Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* D*, vertreten durch Dr. Silke Beetz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Katharina Satish, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehegattenunterhalts, infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2026, GZ 45 R 13/26h-51, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Oktober 2025, GZ 1 C 18/24v-45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt zum einen rückständigen ehelichen und nachehelichen Unterhalt in näher bestimmter Höhe und zum anderen (ab 1. 7. 2024) laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 500 EUR.
[2] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung bestimmter Beträge an rückständigem Unterhalt und zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhalts von 500 EUR vom 1. 7. 2024 bis zum 31. 12. 2024 und von 265 EUR ab 1. 1. 2025; das jeweilige Mehrbegehren wurde abgewiesen.
[3] Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4] Das gegen diese Entscheidung erhobene, als „ außerordentliche Revision “ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
[5] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[6] Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7] Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen laufenden Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RS0103147 [T1]; RS0114353). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung also nicht hinzuzurechnen (RS0103147 [T14]).
[8] Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, demnach nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher dem Berufungsgericht im Sinn eines Antrags auf nachträgliche Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel – wie hier – als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser ist erst dann zur Entscheidung darüber berufen, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RS0109623).
[9] Das Erstgericht wird die Vorlage des Rechtsmittels an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).
[10] Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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