Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Lutz Riede, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, Zypern, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, LL.M., Rechtsanwalt in 2500 Baden bei Wien, wegen EUR 1,554.000,--sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.8.2025, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 7.121,22 (darin EUR 1.186,87 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 1,554.000,--sA an Schadenersatz mit dem Vorbringen, zwischen ihm und der C* EAD sei am 28.1.2021 ein Anstellungsvertrag unterzeichnet und der Kläger beauftragt worden, für die C* EAD in Österreich eine Zweigniederlassung zu errichten und in weiterer Folge ein Vertriebsnetz im deutschsprachigen Raum aufzubauen. Der Anstellungsvertrag sei auf 6 Jahre befristet gewesen und dem Kläger ein Geschäftsführergehalt von jährlich EUR 259.000,--brutto zugesagt worden. Gegen den Kläger und seine Gattin sei seitens der StA Wien aufgrund einer von D* im Dezember 2018 eingereichten Sachverhaltsdarstellung, mit welcher diesen unter anderem Untreue vorgeworfen worden sei, ein Ermittlungsverfahren geführt worden, das mit Beschluss vom 14.1.2022 endgültig eingestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei von unwahren Tatsachenbehauptungen und Anschuldigungen geprägt gewesen. Der Beklagte sei ein enger Freund von D* gewesen und habe anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger im Februar 2021 ein Protokoll vorgelegt, mit dem die von D* behaupteten Vorwürfe untermauert hätten werden sollen. Dies sei der C* EAD bekannt geworden. Im April 2021 habe der Kläger von E* die Mitteilung erhalten, dass er vom Beklagten einen Anruf und in weiterer Folge eine Mail erhalten habe, welches den Kläger schwer belasten und die Anschuldigungen des Ermittlungsverfahrens untermauern würde. Er habe daher das Vertrauen in den Kläger verloren und könne das Arbeitsverhältnis mit diesem nicht fortführen. Aufgrund dessen sei das Anstellungsverhältnis seitens der C* EAD mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Grund für die Auflösung seien einzig und allein die vom Beklagten behaupteten unwahren Tatsachen in dem gegen den Kläger durch die StA Wien geführten Ermittlungsverfahren zu GZ **. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beklagte unwahre Behauptungen aufgestellt, dies offensichtlich mit dem Vorhaben, die von D* dargestellten Ereignisse zu untermauern und seinen langjährigen Freund und Arbeitgeber D* zu unterstützen. Am 11.2.2021 habe der Beklagte vor einem zypriotischen öffentlichen Notar unwahre, jedoch für das Ermittlungsverfahren relevante Behauptungen geäußert, welche zu Protokoll genommen und beglaubigt worden seien. In weiterer Folge sei das Protokoll der StA Wien zugemittelt worden. Die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen im notariell beglaubigten Protokoll seien absolut unrichtig. Bei sämtlichen aufgestellten Behauptungen des Beklagten handle es sich um unwahre Tatsachen, die falsch aufgestellt und verbreitet worden seien. Dadurch sei dem Kläger das berufliche Fortkommen erschwert und der bereits abgeschlossene Anstellungsvertrag seitens der C* EAD aufgelöst worden. Der Beklagte habe dem Kläger fälschlicherweise unterschiedlichste Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung sowie der Geschäftsführung der F* vorgeworfen und dessen berufliches Ansehen durch die unwahren Behauptungen massiv ruiniert. Ihm sei jedenfalls bewusst gewesen, dass seine Behauptungen und Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen und das weitere berufliche Fortkommen des Klägers beeinträchtigen würden.
Nach Erörterung durch das Erstgericht, dass dem Klagsvorbringen bislang nicht zu entnehmen sei, welche konkreten unwahren Behauptungen wann in welcher Form gegenüber wem seitens des Beklagten abgegeben worden seien, sodass eine Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens vorliege (ON 43.2, 2), brachte der Kläger vor, im Frühjahr 2021 habe der Beklagte im Büro der C* angerufen und E* mitgeteilt, dass gegen den Kläger aus einem vorherigen Beschäftigungsverhältnis ein Strafverfahren wegen Untreue, Betrug und anderen schweren Straftaten anhängig sei und auch der Anrufer selbst bereits eine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung übermittelt habe, sowie, dass eine Verurteilung des Beklagten kurz bevorstehe. Diese telefonischen Mitteilungen würden grob unwahre Behauptungen darstellen und hätten dazu geführt, dass der bereits mit dem Kläger geschlossene Vertrag aufgelöst worden und der Schaden durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Beklagten entstanden sei. Zwischenzeitig sei dieses Verfahren eingestellt worden, zu einer Anklage oder Strafantrag sei es nicht gekommen und sei insbesondere eine Verurteilung des Klägers niemals kurz bevor gestanden.
Der Beklagte erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Klagevorbringen enthalte keinerlei Substrat, das eine Verantwortung des Beklagten für den vom Kläger behaupteten Schaden darlege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren als unschlüssig ab. Dem Klagsvorbringen sei nicht zu entnehmen, welche konkreten unwahren Behauptungen wann in welcher Form gegenüber wem seitens des Beklagten abgegeben worden seien. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass der Beklagte im Büro der C* EAD angerufen und deren Generaldirektor mitgeteilt habe, dass gegen den Kläger aus seinem vorherigen Beschäftigungsverhältnis ein Strafverfahren wegen Untreue, Betrug und anderen schweren Straftaten anhängig sei, und auch der Anrufer selbst bereits eine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung übermittelt habe, sowie, dass eine Verurteilung des Klägers kurz bevorstehe. Daraus könne kein Schadenersatzanspruch des Klägers resultieren, da ja nach seinem eigenen Vorbringen ein Strafverfahren wegen Untreue gegen ihn und seine Gattin geführt worden sei, somit diese Information nicht unrichtig sein könne. Der Inhalt des notariell beglaubigten Protokolls werde nicht näher dargelegt, sodass auch dadurch die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht begründet werden könnten. Trotz entsprechenden Bestreitungsvorbringens des Beklagten und Erörterung durch das Gericht sei keine Schlüssigstellung erfolgt, weshalb das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Berufung wendet sich gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens vorliege. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass die Information des Beklagten an den Generaldirektor E* nicht unrichtig gewesen sei, sodass daraus kein Schadenersatzanspruch des Klägers resultieren könne, da nach seinem eigenen Vorbringen ein Strafverfahren wegen Untreue gegen ihn und seine Gattin geführt worden sei, sei unrichtig, da die Behauptung des Anrufers, eine Verurteilung stehe kurz bevor, falsch gewesen sei, worauf das Erstgericht nicht eingegangen sei. Der Kläger habe vorgebracht, dass der StA Wien am 21.6.2021 ein ihn entlastendes Sachverständigengutachten vorgelegt und er am 16.9.2021 mit Schreiben der StA Wien darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt werde. Im Frühjahr 2021 sei daher keinesfalls die Verurteilung des Klägers unmittelbar bevorgestanden, wie der Beklagte gegenüber E* aber behauptet habe. Damit liege jedenfalls ein vertretbar schlüssiges Vorbringen zum Grund der Klage vor, wofür auch eine eidesstattliche Erklärung des E* vom 5.5.2025 als Beilage ./V vorgelegt worden sei. Der Kläger habe den rechtserzeugenden Sachverhalt auch insofern ausreichend dargetan, als er vorgebracht habe, dass ihm der Beklagte fälschlicherweise unterschiedlichste Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung sowie der Geschäftsführung der F* vorgeworfen habe. Der Kläger habe damit nicht nur ein konkretes Vorbringen erstattet, sondern mit der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen E* Beilage ./V jedenfalls auch ein substantiiertes Beweismittel vorgelegt. Eine Haftung des Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten sei daher nach dem Klagsvorbringen keinesfalls auszuschließen. Die Abweisung des Klagebegehrens ohne weitere Beweisaufnahme beruhe daher auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht.
1. Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtete hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils, wonach das Schadenersatzbegehren mangels ausreichender Darlegung eines konkreten Fehlverhaltensvorwurfs nicht schlüssig begründet ist, für zutreffend (§ 500a ZPO).
2. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit bzw. „echte Unschlüssigkeit“) oder der behauptete Sachverhalt ließe sich auch im Falle eines ergänzten Sachvortrags nicht unter die maßgebliche Rechtsnorm subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; Geroldinger in Fasching/Konecny³ § 226 ZPO Rz 19; RS0037516 [T5]; 8 Ob 126/12f; 6 Ob 44/25a).
2.1. Die Schlüssigkeit der Klage ist eine (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit (RS0079246). Das Gericht hat aufgrund des materiellen Rechts zu prüfen, ob das klägerische Vorbringen, wenn es dessen Richtigkeit unterstellt, den Klagsantrag rechtfertigt, ob also der Tatsachenvortrag den Tatbestand eines Rechtssatzes verwirklicht, aus dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt. Muss dies verneint werden, so ist der Vortrag des Klägers unschlüssig und die Klage - nach erfolglos gebliebener richterlicher Belehrung und Anleitung (§§ 182, 182a ZPO) – als unbegründet abzuweisen (Unschlüssigkeitsurteil). Die Schlüssigkeitsprüfung ist somit nichts anderes als die einseitige Subsumtion allein des klägerischen Tatsachenvortrags unter die in Betracht kommenden materiellrechtlichen Normen ( Geroldinger , aaO Rz 192).
2.2. Was die Frage betrifft, wie genau der Kläger den Sreitgegenstand dafür in der Klage umschreiben muss, so ordnet § 226 Abs 1 ZPO an, dass die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, kurz und vollständig anzugeben sind. Damit will das Gesetz die exakte Kennzeichnung (Individualisierung) des Streitgegenstandes im Sinne der Substantiierungstheorie erreichen, die diese Kennzeichnung ausschließlich durch die Angabe des Sachverhalts, aus dem sich das Klagebegehren ableitet, vornehmen will ( Geroldinger , aaO Rz 182; Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller 6§ 226 ZPO Rz 8).
2.3. Demnach hat der Kläger das tatsächliche Geschehen, aus dem sich das Begehren ableitet vollständig (iSv schlüssig) vorzutragen. Das Tatsachenvorbringen charakterisiert den geltend gemachten Anspruch. Allein daraus ergibt sich das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Damit bestimmt die Partei den Umfang der vorzunehmenden Stoffsammlung und legt fest, worüber das Gericht entscheiden soll (RS0037870).
2.4. Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz zwar nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Die Klage muss aber so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert und begründet erscheint (RS0036973 [T10]). Dafür müssen Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen kann (RS0036973 [T7]). Es genügt nicht, wenn den Klagsanspruch begründende Umstände bloß angedeutet oder „ungefähre, verschwommene Darstellungen“ angeboten werden. In Verbindung mit dem Verbot des Erkundungsbeweises ergibt sich die Notwendigkeit, bestimmte Tatsachen zu behaupten, selbst wenn der Kläger diese nicht weiß bzw nicht wissen kann ( Geroldinger , aaO Rz 188).
3. Das anspruchsbegründende Tatsachenvorbringen des Klägers genügt den dargestellten Anforderungen für die Schlüssigkeit eines Klagebegehrens nicht. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, lässt sich diesem nicht entnehmen, welche konkreten unrichtigen Tatsachenbehauptungen der Beklagte in welchem konkreten Zusammenhang aufgestellt haben soll, die einen Schadenersatzanspruch des Klägers begründen könnten. Wenn die Berufung diesbezüglich geltend macht, dass die Behauptung des Beklagten, dass eine Verurteilung des Klägers kurz bevorstehe, unrichtig gewesen sei, so hat der Beklagte diese Behauptung nach dem Vorbringen des Klägers im Frühjahr 2021 aufgestellt, also noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger. Eine Aussage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt über den zukünftigen Verlauf und Ausgang des Ermittlungsverfahrens kann aber nicht als eine einer objektiven Überprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB gewertet werden, worauf sich der Kläger offenbar stützt. Auch das Vorbringen, der Beklagte habe ihm fälschlicherweise unterschiedlichste Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung sowie der Geschäftsführung der F* vorgeworfen, enthält keinen hinreichend konkreten Fehlverhaltensvorwurf, mit dem sich ein Schadenersatzanspruch schlüssig begründen ließe. Die Vorlage der eidesstattlichen Erklärung vom 5.5.2025 (Beilage ./V) kann ein hinreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, vorgelegte Urkunden darauf zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe und auf diesem Weg die vom Kläger unterlassene Substantiierung seines Anspruchs zu besorgen (RS0001252 [T10]). Im Übrigen ergibt sich aus dieser Urkunde lediglich, dass E* vom Beklagten erfahren hat, dass gegen den Kläger aus seinem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis ein Strafverfahren wegen Untreue, Betrug und anderer schwerer Straftaten anhängig ist, dieser den Kläger damit konfrontiert hat und der Kläger ihm bestätigte, dass gegen ihn und seine Frau Ermittlungen der StA geführt werden, woraufhin der Vertrag mit dem Kläger nach Rücksprache mit den Investoren aufgelöst wurde. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten lässt sich daraus nicht ableiten.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung (RS0037780).
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