Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Aigner und Mag. a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Alexander Enzenhofer und Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert EUR 20.000), in eventu Zahlung von EUR 19.005,12, in eventu Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9.7.2025, GZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Vertrag über eine Berufshaftpflichtversicherung zur Polizzennummer ** abgeschlossen. Das versicherte Risiko lautet ua auf „Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft (Ackerbau)“.
Die Klägerin erbringt Dienstleistungen für Landwirte. Unter anderem erbringt sie Beratungsleistungen und stellt Förderansuchen. Die Klägerin hat im Jahr 2023 den Landwirt C* beraten und für ihn ein Förderansuchen ausgefüllt, wobei ihr ein Fehler unterlief. Der Geschäftsführer der Klägerin besprach mit dem Landwirt den Inhalt der Förderrichtlinien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten. Derartige Förderanträge hatte er schon früher ausgefüllt. Bei früheren Förderanträgen hatte es einen Mechanismus gegeben, der dann, wenn man ein Häkchen an einer bestimmten Stelle setzte, dieses Häkchen auch an einer anderen Stelle automatisch einfügte. Nach einer Umstellung des Antrags gab es diesen Automatismus nunmehr nicht mehr. Dies bemerkte der Geschäftsführer der Klägerin nicht und setzte wie gewohnt das Häkchen nur an einer Stelle. Die andere Stelle wurde – entgegen der Intention des Kunden und des Geschäftsführers der Klägerin – nicht angehakt. Dadurch verlor der Landwirt C* für das Jahr 2023 und 2024 zusammen Förderungen in Höhe von EUR 19.005,12, was er der Klägerin auch mitteilte.
Die Beklagte verneinte die Versicherungsdeckung dieses Schadensfalls.
Die Klägerin wurde 2016 gegründet. Ihre Tätigkeit beschränkte sich bei ihrer Gründung auf landwirtschaftlich-operative Leistungen sowie mit diesen operativen Tätigkeiten in Zusammenhang stehende administrative Leistungen. Damals erbrachte sie noch keine reinen Beratungsleistungen und auch keine Unterstützung bei Förderanträgen. Wann genau die Klägerin mit diesen Tätigkeiten begann, kann nicht festgestellt werden. Es war jedenfalls erst nach Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrags. Beratungsleistungen und die Unterstützung bei Förderanträgen waren bei Abschluss des Versicherungsvertrags kein Thema. Sie wurden vom Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht als zu versichernde Tätigkeiten erwähnt.
Die Versicherungspolizze enthält eine Klausel betreffend bloße Vermögensschäden (zunächst H3716, nach Konvertierung des Versicherungsverhältnisses H1016). Diese lautet auszugsweise:
H3716 Reine Vermögensschäden
1. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Art. 1 AHVB mitversichert. […]
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzverpflichtungen aus […]
3.3. planender, beratender, bau-oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, […]“
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsagent der Beklagten diese Klausel mit dem Geschäftsführer der Klägerin besprach und auch nicht, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin zur Bedeutung dieser Klausel etwas gedacht oder vorgestellt hat.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, die Beklagte habe für die Fehlleistung der Klägerin im Zusammenhag mit der Förderungsberatung Versicherungsschutz zu gewähren, wobei der Versicherungsschutz den Versicherungsfall betreffe, welcher aus der Falschberatung des Landwirts C* entstanden sei. In eventu begehrte sie die Zahlung von EUR 19.005,12 sA sowie, ebenfalls in eventu, die Feststellung der Haftung der Beklagten für einen sich aufgrund der fehlenden Beratung ergebenden reinen Vermögensschaden. Sie brachte vor, die Beklagte habe die Deckung unter Verweis auf die Klausel H1016 Punkt 3.3 der vereinbarten Versicherungsbedingungen abgelehnt, nach der bloße Vermögensschäden aus beratender Tätigkeit von der Versicherung nicht gedeckt würden. Tatsächlich sei diese Klausel nicht Vertragsbestandteil, gröblich benachteiligend und daher sittenwidrig. Ferner sei der Beklagten auch die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen, da sie trotz Kenntnis der administrativen und beratenden Tätigkeit der Klägerin kein Produkt angeboten habe, das diese Tätigkeiten in der Versicherung abgedeckt hätte. Selbst wenn die Klausel Vertragsbestandteil und wirksam sein sollte, würde der Ausschluss den gegenständlichen Schadensfall nicht erfassen, weil es sich beim Ausfüllen eines Förderantrags bzw beim Abhaken von Optionen im Förderantrag nicht um eine beratende Tätigkeit handle, sondern um ein Versehen im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungstätigkeit. Das Ausfüllen eines Formulars sei ein Folgeakt und der beschriebene Fehler könne sich auch nach einer rechtskonformen Kundenberatung einschleichen.
Die Beklagte wandte bestreitend ein, der dem Dritten entstandene reine Vermögensschaden sei diesem im Rahmen einer beratenden Tätigkeit der Klägerin, nämlich des falschen Ausfüllens eines Formulars, zugefügt worden, für die nach der besonderen Bedingung H1016, 3.3. bzw 3.8. ein Risikoausschluss und damit keine Versicherungsdeckung bestehe. Der Versicherungsagent der Beklagten habe bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags nicht gewusst, dass die Klägerin auch Beratungsleistungen erbringe und Förderansuchen stelle, sonst hätte er die Klausel H1016 entsprechend problematisiert. Allfällige Aufklärungspflichten seien nicht verletzt worden. Die Klausel sei auch weder sittenwidrig noch gröblich benachteiligend. Das Feststellungsinteresse werde auch deshalb bestritten, weil der geschädigte Dritte keinen Anspruch gegen die Klägerin erhoben habe.
Mit dem angefochtenen Urteil , welches in Ansehung der Abweisung beider Eventualbegehren (Spruchpunkt 2. und 3.) unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wies das Erstgericht auch das Hauptbegehren (Spruchpunkt 1.) ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Dabei traf es die auf den Seiten 2 und 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die oben zusammengefasst wiedergegebenen wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es zu der im Berufungsverfahren allein relevanten Abweisung des Hauptbegehrens aus, die Klausel H3716 sei weder gröblich benachteiligend noch sittenwidrig isd §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB. Auch eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten liege nicht vor (diese Beurteilungen wurden in der Berufung jeweils nicht releviert). Ob der Ausschluss bloßer Vermögensschäden aus beratender Tätigkeit auch solche aufgrund fehlerhaften Ausfüllens von Förderanträgen (konkret: des fehlerhaften Nichtanhakens) erfasse, sei eine Frage der Vertragsauslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien grundsätzlich wie Verträge nach §§ 914 f ABGB auszulegen. Die Auslegung orientiere sich daher am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers und eine unklare Bestimmung sei im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen. Der Begriff der Beratung bedeute allgemein einen Rat(schlag) erteilen, jemanden anleiten, etwas empfehlen oder etwas anregen. Das Setzen eines Häkchens (bzw. das fehlerhafte Nichtsetzen) sei zwar an sich kein Akt, mit dem ein Ratschlag oder eine Empfehlung erteilt werde. Grundsätzlich sei aber die Unterstützung bei der Antragstellung oder auch die Übernahme des Ausfüllens eines Antrags eine beratende Tätigkeit, weil sie letztlich darin bestehe, hinsichtlich der Antragstellung zu beraten und anzuleiten. Ob der Beratende selbst irrtümlich das Häkchen setze oder ob er den Antragsteller beim Häkchensetzen falsch anleite, könne keinen Unterschied machen. Folglich sei die gegenständliche Fehlleistung beim Ausfüllen des Antrags als Fehlleistung im Rahmen einer beratenden Tätigkeit anzusehen.
Gegen die Abweisung des Hauptbegehrens richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Rechtsrüge:
1. Dass „beratende Tätigkeiten“ von der Versicherungsdeckung nicht umfasst sind, stellt die Klägerin in der Berufung nicht in Abrede, beruft sie sich doch nur darauf, dass es sich beim Setzen der Häkchen am Förderantrag um eine „technisch-administrative Hilfstätigkeit“ gehandelt habe, die vom Risikoausschluss für Beratungsleistungen nicht umfasst sei.
Auch zieht die Klägerin in der Berufung die Beurteilung des Erstgerichts, wonach die hier maßgebliche Klausel des Versicherungsvertrags weder gröblich benachteiligend noch sittenwidrig iSd §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB sei und ferner auch keine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorliege, nicht in Zweifel.
Auf diese jeweils selbstständigen Fragen ist daher nicht mehr einzugehen (RS0043352 [T10, 17, 19, T23, T25, T26, T31]; RS0043317).
2. Dem Argument der Beklagten in der Berufungsbeantwortung, die Klage sei jedenfalls schon wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses abzuweisen, da der geschädigte Dritte keinen Anspruch gegen die Klägerin erhoben habe, wird nicht nähergetreten.
Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung „ab der Inanspruchnahme durch den Dritten“ (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zusteht, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (RS0038928 [T5]), dh der Anspruch erst ab der Inanspruchnahme fällig wird. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof aber nicht ab, dass der Versicherungsnehmer nicht bereits vor Fälligkeit des Deckungsanspruchs eine Feststellungsklage zur Abklärung der Rechtslage nach allgemeinen Grundsätzen nach § 228 ZPO erheben kann.
Nach dem prozessökonomischen Zweck der Feststellungsklage soll die Rechtslage dort geklärt werden, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RS0037422). So rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung etwa die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage (RS0038976).
Daher bejaht die höchstgerichtliche Rechtsprechung auch in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Feststellungsinteresse, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Versicherungsnehmer aus dem Schadensfall Ersatzansprüche erhoben werden könnten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer den Haftpflichtversicherer auch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Dritten auf Feststellung klagen kann, wenn dieser bestreitet, zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet zu sein (RS0038928 [insbes T3, T8 = 7 Ob 207/12k]).
Die Möglichkeit, dass die Klägerin vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird, ergibt sich schon daraus, dass dieser ihr nach dem Sachverhalt mitteilte, er habe durch den Fehler beim Ausfüllen des Förderantrags für das Jahr 2023 und 2024 insgesamt EUR 19.005,12 an Fördergeldern verloren. Dass dem Dritten ein Schaden in dieser Höhe entstand, stellte die Beklagte auch außer Streit.
Unter Verweis auf die dargestellten Grundsätze stellt das Vorliegen eines Aufforderungsschreibens – das hier (zu Lasten der insofern beweispflichtigen Klägerin) nicht festgestellt werden konnte – kein Erfordernis für die Erhebung einer Feststellungsklage dar.
3.Das Klagebegehren ist jedoch aus den vom Erstgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht berechtigt, weil die schadensverursachende Tätigkeit der Klägerin vom Risikoausschluss laut Punkt 3.3. der Klausel H3716 umfasst ist (§ 500a ZPO).
3.1. Voranstellend ist anzumerken, dass das Klagebegehren von der Klagserzählung abweicht. Denn die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung für ihre Fehlleistung im Zusammenhag mit einer „Förderungs beratung “, wobei der Versicherungsschutz den Versicherungsfall betreffe, welcher aus der „Falsch beratung “ des Landwirts entstanden sei. In der Klagserzählung beruft sie sich dagegen auf eine Deckung aus dem Grund, dass es sich bei der Fehlleistung, nämlich dass am Förderantrag aus Versehen kein Häkchen gesetzt worden sei, gerade nicht um eine beratende Tätigkeit gehandelt habe, der Schaden also nicht als Folge einer inhaltlich falschen Beratung entstanden sei.
Klagebegehren sind allerdings so zu verstehen, wie sie im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint sind (RS0037440 [T4]; RS0038852 [T19]; RS0041078). Dabei ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten (RS0039010 [T3]); RS0041254 [T36]; Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 88 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
Die Klägerin begehrt in ihrer Klagserzählung unzweifelhaft eine Versicherungsdeckung dafür, dass sie den Förderantrag für den Landwirt falsch ausgefüllt hat ua mit dem Argument, es handle sich nicht um eine vom Risikoausschluss umfasste „beratende“ Tätigkeit. Wenn sie sich bei der Formulierung des Klagebegehrens dennoch des Wortes „Beratung“ bedient, schadet dies nicht, sondern war ihr Begehren entsprechend der dargestellten Klagserzählung zu verstehen. Eine Unschlüssigkeit wird dadurch nicht begründet.
3.2. Die Berufung wendet sich gegen die Beurteilung des Erstgerichts, die Unterstützung bei der Antragstellung oder auch die Übernahme des Ausfüllens eines Antrags sei eine „beratende Tätigkeit“. Vielmehr handle es sich um eine technisch-administrative Hilfeleistung. Die Auslegung der Vertragsbestimmungen dürfe über die Grenzen des konkreten Wortlauts nicht hinausgehen, weil man sonst jede technisch-administrative Tätigkeit, die im Unternehmen der Klägerin erbracht werde, als einen Teil der Beratungsleistung betrachten könne. Mit einer solchen ausufernden Interpretation der Versicherungsausschlüsse könne ein durchschnittlich verständiger Verbraucher nicht rechnen. Im Zweifel seien mehrdeutige Regelungen aufgrund der Ungleichgewichtslage beim Abschluss von Verträgen mit mehrseitigen AGBs zugunsten des Versicherungsnehmer auszulegen.
3.3. Davon, dass sich die Berufung mit diesem Vorbringen von den Feststellungen entfernt und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist – wie die Beklagte in der Berufungsbeantwortung releviert – kann nicht ausgegangen werden, steht doch mit einem Bindewort fest, dass die Klägerin unter anderem Beratungsleistungen erbringt und Förderansuchen stellt. Damit steht aber nicht ausdrücklich fest, dass das Ausfüllen von Förderanträgen eine beratende Tätigkeit ist. Im Übrigen handelt es sich dabei aber ohnehin um eine die Auslegung des Versicherungsvertrags betreffende Rechtsfrage.
3.4.Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie das Erstgericht zutreffend ausführte – nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960; RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031; 7 Ob 161/19f; 7 Ob 148/20w; 7 Ob 93/24p). Maßgebend ist also stets, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den Ausschluss im Lichte seines erkennbaren Zwecks verstehen muss (vgl
3.5.Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. (RS0080166 [T10]; 7Ob178/22k).
3.6.Im hier zu beurteilenden Fall ist das versicherte Risiko laut dem Inhalt der unstrittigen Versicherungspolizze samt vereinbarten Versicherungsbedingungen, die auch noch im Berufungsverfahren verwertet werden dürfen (RS0121557 [T3]), einerseits „Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft (Ackerbau)“ und andererseits der „Landesproduktehandel“ mit den in Beilage ./1 näher definierten abgedeckten Risikofällen.
Dieses primäre Risiko wurde in Klausel H3716 (entspricht H1016 neu) auf reine Vermögensschäden, die im Rahmen des primär versicherten Risikos entstehen, erweitert, in Punkt 3.3. der Klausel erfolgte ein Risikoausschluss für reine Vermögensschäden für die dort angeführten, ua auch für „beratende“ Tätigkeiten.
Nach dem Sachverhalt wurde die Klausel nicht individuell besprochen oder verhandelt, sodass sie objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen ist, wobei von ihrem Sinn und Zweck auszugehen ist.
3.7. Nach dem Sachverhalt besprach der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Landwirt den Inhalt der Förderrichtlinien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und sollte für ihn auch den Förderantrag ausfüllen. Er füllte den Förderantrag in der Folge aus Versehen falsch aus und brachte ihn deshalb mit falschem Inhalt ein, wodurch dem Landwirt ein Schaden entstand (der den hier zu beurteilenden reinen Vermögensschaden darstellt).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass es sich auch beim richtigen Ausfüllen des Förderantrags um eine beratende Tätigkeit handelt. Diese ist bei entsprechender Vertragsauslegung als Teil der Tätigkeit anzusehen, den Landwirt beratend bei Förderansuchen zu unterstützen. Denn dafür ist es auch maßgeblich, den Förderantrag richtig auszufüllen. Eine bloße Hilfstätigkeit oder administrative Tätigkeit kann darin nicht erblickt werden.
Es kann für die Frage, ob ein Haftungsausschluss besteht, keinen Unterschied machen, ob das Förderansuchen bloß „aus Versehen“ oder aus anderen Gründen falsch ausgefüllt wurde, da die Deckungsfrage ansonsten allein vom Verschuldensgrad beim Falschausfüllen des Förderantrags abhängig wäre, wenn davor keine über das Ausfüllen des Formulars hinausgehende weitere Beratung erfolgte. Denn grundsätzlich wären auch Konstellationen denkbar, in welchen die Klägerin ohne vorangehende Beratung (nach bloßer Einholung von Informationen) Förderanträge ausfüllt, etwa mit einem Auftrag, die größtmögliche Fördersumme zu erwirken. Das Ausfüllen wäre dann aber wohl jedenfalls als beratende Tätigkeit anzusehen.
Dass dem Vertragszweck hier eine solche, naturgemäß von einigen Beweisfragen abhängige Differenzierung danach, ob und allenfalls in welchem Umfang vorab eine (weitere) Beratung stattgefunden hat, beizumessen ist, kann ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht erwarten. Vielmehr muss er davon ausgehen, dass der Versicherer möglichst klar abgrenzbare Risikoausschlüsse definieren wollte.
Bei objektiver, unter Berücksichtigung des Zwecks des Versicherungsvertrags erfolgender Vertragsauslegung darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daher nicht erwarten, dass eine Beratung beim richtigen Ausfüllen des Förderantrags nicht bzw nicht in jedem Fall als „beratende Tätigkeit“ eingestuft würde und ihm für dabei unterlaufende Fehler Versicherungsdeckung für reine Vermögensschäden zusteht.
Entgegen der Behauptung in der Berufung hat das Erstgericht die Klausel auch nicht dadurch als „mehrdeutig“ beurteilt, dass es ausführte, das Setzen (bzw. das fehlerhafte Nichtsetzen) eines Häkchens an sich sei kein Akt, mit dem ein Ratschlag oder eine Empfehlung erteilt werde. Denn diese Ausführungen des Erstgerichts bezogen sich bloß auf die von ihm dargelegte Allgemeindefintion des Begriffs „Beratung“, während es in der Folge aber ausdrücklich darauf einging, dass die Übernahme des Ausfüllens eines Antrags, zu dem auch das Setzen der richtigen Häkchen gehört, jedenfalls als beratende Tätigkeit einzustufen sei. Es besteht im Rahmen der Vertragsauslegung daher auch kein Anlass für die Anwendung der Unklarheitenregel.
3.8. Die Beurteilung des Erstgerichts, die Versicherungsdeckung zu verneinen, weil sich ein vom vereinbarten Risikoausschluss umfasster reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, bedarf daher keiner Korrektur.
II.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
III.Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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