Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Guggenbichler und Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* Beteiligungs GmbH, FN **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* m.b.H., FN **, 2. C*, geb. am **, beide **, beide vertreten durch die Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Verfahrenskosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 5.718,80) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Dezember 2024, **-202, in nicht öffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert, sodass er lautet:
„1. Die Beklagten sind schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagevertreterin EUR 30.158,32 (darin enthalten EUR 8.908,48 an Barauslagen und EUR 3.541,64 USt) an Kosten des letzten Verfahrensabschnitte binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar im Ausmaß von EUR 13.649,46 die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand, die restlichen EUR 16.508,86 die Zweitbeklagte alleine.
2. Die Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagevertreterin weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz von EUR 26.157,88 (darin enthalten EUR 3.941,20 an Barauslagen und EUR 2.246,99 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten EUR 2.127,76 an Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 322,73 an Barauslagen und EUR 301,14 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Beklagten sind schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagevertreterin die mit EUR 552,66 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 92,11 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar ein Viertel davon beide Beklagte zur ungeteilten Hand, die restlichen drei Viertel die Zweitbeklagte alleine.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Im Zuge der Generalsanierung einer Volksschule im Jahr 2001 wurde auf dem Gebäudedach ein Hartplatz errichtet. Die D* hatte die Klägerin mit der Herstellung der Metallsteher des Ballfangnetzes beauftragt. Die Klägerin ließ diese Arbeiten durch den Zweitbeklagten als Subunternehmer ausführen. Mängel bei der Ausführung dieses Werks hatten zur Folge, dass es zur Beschädigung der Dachisolierung und dadurch zu einem Wassereintritt in das Gebäude kam.
Zu AZ ** des HG Wien begehrte die D* (dort Klägerin) von der (nunmehrigen) Klägerin (dort Beklagten) EUR 22.868,99 sA an Schadenersatz mit der wesentlichen Behauptung, die Montage der Metallsteher sei planwidrig und nicht fachgerecht erfolgt.
Die Klägerin (dort Beklagte) und der Zweitbeklagte (dort deren Nebenintervenient) wandten zusammengefasst ein, dass die Arbeiten fachgerecht und auftragsgemäß durchgeführt worden und für die Beschädigung der Isolierung nicht kausal gewesen seien. Die D* habe ein wesentliches Mitverschulden wegen Planungsfehlern zu vertreten. Weiters hielt die dort Beklagte dem Klagebegehren eine Gegenforderung von EUR 7.070,40 für eigene Kosten aufrechnungsweise entgegen.
Das Berufungsgericht erkannte in jenem Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 16.10.2008, GZ 1 R 125/08x, ausgehend von einem Mitverschulden der D* von 50% die Klagsforderung als mit EUR 9.326,73 zu Recht, die eingewandte Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, und verpflichtete die (nunmehrige) Klägerin zur Zahlung von EUR 9.326,73 sA. Das Mehrbegehren wies es ab.
Die Klägerin bezahlte am 16.3.2012 EUR 31.798,-- an die Vertreterin der D*, gewidmet für „das Verfahren **“.
Der Zweitbeklagte hat 2003 sein Einzelunternehmen in die Erstbeklagte eingebracht; er ist deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer.
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 18.06.2009 EUR 43.570,09 sA resultierend aus an die D* geleisteten Prozesskosten und Schadenersatz aufgrund des Vorprozesses sowie eigenen Prozess– und Schadensbehebungskosten. Nach Modifikationen des Klagebegehrens waren strittig:
- Zuspruch an die d* im Vorprozess (einschließlich kapitalisierter Zinsen von EUR 1.989,70)
EUR 11.316,43
- Schadensbehebungskosten (bezahlt)EUR 4.725,05
- Eigenleistungen zur Schadensbehebung EUR 7.070,40 Summe gegen Erstbeklagte: EUR 23.111,88
Der Rekurs ist weitgehend berechtigt.
1. Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen, dass das Erstgericht ihr im angefochtenen Beschluss für den vierten Verfahrensabschnitt lediglich Kosten von EUR 24.439,52 statt EUR 30.158,32 zugesprochen und die Beklagten überdies nicht solidarisch zum Kostenersatz verpflichtet habe.
2. Der vierte Verfahrensabschnitt umfasste - insoweit stimmt die Rekurswerberin dem Erstgericht zu - den Zeitraum von der Klagsänderung vom 19.9.2016 (ON 83) bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens mit Urteil des OLG Wien vom 28.12.2023 (ON 187).
Die Klägerin verzeichnete für den vierten Verfahrensabschnitt einschließlich der Berufungsbeantwortung vom 20.9.2023 Verfahrenskosten von insgesamt EUR 30.158,32 (darin EUR 8.908,48 Barauslagen und EUR 3.541,64 USt).
3. Das Erstgericht sprach der Klägerin für diesen Abschnitt Kosten von EUR 24.439,52 (darin EUR 8.903,68 Barauslagen und EUR 2.589,30 USt) zu, wobei es die Beklagten nach Kopfteilen je zur Hälfte zum Ersatz dieses Betrages verpflichtete. In der Begründung führte das Erstgericht dazu nur aus, dass die Klägerin gegen die beiden Beklagten gerundet mit 100 % gewonnen habe, weshalb ihr die Beklagten nach Kopfteilen vollen Kostenersatz leisten müssen.
Aus dieser Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Erstgericht der Beklagten in diesem vierten Verfahrensabschnitt vollen Kostenersatz zuerkennen wollte. Dabei hat das Erstgericht aber die (allein auf der vierten Seite der Kostennote der Klagevertreterin stehenden) Gebühren für die letzte Verhandlung vom 7.6.2023 und die Kosten der Berufungsbeantwortung ON 184 offenbar übersehen und nicht berücksichtigt. Dies wird von der Klägerin in ihrem Rekurs zu Recht gerügt, weshalb der Kostenzuspruch im vierten Verfahrensabschnitt betragsmäßig ganz im Sinne des Rekursantrags der Klägerin abzuändern ist.
4. Die Beklagten weisen in ihrer Rekursbeantwortung darauf hin, dass das Erstgericht bezüglich der Gebühren des Sachverständigen D* zwei Auszahlungsanordnungen erlassen hat, und zwar mit den Beschlüssen ON 179 und ON 201, wobei nach beiden Auszahlungsanordnungen die Klägerin einen erheblichen Teil ihres Kostenvorschusses (nämlich laut dem Beschluss ON 179 EUR 5.640, und laut dem Beschluss ON 201 EUR 3.983,48) zurücküberwiesen erhalten werde.
Aus dem Akt ergibt sich, dass der Rechnungsführer die Auszahlungsanordnung des Beschlusses ON 179 nicht befolgen konnte, weil ein darin genannter Kostenvorschuss (PG Nr. 872/21) schon früher (mit dem Beschluss ON 136) verwendet worden war (siehe die Mitteilung des Rechnungsführers ON 200). Das Erstgericht hat daher mit Beschluss ON 201 eine neue Auszahlungsanordnung erlassen. Laut dieser (die Auszahlung ist noch nicht durchgeführt worden) würden zwar vom Kostenvorschuss der Klägerin von EUR 3.983,48 an die Erlegerin zurücküberwiesen, dies kann vom Rekursgericht aber nicht weiter berücksichtigt werden, weil das Erstgericht die Beklagten in seinem Beschluss ON 202 verpflichtet hat, der Klägerin die gesamten im vierten Verfahrensabschnitt verzeichneten Barauslagen (mit Ausnahme der Fahrtkosten für die letzte Tagsatzung von EUR 4,80) zu ersetzen. Die Beklagten haben diesen Kostenzuspruch des Erstgerichts nicht angefochten, dieser ist daher rechtskräftig und kann vom Rekursgericht nicht abgeändert werden.
Kosten eines Berichtigungsverfahrens im Vorprozess EUR 1.175,72
Summe gegen Zweitbeklagten EUR 44.745,81
Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren mit Urteil vom 27.10.2014 (ON 62) gegenüber der Erstbeklagten als mit EUR 7.138,47 (Teil der Judikatschuld) und gegenüber dem Zweitbeklagten als mit EUR 40.423,27 (Gesamtbetrag abzüglich eines Teils von nicht zur Rechtsverfolgung notwendigen Prozesskosten) zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend, verpflichtete die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 7.138,47 sA, den Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 40.423,27 sA und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22.4.2015, AZ 3 R 2/15h nicht, der Berufung der Klägerin hingegen teilweise Folge und verpflichtete unter Abweisung des Mehrbegehrens die Erstbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 11.316,43 sA (Judikatschuld aus dem Vorprozess nach Korrektur eines Rechenfehlers) sowie den Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 44.601,24 sA. Die Abweisung eines Betrags von EUR 144,57 sA blieb unbekämpft.
Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15.6.2016, AZ 7 Ob 114/15p, Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im bekämpften Umfang auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Mit Zwischenurteil vom 24.8.2018 (ON 104) sprach das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren nicht verjährt sei. Mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss ließ es eine Klagsänderung zu.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten zu 3 R 56/18d (ON 108) nicht Folge.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zu 7 Ob 74/19m (ON 111) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Mit Urteil vom 20.6.2023, **-177, erkannte das Erstgericht die Klagsforderung gegenüber der Erstbeklagten als mit EUR 11.316,43 und gegenüber dem Zweitbeklagten als mit EUR 43.425,51 zu Recht bestehend, die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 43.425,51 samt Anhang und die Erstbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 11.316,43 samt Anhang. Das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 1.175,73 samt Anhang wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten mit Urteil vom 28. Dezember 2023, 3 R 140/23i, im Zinsenpunkt teilweise Folge. Die Kostenentscheidung blieb gemäß § 52 ZPO vorbehalten.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Zweitbeklagten wies der OGH mit Beschluss vom 23.9.2024 zu 7 Ob 39/24 x zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht
1. die Erstbeklagte, der Klägerin die mit EUR 12.219,76 (darin EUR 4.451,84 Barauslagen und EUR 1.294,65 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen,
2. den Zweitbeklagten, der Klägerin die mit EUR 38.377,64 (darin EUR 8.393,04 Barauslagen und EUR 4.547,43 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen und
3. die Klägerin, der Erstbeklagten die mit EUR 2.127,76 (darin EUR 322,73 Barauslagen und EUR 301,14 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Zur Begründung führte es, soweit für das Rekursverfahren relevant, aus, die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte habe keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin erhoben. Der vierte Verfahrensabschnitt habe von der Klagsausdehnung ON 83 bis zum Urteil ON 187 gedauert, der Streitwert habe hinsichtlich der Erstbeklagten EUR 11.316,43, hinsichtlich des Zweitbeklagten EUR 44.601,24 betragen. Die Klägerin habe in diesem Abschnitt zur Gänze obsiegt, weshalb ihr die Beklagten vollen Prozesskostenersatz nach Kopfteilen zu leisten haben, wobei die Höhe des Kostenersatzes jeweils mit EUR 12.219,76 zu bestimmen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet werden, der Klägerin die mit EUR 30.158,32 bestimmten Verfahrenskosten des vierten Abschnitts zu ersetzen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
5. Das zweite Thema des Rekurses der Klägerin ist ihr Begehren, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Kosten des vierten Verfahrensabschnitts zu verpflichten. Allerdings wurde die Solidarhaftung der Beklagten in der Hauptsache nur für einen Teilbetrag von EUR 11.316,43 ausgesprochen. Haften Beklagte nur für einen Teil der Klagsforderung solidarisch, so tritt solidarische Kostenersatzpflicht auch nur für den entsprechenden Teil ein, wobei zur Bestimmung dieses Teiles nach den Grundsätzen der §§ 43 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO vorzugehen ist ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 46 ZPO Rz 5).
Daraus folgt, dass die Zweitbeklagte der Klägerin den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Klägerin im vierten Verfahrensabschnitt schuldet. Die Solidarhaftung der Erstbeklagten würde nur ein Viertel dieser Kosten umfassen, allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass das Erstgericht die Erstbeklagte rechtskräftig verurteilt hat, der Klägerin Kosten dieses Verfahrensabschnitts von EUR 12.219,76 zu ersetzen; davon darf das Rekursgericht nicht abgehen. Dazu kommt ein Viertel des Mehrzuspruchs durch das Rekursgericht von EUR 5.718,80, das sind EUR 1.429,70. In Summe umfasst die Solidarhaftung der Erstbeklagten an Kosten der Klägerin im vierten Verfahrensabschnitt daher EUR 13.649,46 (EUR 12.219,76 + EUR 1.429,70).
6. Die Entscheidung über die Kosten im Rekursverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 2 erster Fall, 46 und 50 ZPO; die Klägerin hat ihre Rekurskosten richtig verzeichnet. Die Solidarhaftung der Erstbeklagten umfasst ein Viertel dieser Kosten.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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