Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Pimmer als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Samm und den Kommerzialrat Schlecht in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Angestellter, **, ** B*, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei C* AG, **, ** B*, vertreten durch Hule&Heinke Rechtsanwälte GmbH, wegen EUR 10.392,22 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.12.2003, *-37, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 954,30 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 159,05 USt.) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnwagenanhängers, den er in D*, am Campingplatz abgestellt und in verschiedenen Sparten bei der Beklagten versichert hat.
In der Versicherungsurkunde heißt es:
Versicherungsort
E*-D*, Campingplatz
Versicherte Sparten Versicherungssummebrutto jährlich
FeuerATS 600.000,00ATS 298,20
HaftpflichtATS 10.000.000,00ATS 122,40
LeitungswasserATS 600.000,00ATS 415,40
SturmschadenATS 600.000,00ATS 234,20
HaushaltATS 150.000,00ATS 1.196,00
KühlgutATS 3.000,000ATS 160,00
Zahlungssumme
Jahresprämie nettoATS 2.167,20
Jahresprämie bruttoATS 2.426,20
Zahlung jährlich ab 01.06.2001ATS 2.426,20
sowie
Versicherung für den privaten Bereich
Sturmschaden
Optimalschutz
Versicherungsschutz
Gebäude Versicherungssumme ATS 600.000,00
Wohnwagen mit fixen Standplatz
Versicherungsort:
E*-D*, Campingplatz 1
Bauart: gemischt. Dachung: hart
auf Basis verbaute Fläche und der
Geschossanzahl: 40 m²
Geschosse: Erdgeschoss
Ausstattung: zweckmäßig
Optimal - Schutz
Wertanpassung: Baukostenindex vom 01.02.2000: 135,500
Geltende Bedingungen :
Allgemeine Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (ASTB) Fassung 1986
Bes.Bed. 2836 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen
Bes.Bed. 2861 Sturmschadenversicherung im Rahmen der Eigenheimversicherung "OPTIMAL-SCHUTZ"
Bes.Bed. 0087 Eigenheimversicherung (Gebäudeversicherung) auf Basis der verbauten Fläche und der Geschossanzahl ohne Unterversicherung mit Wertanpassung
Zahlungssumme
Jahresprämie netto ATS 211,20
11,00 % Versicherungssteuer ATS 23,00
Jahresprämie brutto ATS 234,20
Die allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung lauten auszugsweise wie folgt:
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung
Besonderer Teil
Art. 1
Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz und Erdrutsch.
(2) Im Sinne dieser Bestimmungen sind
a) Sturmschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch einen außerordentlich heftigen Wind (Stundengeschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht werden. Für die Feststellung der Stundengeschwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft der F* maßgebend.
b) Hagelschäden
Zertrümmerungsschäden, die an den versicherten Sachen durch herabfallende Schloßen während eines Hagelschadens verursacht werden.
c) Schneedruckschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden.
d) Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen verursacht werden.
(3) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Abs. 1 genannten Schadenereignisse beruht oder
b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die durch die - im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis - beschädigten oder zerstörten Dach- oder Mauerteile, bzw. durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringen oder
c) dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der versicherten oder benachbarten Gebäude oder andere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw.) durch das Schadensereignis auf die versicherten Sachen geworfen werden.
Art. 6
Ersatzleistung
(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Art. 10 ABS der Versicherungswert der versicherten Sachen (siehe Art. 2) zur Zeit des Eintrittes des Schadensfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördlich Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
Am 4.7.2000 kam es im Bereich des Campingplatzes zu Hagelschlag, der zu Eindellungen und Einrissen am Wohnwagenanhänger führte.
Der Kläger begehrte EUR 10.392,22 im wesentlichen mit dem Vorbringen, der von der Beklagten bestellte Sachverständige habe einen Gesamtschadensbetrag von S 163.000,-- festgestellt. Da die Beklagte nur S 20.000,-- "aus Kulanz" bezahlt habe, werde der Restbetrag eingefordert.
Entgegen der Ansicht der Beklagten seien als - versicherte - "Zertrümmerungsschäden" im Sinne der Allgemeinen Bedingungen nicht nur solche Schäden zu verstehen, die zu einer gänzlichen Zerstörung führten, sondern auch die entstandenen Dellen und Einrisse.
In eventu werde das Klagebegehren auf Schadenersatz gestützt: Der Kläger sei vom Betreuer der Beklagten bei Besichtigung des fix vor Ort abgestellten Wohnwagens nicht darauf hingewiesen worden, dass Schäden durch Eindellungen oder Einrisse nicht unter Versicherungsschutz stünden. Da es sich dabei um zu erwartende typische Hagelschäden handle, wäre er aber darauf hinzuweisen gewesen, falls die Ansicht der Beklagten zutreffe.
Der Hinweis der Beklagten auf die Beschränkung des Schadenersatzbetrages mit dem Verkehrswert, wenn nicht innerhalb von drei Jahren wieder aufgebaut werde, sei unberechtigt, da ein Wiederaufbau bei einem Wohnwagen schon begrifflich nicht in Betracht komme. Aufgrund der Ablehnung der Schadenersatzzahlung durch die Beklagte sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, den Schaden vorher reparieren zu lassen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung: Entsprechend den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen seien als Hagelschäden nur Zertrümmerungsschäden anzusehen, nicht aber bloße Eindellungen oder Einrisse. Die tatsächlich entstandenen Schäden seien keine Zertrümmerungen.
Entsprechend den allgemeinen Bedingungen sei höchstens der Verkehrswert zu ersetzen, wenn - wie hier - nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Schadenstag wieder aufgebaut wurde. Der Wohnwagen sei nämlich als Gebäude versichert worden, deshalb sei diese Bestimmung anwendbar.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.392,22 samt Zinsen.
Es stellte den der Begründung vorangestellten und den auf den Seiten 4 bis 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, fest und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die tatsächlich am versicherten Objekt eingetretenen Schäden "Hagelschäden" im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten seien: Zwar sei ausgehend vom Wortsinn ein "Zertrümmern" in Anlehnung an Duden als "in Stücke schlagen", "vollständig zerstören" zu verstehen. Doch dürfe man bei dieser Auslegung nicht stehen bleiben, weil dann der Bestimmung praktisch jeglicher Anwendungsraum entzogen wäre: Hagel trete als Niederschlag in Form von Eiskörnern in Österreich meistens haselnussgroß auf und könnte Aluminium und ähnliches zumeist nur eindellen und nicht durchschlagen. Erst recht dann, wenn es sich um dahinter isoliertes Material wie die Wände eines Wohnwagens handle. Es sei also sittenwidrig, ein Unwetter und dessen Schäden zu versichern, welches in Österreich, also am Versicherungsort, so gut wie nie eintreten werde. Auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer sein Objekt nur für einen außergewöhnlichen Hagelschlag, etwa ab einer bestimmten Eiskorngröße oder ab einer bestimmten Intensität, versichern wolle. Auch sei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu unterstellen, dass er nur die Teile des Hauses gegen Hagelschäden versichern wolle, die schon von kleineren Hagelkörnern "zertrümmert" werden könnten, wie etwa Glasteile. Sollte dies aber die Intension der Versicherung, hier der Beklagten, sein, wäre es notwendig, dass diese vom Durchschnitt abweichende Ansicht durch besondere Hinweise verständlich gemacht werde. Solche Hinweise fehlten im vorliegenden Fall aber, wären aber dann notwendig, wenn der Versicherer eine untypische Auslegung bestimmter Schadensbegriffe und Umfänge des Ersatzes vornehme. Selbst ausgehend von der Ansicht, die maßgebliche Bestimmung sei klar und eindeutig, wäre sie gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung würde nämlich bedeuten, dass der Versicherer für Schäden durch Hagelschloßen, die nur zu Eindellungen und Einrissen führten, praktisch nie Ersatz leisten müsse; dies betreffe aber den Großteil der durch Hagel entstandenen Schäden. Es sei also ein Versicherungsfall gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der AStB eingetreten. Der Einwand der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a AStB sei unberechtigt, weil vorliegend schon begrifflich der geforderte Wiederaufbau denkunmöglich sei. Überdies treffe den Kläger eine Verpflichtung zur Vorausleistung unbillig hart, weil die Beklagte den Anspruch nicht anerkannt, sondern lediglich eine Kulanzzahlung geleistet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin meint, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Auslegung der fraglichen Bestimmung der AStB klar im Sinne ihres Standpunktes: Unter "Zertrümmern" müsse auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ein "in Stücke hauen" verstehen, nicht ein bloßes Eindellen. Eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB liege nicht vor, weil ein in diesem Sinne verstandenes Zertrümmern auch bei einem Gebäude geschehen könne. Darüber hinaus sei ein "Wiederaufbau" auch bei einem als Gebäude versicherten Fahrzeug keineswegs denkunmöglich, vielmehr im Sinne einer Wiederherstellung, also Reparatur, zu verstehen. Mangels Reparatur durch den Kläger innerhalb der dreijährigen Frist ab dem Schadenstag sei von der Beklagten höchstens der Verkehrswert zu ersetzen, also der Wertverlust des Wohnwagens zwischen Anschaffungs- und Schadenszeitpunkt in der - durch Verlesung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen festzustellenden - Höhe von EUR 6.976,60.
Dem hält der Berufungsgegner zunächst entgegen, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden seien, weil der Kläger nicht lesen könne und sie mit ihm auch nicht durchbesprochen worden seien. Auch wenn sie aber heranzuziehen seien, müsse die Auslegung der fraglichen Bestimmung zu dem vom Erstgericht erzielten Ergebnis führen.
Während die frühere Rechtsprechung der Ansicht war, Allgemeine Versicherungsbedingungen seien wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 f ABGB auszulegen (vgl. die bei Grubmann, VersVG 4 , E 5 und 6 zu AVB zitierte Judikatur), ist es nunmehr herrschende Ansicht, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge auszulegen sind (vgl. JBl 1992, 717; VersRdSch 1990/224), und ihre Einbeziehung in einen konkreten Vertrag als Vertragsbestandteil die vertragliche Vereinbarung erfordert (Koziol/Welser I 11, 117; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 84; SZ 63/203; SZ 63/54). Diese Ansicht hat Konsequenzen sowohl für die Geltungs- als auch die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Auch wenn man nicht so weit gehen wollte, dass die Geschäftsbedingungen eines dem "Massenbetrieb gewidmeten Unternehmens" grundsätzlich auch ohne Kenntnis ihres Inhaltes durch den anderen Vertragspartner zum Vertragsinhalt werden (vgl. 7 Ob 183/68; 6 Ob 258/68; 8 Ob 578/83; 7 Ob 31/03i), ist zu beachten, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig nicht nur vertragliche Nebenbestimmungen regeln, sondern die vertragliche Hauptleistung derart, dass das versicherte Risiko, da den Gegenstand der Hauptleistung des Versicherers bildet, genau umschrieben wird (Schauer, aaO 81). Der Versicherungsnehmer muss also davon ausgehen, dass etwa der genaue Deckungsumfang durch die AVB bestimmt wird. Die Existenz solcher AVB ist daher nicht nur naheliegend, sondern geradezu Voraussetzung, wenn in der "Polizze" der Deckungsumfang nicht näher bestimmt wird. Der Versicherungsnehmer rechnet also regelmäßig mit dem Vorhandensein von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und damit, dass der Versicherer (nur) zu diesen Bedingungen abschließt. Damit ist zu rechtfertigen, dass die AVB auch dann maßgeblich sind, wenn sie der Versicherungsnehmer nicht gekannt hat (EvBl. 1982/87 = 7 Ob 52/81; 1 Ob 145/99a; 1 Ob 1/00d), jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer den AVB nicht widersprochen hat und zumindest die Möglichkeit hatte, Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen. Eine solche Möglichkeit besteht auch dann, wenn er nicht lesen kann, könnte er sie sich doch, ebenso wie die übrige Vertragsurkunde, vorlesen oder erläutern lassen. Schon damit ist dem Einwand der Berufungsbeantwortung, die AVB sei nicht Vertragsbestandteil geworden, der Boden entzogen. Abgesehen davon hat der Kläger im Verfahren erster Instanz außer Streit gestellt, "dass die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung Fassung 1986 für den gegenständlichen Versicherungsvertrag gelten" (vorbereitender Schriftsatz ON 3, AS 10).
Bei der damit notwendig werdenden Auslegung der von der Beklagten berufenen Formulierung "Zertrümmerungsschäden" sind daher die üblichen Auslegungsinstrumentarien anzuwenden: Es ist nicht etwa am buchstäblichen Sinn eines Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei ist der Zweck des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu beachten. Der Ausleger hat zwar vom Wortsinn auszugehen, darf dabei jedoch nicht stehen bleiben. Er muss vielmehr den Willen der Parteien erforschen, also die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden. Maßgeblich ist der Geschäftszweck, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss (SZ 49/59, SZ 52/18; JBl 1979, 146). Zusätzliche Auslegungskriterien bietet ferner § 915 ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Geschäften eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen zu verstehen ist, der sich derselben bedient hat (Rummel in Rummel³, Rz 4 ff zu § 914 ABGB mwN).
Zu beachten ist also der vom OGH auch in anderen Zusammenhängen hervorgehobene Grundsatz, dass derjenige, der sich im geschäftlichen Verkehr mehrdeutiger Äußerungen bedient, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (7 Ob 290/01z; 1 Ob 303/02w; 4 Ob 27/03d; 1 Ob 118/03i). Dieser Grundsatz gilt gerade auch im Bereich des (Vertrags-)Versicherungsrechtes: Unklarheiten in AVB sind also zu Lasten der Versicherungsunternehmung auszulegen. Hervorgehoben wurde in diesem Zusammenhang immer wieder, dass unklar formulierte AVB so auszulegen sind, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen muss; es muss also der für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Inhalt und Zweck der Klausel untersucht werden (RdW 1992, 367; VersRdSch 1992/277).
Zu beachten ist auch § 6 Abs. 3 KSchG, wonach eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Mit dieser Regelung (Transparenzgebot) wurde Art. 5 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG, umgesetzt. Danach müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Ausgehend davon, dass die Richtlinie sich bei Festlegung des Transparenzgebots an der deutschen Rechtsprechung orientiert hat (Graf, Auswirkungen des Transparenzgebots, ecolex 1999, 8), wird für die Auslegung des Transparenzgebots auch die deutsche Auffassung dazu herangezogen (vgl. 4 Ob 28/01y mwN). Danach soll das Transparenzgebot dem Kunden im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren ermöglichen, sich zuverlässlich über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Als Einzelwirkungen des Transparenzgebots werden das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit genannt (4 Ob 28/01y mwN). Von Korinek (Das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG, JBl 1999, 149) wird eine abgestufte Anwendung im Einzelfall mit unterschiedlichen Anforderungen an die "Durchschaubarkeit" vorgeschlagen: Je nach der Bedeutung der Klausel für den Vertragsschluss, ihren Konsequenzen bei der Vertragsabwicklung, der Wahrscheinlichkeit ihrer Anwendung, ihrer Übereinstimmung mit den Erwartungen des Durchschnittskunden und der Komplexität des Regelungsbereichs muss sie klarer oder kann weniger klar formuliert sein. Diese Richtschnur wird auch von der Judikatur angelegt (vgl. 7 Ob 170/98w; ; ; ).
Die hier in Rede stehende Bestimmung regelt den Deckungsumfang, also die Hauptleistungspflicht des Versicherungsunternehmers, hat daher eminente Konsequenzen für die Vertragsabwicklung. Schon dieser Umstand erfordert eine klare und verständliche Formulierung.
§ 6 Abs. 3 KSchG hat also Auswirkungen auf das Recht der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (zu 7 Ob 287/01h = JBl 2002, 734 wurde von der dortigen Klägerin die Unwirksamkeit einer Änderungsklausel in der Krankenversicherung geltend gemacht, vom OGH ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aber verneint).
Klargestellt wurde auch schon, dass auch Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Kontrolle nach § 864a ABGB und § 879 Abs. 3 ABGB zu unterziehen sind (vgl. Schauer, aaO 85 ff mwN).
Ein Anwenden dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt zeigt die Richtigkeit des vom Erstgericht erzielten Ergebnisses:
Wohl trifft es zu, dass die wörtliche Auslegung, an der zunächst anzusetzen ist, den Rechtsstandpunkt der Beklagten trägt, wie ihr Hinweis auf den durch Rückgriff auf Bedeutungswörterbücher belegten Bedeutungsinhalt der strittigen Formulierung zeigt. Zutreffend ist auch, dass bei Definition der "Hagelschäden" in Art. 1 Abs. 2 lit. b der AStB (Beil./1) nicht nur ein bestimmter Kausalablauf beschrieben wird, wie auch in den Fällen der lit. a, c und d, sondern ausdrücklich auf "Zertrümmerungsschäden" abgestellt wird; anders als in den anderen Fällen, wo nur von "Schaden" die Rede ist.
Das Erstgericht hat aber zu Recht den von ihm unterstellten Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers in die Beurteilung miteinbezogen. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil, wie oben ausgeführt, regelmäßig das Verständnis eines redlichen Verkehrsteilnehmers maßgeblich ist. Führte die von der Beklagten gewünschte Auslegung zum Ergebnis, dass Deckung für Hagelschäden nur mehr in Ausnahmefällen besteht, wäre dies ein deutliches Argument für die Unrichtigkeit ihres Standpunkts: Auch wenn der Versicherer grundsätzlich bei Festlegung des Deckungsumfangs frei ist, darf doch der Vertragszweck nicht vereitelt werden, und sind auch die "berechtigen Erwartungen des Versicherungsnehmers an den Deckungsumfang" (Fenyves, HBzKSchG 593 ff) zu berücksichtigen. Dieser Maßstab wurde vom OGH in einer Reihe von Entscheidungen aufgegriffen (vgl. VersR 1984, 1207; VersR 1995, 243; ecolex 1999, 157).
Vorliegend hat der Kläger in der von ihm abgeschlossenen "Versicherung für den privaten Bereich" unterschiedliche Sparten versichert, darunter auch "Sturmschaden/Optimalschutz".
Der G* hat unverbindliche Musterbedingungen erstellt, darunter auch Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sturmversicherung - AStB 1998, und Zusatzbedingungen für Sturmversicherung von Wohngebäuden, ZST-WG 1998, veröffentlicht in Fenyves/Koban, Österreichisches Versicherungsrecht, Allgemeine Versicherungsbedingungen³ (2000), 265 f und 278. Nach diesem Muster liegt ein Hagelschaden schon dann vor, wenn durch die unmittelbare Einwirkung von wetterbedingtem Niederschlag in Form von Eiskörnern Schäden entstehen ("versicherte Gefahren: 1.2.: Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern." - "versicherte Schäden: Versichert sind Schäden, die ... durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten.". Nach den Zusatzbedingungen für (die) Sturmversicherung von Wohngebäuden sind "Wohngebäude - soweit nichts anderes vereinbart ist - mit allen Baubestandteilen (ausgenommen Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln) über und unter Erdniveau versichert;". Gerade jene Baubestandteile also, die durch Hagel regelmäßig am stärksten gefährdet sind, nämlich Verglasungen, wären damit also vom Versicherungsschutz ausgenommen. Demgegenüber werden Hagelschäden nicht auf ein bestimmtes "Ergebnis" des Hagels, der eine zertrümmernde Wirkung erfasst, eingeschränkt.
Zwar bleibt die Möglichkeit, dass einzelne Versicherungsunternehmen andere (allgemeine oder besondere) Versicherungsbedingungen festlegen als die Musterbedingungen, durch letztere unberührt. Doch indiziert der Inhalt einer Musterbedingung doch zumindest ein gewisses (allgemeines) Verständnis vom üblichen Deckungsumfang. Weichen konkreten AVB davon ab, wäre doch ein Hinweis oder eine entsprechende Klarstellung seitens des Versicherungsunternehmers erforderlich. Eine solche ist vorliegend unstrittig nicht erfolgt.
Darüber hinaus zeigt die Berufungswerberin selbst eine Schwäche ihrer am Wortlaut haftenden Argumentation auf: So sei ein "Zertrümmern" bei einem Gebäude auch insofern möglich, als etwa an der Isolierung die erste Verputzschicht zertrümmert werde, und die Hagelschlossen in die darunter liegenden Isolationsmaterialien eindringen könnten. Räumt man ein, dass ein Zertrümmern der "ersten Verputzschicht" ausreicht, wäre es naheliegend, auch ein Zertrümmern etwa der obersten Lackschicht durch Eindellung als in diesem Sinne ausreichendes Zertrümmern anzusehen. Auch dabei wird ein, wenngleich kleiner, Teil des Ganzen "zertrümmert"; ebenso wie ein Einriss ein Stück "entzwei" bzw. "auseinander" teilt. Die Argumentation der Berufungswerberin würde also darauf hinauslaufen, an der Größe der "abgetrennten" Teile zu messen, ob schon ein "Zertrümmern" der versicherten Sache vorliegt.
Ausgehend vom Verständnishorizont des typischen Versicherungsnehmers, der seinen Wohnwagen gegen Hagelschaden versichert wissen will, ist es vielmehr naheliegender, typische Hagelschäden als Hagelschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Das Ausmaß des Schadens, der Erfolg von Hagelschlag also, hängt von seiner Intensität (Korngröße, durch Sturm etwa verstärkte Aufprallgeschwindigkeit) ab. Ohne ausreichend deutliche Klarstellung, dass "Eindellungen" vom Deckungsumfang nicht erfasst sind, müssen auch solche typischen Hagelschäden als Zertrümmerungsschäden angesehen werden. Es ist also davon auszugehen, dass der entstandene Schaden durch die mit der Beklagten geschlossene Versicherung gedeckt ist. Bei der damit notwendig werdenden Prüfung der Höhe des Anspruchs ist der Berufungswerberin zuzugestehen, dass ein im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a AStB notwendiger Wiederaufbau auch bei einem Fahrzeug möglich ist. Darunter kann zwanglos die Wiederherstellung, also die Reparatur des Fahrzeugs, verstanden werden. Dennoch ist im Ergebnis die Berufung unberechtigt:
Entsprechend Art. 6 Abs. 2 lit. a AStB ist dann, wenn "das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen". Auszugehen ist also vom Verkehrswert, den das Erstgericht ohnehin festgestellt hat (EUR 27.906,36), bzw. von der Differenz zwischen den Verkehrswerten vor und nach dem Schadensfall, die den Reparaturkosten (EUR 12.091,84) entspricht.
Die Berufungswerberin meint dagegen, dass maximal ein Betrag von EUR 6.976,60 zuzusprechen gewesen sei, nämlich als Wertverlust des Wohnwagens zwischen Anschaffungs- und Schadenszeitpunkt. Dabei übersieht sie aber, dass der Sachverständige im Ergänzungsgutachten klargestellt hat, dass sich diese Wertminderung auf das erste Jahr nach der Anschaffung des Wohnwagens bezogen hat, wo der Wohnwagen, unabhängig von seiner Beschädigung, einen Wertverlust von 20 % des Anschaffungspreises erleidet. Ausgehend von den Anschaffungskosten von (umgerechnet) EUR 34.882,96 errechnete der Sachverständige unter Annahme eines 20 %igen Abschlages also einen Betrag von EUR 27.906,36, als Wert des Wohnwagens (unmittelbar) vor der Beschädigung. Dieser "Wertverlust" kann aber nicht ernsthaft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, ist er doch unabhängig vom Schadensfalls und resultiert lediglich aus der "Amortisation" des Fahrzeugs.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs. 1 ZPO zulässig:
Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Bedeutungsinhalt von "Zertrümmerungsschäden" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. b der AStB fehlt, soweit ersichtlich. Auch wenn es sich bei der hier vorliegenden Konstellation (ein fix abgestellter Wohnwagen wird als Gebäude versichert) um einen Einzelfall handeln mag, kommt der Auslegung des strittigen Begriffs doch - schon wegen der "formularmäßigen" und damit zahlreichen Verwendung der AStB erhebliche Bedeutung zu. Diese Beurteilung wird auch dadurch verstärkt, dass die frühere Notwendigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht weggefallen ist.
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