 2017 keinen Hinweis gegeben habe, es sei ein Belüftungssystem zur Bekämpfung der Feuchtigkeit einzubauen, ist er darauf zu verweisen, dass im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge vom Berufungsgericht zu prüfen ist, ob die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen oder ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, indem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen oder die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
Das Erstgericht hat seine Beweiswürdigung zu der Mitteilung flankierender Maßnahmen durch D* bereits 2017 nachvollziehbar mit dem Detail eines vorhandenen Abluftrohrs im Keller, das diesem bereits 2017 aufgefallen ist, begründet. Dass sich D* nach der Sanierung 2022 den Hinweis auf die weiters notwendigen flankierenden Maßnahmen schriftlich bestätigen ließ, schließt nicht aus, dass die Hinweise bereits 2017 durch ihn mündlich erfolgt sind. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts bleibt insoweit zur Gänze plausibel. Der bloße Verweis in der Berufung auf die gegenteiligen Angaben des Klägers in seiner Parteieneinvernahme tragen die begehrte Änderung der Feststellungen im Rahmen der oben angeführten Prüfung der Plausibilität der Beweiswürdigung nicht.
Davon abgesehen, fehlt es dem Entfall der gewünschten Feststellungspassage auch rechtlich an Wesentlichkeit. Die unbekämpft gebliebenen übrigen Feststellungen zur Schadensursache (US 8ff) führen nämlich rechtlich zur mangelnden Kausalität einer (allenfalls) unterbliebenen Aufklärung zum Einbau eines Lüftungssystems für den Schaden. Bereits das Erstgericht verwies zutreffend darauf, dass auch der Einbau eines Belüftungssystems an den eingetretenen Schäden, die durch den vom Kläger gänzlich unrichtig durchgeführten Einbau des Kellerbodens samt Fußbodenheizung herrühren, nichts geändert hätte und eine ausreichend dimensionierte, konditionierte Belüftung den Großteil der Feuchtigkeitsprobleme voraussichtlich bloß kaschiert hätte. Der Tatsachenrüge kommt damit keine Relevanz zu.
2. Zu den sekundären Feststellungsmängeln:
Wenn sich der Kläger die ergänzende Feststellung wünscht, dass die Beklagte ein behördlich konzessioniertes Unternehmen für Abdichtung sei, weshalb die Pflicht zur Aufklärung anhand des Maßstabs nach § 1299 ABGB zu prüfen sei, ist ihr mit der Berufungsbeantwortung entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die Prüfung der Aufklärungspflicht der Beklagten ohnedies auf Basis des Maßstabs des § 1299 ABGB vorgenommen hat, weshalb der gewünschten ergänzenden Feststellung keine Relevanz zukommt.
Soweit sich unter diesen Berufungsgrund der Kläger die Feststellung wünscht, dass nicht festgestellt werden kann, dass D* dem Kläger neben der Notwendigkeit eines Zementputzauftrags auch weitere „flankierende Maßnahmen“ empfohlen hätte, ist der Berufungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil das Erstgericht zu diesem Thema – wenn auch den Intentionen des Klägers widersprechende – Feststellungen getroffen hat (US 7). Kein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher vor, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat (OGH 9 ObA 92/00w; RS0043480 [T15]).
3. Zur Rechtsrüge:
Unter diesem Berufungsgrund reklamiert der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Untauglichkeit des Stoffs durch die Beklagte. Mit seinen Ausführungen weicht der Berufungswerber jedoch in nicht gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ab. Dass eine Untauglichkeit des verwendeten Abdichtungsmaterials vorgelegen wäre, wurde vom Erstgericht – auch mangels Vorbringens des Klägers in erster Instanz - nicht festgestellt.
Soweit der Kläger weiters vermeint, die Beklagte hätte eine disziplinübergreifende Aufklärungspflicht verletzt, liegt dem eine unzulässige Überspannung der an die Beklagte gerichteten Sorgfaltspflicht zugrunde. Es steht nämlich fest, dass D* gar nicht wusste und nicht wissen konnte, was der Kläger für eine Art Bodenaufbau beabsichtigt, weshalb eine disziplinüberschreitende Verletzung der Aufklärungspflicht von vornherein nicht in Frage kommt.
Im Weiteren übersieht der Kläger, dass die von ihm gewünschte Aufklärung der Herstellung einer Fugenabdichtung zwischen Wand und Boden mittels Hohlkehle nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hätte, weil er eine Fußbodenheizung installiert hat und damit eine Dehnungsfuge abzudichten gewesen wäre. Ein Vorbringen zur Abdichtung einer Dehnungsfuge hat der Kläger aber in erster Instanz nicht erstattet.
Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht unbedenkliche Feststellungen dazu getroffen, dass D* den Kläger bereits 2017 darüber informiert hat, welche Maßnahmen als flankierend zur Wandinnenabdichtung zu treffen gewesen wären (US 7).
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 ZPO nicht zulässig, weil keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.
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