Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Sekretärin, **, **platz **, (nunmehr) vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Nachlass nach B* C* , geboren am **, verstorben am ** 2024, vertreten durch den erbserklärten Erben D* C*, geboren am **, **, **straße **, dieser vertreten durch die Wagner Virtbauer Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Schärding, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 9.083,88 brutto und EUR 3.292,78 netto sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Mai 2026, Cga*-41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit mehr als 20 Jahren als Sekretärin an einem von zwei Standorten einer Fahrschule tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten der Fahrschulen anzuwenden.
Sie betrachtete stets E* als ihren „Chef“. Ab 4. Mai 2020 war jedoch B* C* (formell) ihr Arbeitgeber und trug das unternehmerische Risiko des Betriebs. Weil er nicht über die zum Betrieb erforderliche Berechtigung verfügte, bestand zwischen ihm und E* ein – im Detail nicht offengelegter – Kooperationsvertrag.
In den ersten Wochen des Jahres 2024 schloss die Klägerin mit B* C* eine über vier Jahre laufende Altersteilzeitvereinbarung (in der Blockzeit-Variante) ab.
Mit der am 9. Jänner 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin (zuletzt) die Zahlung des Klagsbetrags – bestehend aus (jeweils netto) EUR 2.857,68 Gehalt für den Zeitraum von 1. Juni bis 31. August 2024, EUR 1.270,08 anteilige Sonderzahlungen und EUR 1.262,86 Urlaubsersatzleistung für 25 Arbeitstage abzüglich gezahlter EUR 2.097,84 sowie (brutto) EUR 9.083,88 Mehrarbeitsentgelt für 12 Stunden wöchentlich von 1. Jänner bis 31. August 2024 – und brachte vor, das Arbeitsverhältnis habe am 31. August 2024 durch einvernehmliche Auflösung geendet; es sei keine Verständigung von einem Betriebsübergang erfolgt.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Betrieb sei am 1. Juli 2024 von E* übernommen worden; Ansprüche bis 30. Juni 2024 seien beglichen worden, alle anderen verfallen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
B* C* verstarb am ** 2024. Gegen Abend dieses Tages versammelte E* die Belegschaft, informierte sie, dass er fortan die Fahrschule führe, versah die Zugangschips mit anderen Passnummern und tauschte alle Schlösser zu den Räumlichkeiten des größeren Betriebsteils aus. Seit diesem Abend trägt er das unternehmerische Risiko und ist der alleinige Betreiber der Fahrschule. Spätestens im Verlauf der ersten Juliwoche 2024 wusste jeder Arbeitnehmer, dass fortan E* die Fahrschule betreibt und Arbeitgeber ist.
Für die Klägerin ergab sich dadurch – wie bereits 2020 – im beruflichen Alltag keinerlei Änderung; sie war und ist als Sekretärin am kleineren Standort tätig.
Die bis zum Tod des B* C* im Fahrschulbetrieb aktiven Söhne hatten fortan innerbetrieblich mit der Fahrschule nichts mehr zu tun und keinen Zugang mehr zu den Betriebsräumlichkeiten. Sie zahlten der Klägerin das den Juni 2024 betreffende Gehalt sowie den Urlaubszuschuss – und damit all das, was im ersten Halbjahr 2024 ins Verdienen gebracht (also geleistet und fällig) wurde –, nicht aber (insbesondere) die Entgelte für Juli und August 2024.
Am 29. Oktober 2024 machte die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin – „um einem möglichen Verfall vorzubeugen“ – gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend, etwa auch Urlaubsersatzleistung und „Zeitguthaben“, jedoch ohne Berechnungen und ohne Bezugnahme auf Altersteilzeit.
Dass die Klägerin nicht regelmäßig zeitnah ihre Gehaltszettel erhielt, ließ sich nicht feststellen.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Betrieb der Fahrschule sei am 1. Juli 2024 auf E* übergegangen; die mit einem der [gemeint:] Söhne des Verstorbenen abgeschlossene einvernehmliche Auflösung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet; die Beklagte hafte nur für „Altschulden“, also hinsichtlich der ersten Jahreshälfte 2024; Ansprüche aus der Altersteilzeitvereinbarung seien verfallen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1 In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen.
1.1 Der Abschluss einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin durch einen der Söhne spricht nicht gegen die Richtigkeit der – vom Erstgericht im Einklang mit den Angaben des Vertreters der Beklagten (vgl PV ON 36.5 S 2) getroffenen – Feststellung, dass die Söhne (insgesamt) nach dem 1. Juli 2024 „innerbetrieblich mit der Fahrschule nichts mehr zu tun“ hatten.
Die Klägerin übersieht dabei, dass dieser Sohn vom Verlassenschaftsgericht am 26. August 2024 zur Vornahme dringender Vertretungshandlungen zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde, und zwar „aufgrund des Betriebs der Fahrschule des Verstorbenen, welcher Mieter der Betriebsobjekte wie Büro, Lehrsaal und Übungsplatz, Dienstgeber der beschäftigten Angestellten, Leasingnehmer der Fahrschulfahrzeuge etc gewesen ist“ (vgl Blg ./C).
1.2 Die bekämpfte Feststellung, dass von den Söhnen des Verstorbenen an die Klägerin „all das [bezahlt wurde], was im ersten Halbjahr 2024 ins Verdienen gebracht, also geleistet und fällig wurde“, bezieht sich ausdrücklich auf die „fälligen“ Ansprüche, und zwar konkret (ausdrücklich) auf das Gehalt für Juni 2024 und den Urlaubszuschuss 2024.
Beide Beträge sind (neben einer Prämie sowie dem Lohnausgleich für die Altersteilzeit) in der Gehaltsabrechnung 2024 enthalten (Blg ./4 S 6), deren Auszahlungsbetrag (centgenau) mit dem Betrag übereinstimmt, um den die Klägerin das Klagebegehren aufgrund der Zahlung durch die Beklagte eingeschränkt hat (vgl ON 5 S 2).
1.3 Ob die Klägerin auch die Gehaltszettel für Juli und August 2024 erhalten hat oder – wie sie ersatzweise festzustellen begehrt – nicht, ist aufgrund des – vom Erstgericht zutreffend angenommenen – Betriebsübergangs am 1. Juli 2024 irrelevant.
Indem die Klägerin die Feststellung anstrebt, sie sei „auch nach dem Tod des B* C* von dessen Steuerberatungskanzlei […] weiter betreut“ worden, macht sie keine Unrichtigkeit, sondern – entsprechend der Überschrift zu den diesbezüglichen Ausführungen – eine Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen geltend, also einen sekundären Feststellungsmangel und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0043304, insb [T5, T6]).
2 In der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Annahme eines Betriebsübergangs – wobei in diesem Zusammenhang vor allem (weitere) sekundäre Feststellungsmängel behauptet werden – sowie Verneinung der Haftung der Beklagten für die Ansprüche auf Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.
2.1 Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 3 Abs 1 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Übergangs der Kundschaft und des Grads der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit; im Sinne eines beweglichen Systems ist eine Gesamtbewertung der einzelnen Tatbestandsmerkmale vorzunehmen und steht die Übernahme nicht aller Arbeitnehmer der Annahme eines Betriebsübergangs somit nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0082749, insb [T3, T4, T9]).
Für die Annahme eines Betriebsübergangs reicht es aus, dass der für die Geschicke des Betriebs Verantwortliche – also der rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht – wechselt; ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung veräußert oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht begründet wird, ist nicht ausschlaggebend (vgl RIS-Justiz RS0110832, insb [T3, T7, T13, T19]).
Unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso auf den neuen Inhaber über, der mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die bestehenden Verträge eintritt (vgl RIS-Justiz RS0121661, insb [T2, T3]).
2.2 Die Klägerin kritisiert insgesamt das Fehlen von Feststellungen zu den Fragen, welche Arbeitnehmer, Mietverträge, Einrichtungsgegenstände und Fahrschulfahrzeuge von E* übernommen wurden, sowie dazu, dass E* „schon seit jeher Fahrschulinhaber und Träger der Fahrschulberechtigung war und insofern einen eigenen Betrieb führte“ und dass sie „auch nach dem Tod des B* C* von dessen Steuerberatungskanzlei […] weiter betreut“ wurde.
2.2.1 Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, E* habe die „Geschäftstätigkeit unverändert übernommen“, betreibe „die beiden Standorte an derselben Adresse, in den bisherigen Geschäftslokalen, mit denselben Mitarbeitern“, habe sämtliche Kunden und Betriebsmittel übernommen (ON 3 S 3; vgl auch ON 11 S 2 f) und die auf den Rechnungen angeführten Bankkonten durch eigene ersetzt (ON 11 S 2).
Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass „jeder Arbeitnehmer wusste“, dass E* der neue Arbeitgeber ist, und dieser – schon durch den Tausch der Schlösser und den faktischen Ausschluss der Söhne des B* C* – die faktische Verfügungsgewalt über die Betriebsstätten und den Betrieb inne hatte.
2.2.2 Weil die einzelnen Umstände nicht isoliert betrachtet werden dürfen (vgl RIS-Justiz RS0082749 [T9]), vermag an der Bejahung des Vorliegens eines Betriebsübergangs nichts zu ändern, dass (a) die Fahrschulfahrzeuge nicht übergegangen sind – was von der Beklagten selbst vorgebracht wurde (ON 11 S 3) – und (b) die Gehaltsabrechnungen für die Klägerin (zunächst) weiterhin vom Steuerberater des B* C* erstellt wurden, wozu freilich ebenfalls ein Vorbringen Klägerin fehlt (vgl aber Blg ./4 S 7 f).
2.2.3 Ob E* in die Mietverträge über die Geschäftslokale eingetreten ist oder neue abgeschlossen hat, ist irrelevant.
2.2.4 Wenn die Klägerin argumentiert, E* sei „seit jeher Fahrschulinhaber und Träger der Fahrschulberechtigung [gewesen und habe] insofern seit jeher einen eigenen Betrieb“ geführt, deutet dies eher darauf hin, dass B* C* niemals „Betriebsinhaber“ – und daher auch nicht ihr Arbeitgeber – gewesen ist, was jedoch unstrittig ist.
Ausgehend von der aktuellen Terminologie des KFG (in der Fassung BGBl I 2023/35) wird die Fahrschule durch den „Fahrschulbesitzer“ geleitet, der sich – unter Aufrechterhaltung der Verantwortlichkeit für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs – zur Erfüllung der ihn treffenden (insbesondere kraftfahrrechtlichen) Pflichten durch einen „Fahrschulleiter“ vertreten lassen kann, der wiederum die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Fahrschulbewilligung“ erfüllt oder bereits Inhaber einer solchen ist (vgl §§ 113, 111, 109 KFG; eingehend zu einem weitgehend vergleichbaren, jedoch detaillierter festgestellten Sachverhalt jüngst OLG Linz 11 Ra 25/26i [Pkt 14]).
Dass E* (offenbar) – ausgehend von der aktuellen Terminologie des KFG – der Inhaber der „Fahrschulbewilligung“ war, bedeutet daher nicht, dass er auch – für die wirtschaftlichen Angelegenheiten verantwortlicher – „Fahrschulbesitzer“ war.
2.2.5 Auf das Argument, dass (gegen § 3a AVRAG verstoßend) keine schriftliche Information über den Betriebsübergang erfolgt ist, kommt die Klägerin im Berufungsverfahren – zu Recht (vgl etwa Binder/Mair in Burger/Mair, AVRAG 4 § 3a Rz 2) – nicht mehr zurück.
2.3 Grundsätzlich zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass § 6 AVRAG eine Solidarhaftung des Veräußerers und des Erwerbers für vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründete Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer normiert.
Die Haftung besteht daher jedenfalls für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdenden Verbindlichkeiten kommt es darauf an, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Arbeitsleistung entstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0118663).
In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin (nur) die Haftung der Beklagten für die Sonderzahlungen und Urlaubsentgelte, nicht aber die ferner geltend gemachte Abgeltung für (behauptete) Mehrdienstleistungen.
2.3.1 Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt (im Sinne des § 6 UrlG), sondern einen solchen auf Urlaubsersatzleistung (im Sinne des § 10 UrlG) geltend gemacht. Dieser entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis; eine vorherige Abgeltung des – für den (an sich) in natura zu verbrauchenden Urlaub gebührenden – Urlaubsentgelts verstößt gegen das in § 7 UrlG normierte Ablöseverbot (vgl RIS-Justiz RS0077037).
Weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin ungekündigt aufrecht ist, besteht der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich nicht.
2.3.2 Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, das – wie das laufende Entgelt – die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll (RIS-Justiz RS0102516). Weil Ansprüche auf Sonderzahlungen solchermaßen im Lauf der Zeit aliquot erworben werden, hat der Veräußerer für den bei ihm erworbenen Anteil einzustehen (vgl etwa OGH 5 Ob 114/03f).
Nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs gebührt diesen ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration, wobei der Urlaubszuschuss spätestens am 30. Juni auszuzahlen ist (Pkt VIII.A.), was auch erfolgt ist.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin diesen Anspruch freilich erst zur Hälfte erworben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihre Kündigung, einen unbegründeten Austritt oder eine Entlassung vor dem Ende des Kalenderjahrs hätte die Beklagte den anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss zurückfordern können (Pkt VIII.A.4.); bei einer anderen Beendigungsart hätte sie mit dem Anspruch auf Weihnachtsremuneration aufrechnen können (vgl RIS-Justiz RS0112349).
In Anbetracht des Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach (exakt) einem halben Jahr hat die Beklagte durch die Zahlung einer „ganzen“ Sonderzahlung (in dieser Hinsicht) auch alles tatsächlich geleistet, wofür sie nach § 6 AVRAG haften würde.
3 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
5 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war (vgl RIS-Justiz RS0124074).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden