Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, **, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei B* -Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.687,63 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8.4.2026, **-28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger unterhielt bei der C* einen privaten Unfallversicherungsvertrag. Nachdem er im Jahr 2013 einen Unfall erlitten hatte, kündigte die C* den Vertrag nach erfolgter Schadensregulierung auf.
Ein Außendienstmitarbeiter der C* trat daraufhin im März 2016 an einen angestellten Versicherungsvertreter der Beklagten heran und teilte ihm mit, der Kläger wünsche bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag. Den ihm bekannten Unfall des Klägers aus dem Jahr 2013 und die dafür ausbezahlte Versicherungsleistung erwähnte er nicht, sodass der Angestellte der Beklagten davon keine Kenntnis hatte.
Der Angestellte bereitete daraufhin einen Versicherungsantrag vor, den er (teilweise) für den Kläger vorausfüllte. Die schriftlich und ausdrücklich gestellten Fragen im Formular, ob entsprechende Versicherungen bereits durch einen Versicherer gekündigt worden seien, ob der Antragsteller in den letzten fünf Jahren einen Unfall erlitten und ob er für etwaig erlittene Unfälle eine Entschädigung erhalten habe, beantwortete er jeweils mit „ Nein “. Danach übermittelte er das Dokument dem Mitarbeiter der C*, der es dem Kläger weiterleitete.
Der Kläger unterschrieb den Antrag zuhause, ohne ihn vorher durchgelesen zu haben. Er nahm daher auch keine Korrekturen an den jeweils mit „ Nein “ beantworteten Fragen nach früheren Unfallversicherungsverträgen und Unfällen vor.
Mit Klage vom 8.1.2026 begehrte der Kläger zuletzt EUR 18.687,63. Er habe sich am 3.10.2024 durch einen Sturz Verletzungen zugezogen, aufgrund derer er Anspruch auf – näher aufgeschlüsselte – Versicherungsleistungen in Höhe des Klagsbetrages habe.
Auf eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 f VersVG könne sich die Beklagte nicht berufen. Sein damaliger Versicherungsvertreter habe den Kläger beim Abschluss der Versicherung unterstützt; dabei seien die Fragen offenbar übersehen worden. Den Kläger treffe daran kein Verschulden, weil er sich darauf verlassen habe, dass die Fragen richtig vorausgefüllt worden seien. Vielmehr liege das Verschulden bei der Beklagten, die einen Versicherungsantrag polizziert habe, ohne vorher mit ihm Kontakt aufzunehmen. Zudem hätte die Beklagte den Vertrag auch genauso abgeschlossen, wären die Fragen richtig beantwortet worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Sie sei nach §§ 16 f VersVG leistungsfrei, weil der Kläger im Versicherungsantrag bewusst falsche Angaben auf die dort gestellten Fragen gemacht habe. Jedenfalls müsse er sich das Verhalten des C*-Mitarbeiters zurechnen lassen. Zudem wäre er verpflichtet gewesen, den Antrag vor Unterfertigung durchzulesen. Die Beklagte habe vom Unfall des Klägers im Jahr 2013 und der darauffolgenden Kündigung durch die C* erst durch die Angaben des Klägers in der Tagsatzung vom 12.3.2026 erfahren. Hätte sie davon schon zum Zeitpunkt der Antragstellung gewusst, hätte sie den Unfallversicherungsvertrag nicht, jedenfalls aber nicht in dieser Form und mit der vereinbarten Prämie abgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte den aus Seiten 8 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, §§ 16 ff Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) unterschieden drei Fälle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Beantworte der Versicherungsnehmer ausdrücklich gestellte und eindeutige Fragen falsch oder unvollständig, sei der Versicherer bereits bei leichter Fahrlässigkeit leistungsfrei. Wenn der Versicherer keine bestimmten Fragen stelle, müsse der Versicherungsnehmer gefahrenerhebliche Umstände dennoch anzeigen, doch schade ihm dann nach § 16 Abs 3 2. Satz VersVG nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Verwende der Versicherer hingegen einen Fragebogen und seien dem Versicherungsnehmer gefahrenerhebliche Umstände bekannt, die darin nicht abgefragt würden, sei der Versicherer gemäß § 18 VersVG nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer sie arglistig verschwiegen habe.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dem Kläger keine Fragen iSd § 16 Abs 1 VersVG gestellt, weil das Antragsformular bereits ausgefüllt an den Kläger geschickt worden sei. Dem Kläger schade daher nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ob das ungelesene Unterfertigen des Formulars grob fahrlässig gewesen sei, könne dahinstehen, weil dem Kläger das Verhalten des C*-Mitarbeiters zurechenbar sei. Diesem habe nach dem anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB bekannt sein müssen, dass es sich bei früheren Unfällen und der erfolgten Kündigung um gefahrenerhebliche Umstände handle, sodass ihr Verschweigen grobe Fahrlässigkeit begründe.
Da die Beklagte den Versicherungsvertrag nach den Feststellungen nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, wären ihr der Unfall des Klägers und die Kündigung seines Vertrages bei der C* bekannt gewesen, sei sie nach §§ 16 f VersVG leistungsfrei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Berufungswerber bestreitet zusammengefasst, dass ihn an der – unstrittig gegebenen – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit ein (grobes) Verschulden treffe und ihm das Verhalten des C*-Mitarbeiters zurechenbar sei.
Bevor darauf eingegangen wird, bedarf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts einer anderweitigen Korrektur:
2.Noch zutreffend hat das Erstgericht angenommen, dass dann, wenn der Versicherer nach einem Umstand ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, bereits leicht fahrlässig gemachte unrichtige Angaben zur Leistungsfreiheit führen (RS0080572; Fischer in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG 9§§ 16 – 17 Rz 49). Grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes bedarf es nur dann, wenn es sich um nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände handelt (vgl RS0119955).
3.Das Berufungsgericht folgt aber nicht der weiteren Beurteilung des Erstgerichts, es lägen hier deswegen keine Fragen vor, weil der Antrag bereits vorausgefüllt an den Kläger gelangt sei. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob eine „Frage“ vorliegt, nicht auf eine streng grammatikalische Betrachtungsweise an. So ist etwa auch eine am Antragsformular aufgedruckte Erklärung, nach der „der Antragsteller völlig gesund und ohne Gebrechen ist“ eine Frage iSd § 16 Abs 1 VersVG, die der Versicherungsnehmer mit Unterfertigung des Antrags beantwortet (7 Ob 44/80 = VersE 992). Selbst wenn man mit der Literatur (etwa Horvath in Schauer,VersVG § 16 Rz 51) einen Fragesatz verlangte, wäre dieses Erfordernis hier erfüllt (vgl US 9: „ Sind entsprechende Versicherungen […] gekündigt […] worden? “; „ Haben Sie in den letzten 5 Jahren bereits Unfälle erlitten? “; „ Haben Sie für bereits erlittene Unfälle Entschädigungen erhalten? “).
4.Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antworten auf diese Fragen von einem Angestellten der Beklagten (vor-)ausgefüllt wurden. Dass die Antworten auf Fragen nicht vom Versicherungsnehmer selbst eingetragen werden, lässt ihren Fragecharakter unberührt. Das folgt aus der ständigen Rechtsprechung, wonach es einem Versicherungsnehmer aufgrund der ganz erheblichen Anforderungen an seine Sorgfalt (RS0080641) als Verschulden anzulasten ist, wenn er das von einem Dritten unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben (RS0080580). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf den hier gegebenen Fall, dass das Formular von einem Mitarbeiter des Versicherers ausgefüllt wurde (7 Ob 112/19z [Außendienstmitarbeiter]), es sei denn der Kläger (vgl RS0080809) weist nach, dass er diesem mündlich die richtigen Auskünfte erteilt hat (7 Ob 26/88).
5.Dieser Beweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Weder er selbst noch der Mitarbeiter der C* haben dem Angestellten der Beklagten die richtige Auskunft gegeben, dass der Kläger im Jahr 2013 einen Unfall erlitt, dafür eine Entschädigung erhielt und sein vorheriger Unfallversicherungsvertrag deswegen gekündigt wurde. Ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist daher irrelevant, weil in dieser Konstellation zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt und für den Leistungsausschluss ausreichend ist (vgl insbesondere 7 Ob 164/11k; 7 Ob 266/02x).
6. Ebenso kann dahinstehen, ob das Verhalten des C*-Mitarbeiters dem Kläger zurechenbar ist. Gerade weil nicht der Kläger selbst sondern ein Dritter mit dem Angestellten der Beklagten korrespondierte, wäre er umso mehr gehalten gewesen, die Angaben im Versicherungsantrag auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren, konnte er doch nicht wissen, was genau der C*-Mitarbeiter gesagt hatte. Dagegen kann der Berufungswerber auch nicht mit Erfolg argumentieren, er habe darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde keine ungelesen unterfertigten Versicherungsanträge polizzieren, sondern sorgfältig deren Richtigkeit prüfen. Dass sie den Antrag dem Kläger zur persönlichen Unterschrift zuleitete, diente gerade auch der Überprüfung der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Weshalb die Beklagte hätte wissen müssen, dass der Kläger sie nicht kontrollierte, sondern den Antrag ungelesen unterschrieb, ist nicht erkennbar.
Lediglich ergänzend ist daher anzufügen, dass die Behauptung des Berufungswerbers, der C*-Mitarbeiter sei womöglich ohne jeden Auftrag des Klägers (und nur aus Freundschaft zum Mitarbeiter der Beklagten) tätig geworden, nicht nur jeder Lebenserfahrung (und im Übrigen auch seiner eigenen Aussage [ON 18.3, S 3, 3. Abs]) widerspricht, sondern auch gegen das Neuerungsverbot verstößt. In erster Instanz bestritt er zwar eine „Vermittlung“, brachte aber auch vor, der „damalige Versicherungsvertreter habe den Kl. beim Abschluss dieser Versicherung unterstützt“ (ON 18.3, S 5, 3. Abs). Er war damit zumindest Wissensvertreter des Klägers (vgl Horvath in Schauer, VersVG § 19 Rz 5; Fischer in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG 9 §§ 19 Rz 4).
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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