Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 1 R 45/22f-75, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Entgegen der Auffassung der Revision liegt zur Frage des Eintritts der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, gegen das Beschwerde nach Art 144 BV-G erhoben wurde, welche gemäß Art 144 Abs 3 BV-G an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, auf die das Berufungsgericht auch hingewiesen hat (1 Ob 127/15f; vgl VwGH Ra 2020/10/0145). Mit dieser Judikatur setzt sich die Revision nicht auseinander.
[2] 2. Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Voreigentümerin gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der Liegenschaft durch den Kläger als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dass nach Ablehnung der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (rechtzeitig) außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (§ 26 Abs 4 VwGG), steht nicht fest und wird auch in der Revision nicht behauptet. Mit ihrem bloßen Hinweis, die durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe unzweifelhaft die Rechtskraft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gehindert, versäumt es die Revision, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen.
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