Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. B* zu C* des Landesgerichts Feldkirch, Rechtsanwalt, gegen die beklagte Partei E* , vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, als Verfahrenshelfer, wegen EUR 10.007,42 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 10.007,42 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.5.2026, **-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Ing. B* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11.3.2025 zu C* das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.
Der Schuldner und die Beklagte führten bis zum August 2025 über etwa 10 Jahre lang eine Beziehung. Am 3.2.2025 überwies der Schuldner der Beklagten von seinem Bankkonto in drei Zahlungen EUR 10,--, EUR 4.999,42 und EUR 4.998,--, zusammen sohin EUR 10.007,42. Diese Zahlungen leistete er, damit die Beklagte eine Anzahlung für einen F*-Leasingvertrag über EUR 10.000,-- tätigen konnte. Das betreffende Fahrzeug hatte davor der Schuldner geleast. Die Beklagte übernahm den Leasingvertrag, wofür sie die Anzahlung tätigen musste.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
Mit der am 24.2.2026 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Klägergegenüber der Beklagten auszusprechen, dass die Zahlungen in Höhe von EUR 10.007,42 gegenüber den Gläubigern im Konkurs des Schuldners unwirksam seien, und die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.007,42 s.A. zu verpflichten. Begründend brachte er zusammengefasst vor, der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungen seien aufgrund einer zwischen dem Schuldner und der Beklagten vereinbarten Schenkung erfolgt, womit diese gemäß § 29 Z 1 IO anfechtbar seien. Die Beklagte habe den erhaltenen Betrag nicht zurückbezahlt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte – soweit im Berufungsverfahren relevant – vor, sie habe die erhaltenen Zahlungen bereits zur Gänze in mehreren Teilleistungen an den Schuldner rückerstattet.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.007,42 s.A. Dieser Entscheidung legte es neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende, im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung zugrunde:
„Nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte die Beträge, die sie am 3.2.2025 vom Schuldner erhalten hatte, wieder an diesen zurückerstattete.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Zahlungen des Schuldners seien nach § 29 Z 1 IO anfechtbar. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, dass sie diese an den Schuldner rückerstattet habe, nicht erbracht. Daher sei auszusprechen, dass die Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs des Schuldners unwirksam seien und die Beklagte den geleisteten Betrag zurückzuzahlen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten, die gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Berufung im Sinn einer Klagsabweisung Folge zu geben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger begehrt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt :
1. Beweisrüge
1.1. Die Beklagte bekämpft die dargestellte Feststellung und begehrt an deren Stelle die nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Die Beklagte zahlte die am 3.2.2025 erhaltenen Beträge an Ing. B* zurück, und zwar durch Überweisungen von insgesamt EUR 6.000,00 am 4.2.2025 und 5.2.2025 sowie durch weitere Bargeldzahlungen in Teilbeträgen.“
1.2.Das Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine besondere Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge besteht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts lediglich darin, zu prüfen, ob die vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (RI0100099).
1.3. Diesen Anforderungen wird das Ersturteil gerecht. Das Erstgericht setzte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung eingehend und in einer nachvollziehbaren Weise mit der Frage auseinander, ob die Beklagte die erhaltenen Zahlungen an den Schuldner zurückerstattete. Es stützte sich dabei nicht bloß auf eine Bewertung der Aussagen der Beteiligten, sondern berücksichtigte auch die vorliegenden Kontoauszüge sowie die daraus ersichtlichen Überweisungen und Bargeldbehebungen. Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang als auffällig wertete, dass einerseits wiederholte Bargeldbehebungen und anschließende Bargeldübergaben der Beklagten an den Schuldner behauptet werden, während andererseits der Schuldner laufend Banküberweisungen an die Beklagte vorgenommen haben soll, begegnet dies ebenso wenig Bedenken wie seine weiteren beweiswürdigenden Erwägungen zu den Zahlungen der G* und H*.
1.4. Soweit die Berufung dem entgegenhält, der vorgelegte Kontoauszug belege objektiv, dass die Beklagte unmittelbar nach Erhalt der gegenständlichen Zahlungen am 4.2.2025 in zwei Teilbeträgen und am 5.2.2025 in einem weiteren Teilbetrag jeweils EUR 2.000,--, insgesamt somit EUR 6.000,--, an den Schuldner überwiesen und damit zurückgezahlt habe, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Zwar steht aufgrund der Kontoauszüge fest, dass die genannten Überweisungen von der Beklagten an den Schuldner erfolgten; hiervon ging auch das Erstgericht aus. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass diese Überweisungen der auch nur teilweisen Rückzahlung der hier strittigen Zahlungen dienten. Vielmehr hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen der Beklagten und dem Schuldner laufend Geldbewegungen mit unterschiedlichen Hintergründen und Zwecken stattfanden. Vor diesem Hintergrund lässt sich den Überweisungen für sich allein kein eindeutiger Rückschluss auf deren Rechtsgrund entnehmen.
Hinzu kommt, dass unmittelbar vor den Überweisungen der Beklagten am 3.2.2025 Zahlungen der G* und der H* im Gesamtbetrag von EUR 10.500,-- auf ihrem Konto eingingen. Zwar führte die Beklagte dazu aus, diesen Zahlungen hätten Taschenverkäufe zugrunde gelegen. Wenige Tage zuvor waren jedoch von dem Konto des Schuldners gleichartige bzw nahezu idente Beträge an dieselben Personen überwiesen worden (Beilage ./B S 15). Weder der Schuldner noch die Beklagte vermochten diese Einbindung des Schuldners im Rahmen ihrer Einvernahmen schlüssig zu erklären. Damit erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es sich bei diesen Zahlungsvorgängen um mittelbare Geldflüsse zwischen dem Schuldner und der Beklagten handelte. In diesem Fall könnten auch die unmittelbar anschließenden Überweisungen der Beklagten vom 4. und 5.2.2025 im Gesamtbetrag von EUR 6.000,-- in diesem Zusammenhang stehen und nicht als teilweise Rückzahlung der Überweisungen von EUR 10.007,42 zu werten sein.
Darüber hinaus verweist die Berufung zwar zutreffend darauf, dass sich aus den vorliegenden Chatnachrichten, den Bankunterlagen sowie den Aussagen der Beteiligten ergibt, dass der Schuldner der Beklagten in der Vergangenheit wiederholt Geldbeträge überwiesen hatte, damit diese den jeweiligen Betrag direkt im Anschluss daran in bar behob und ihm übergab. Mit den hier strittigen Überweisungen ist dieser Sachverhalt jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Nach den Angaben der Beklagten im Zuge ihrer polizeilichen Einvernahme (Beilage ./E) erfolgten diese Überweisungen gerade nicht mit dem Ersuchen um eine sofortige Barbehebung und Rückgabe, sondern dienten der Leistung einer Anzahlung an die Leasinggesellschaft. Aus früheren gleichartigen Vorgangsweisen lässt sich daher für den hier zu beurteilenden Sachverhalt kein zwingender Schluss ziehen.
Zudem hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beklagte eine behauptete Rückzahlung zunächst durch drei Banküberweisungen im Gesamtbetrag von EUR 6.000,-- vorgenommen haben sollte, den verbleibenden Restbetrag jedoch nicht ebenfalls auf diesem Weg, sondern durch mehrere Bargeldbehebungen in vergleichsweise geringen Teilbeträgen innerhalb weniger Tage und entsprechende Bargeldübergaben erstattet haben will. Hinzu kommt, dass die einzelnen Bargeldbehebungen auch ihrer Höhe nach nicht zur Gänze mit dem behaupteten Restrückzahlungsbetrag korrespondieren.
Letztlich gelangte das Erstgericht aufgrund des im Rahmen der Einvernahmen gewonnenen persönlichen Eindrucks in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass den Angaben der Beklagten und des Schuldners keine ausreichende Glaubhaftigkeit zukomme, um darauf gestützt die behauptete Rückzahlung positiv festzustellen. Dass diese Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung verstieße oder sonst unvertretbar wäre, zeigt die Berufung nicht auf.
1.5. Zusammenfassend erschöpft sich die Berufung somit im Wesentlichen darin, den vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen eine eigene Würdigung der Verfahrensergebnisse entgegenzustellen. Damit werden jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufgezeigt. Das Erstgericht hat die maßgeblichen Verfahrensergebnisse berücksichtigt, gegeneinander abgewogen und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dass aus einzelnen Beweisergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag für sich allein eine erfolgreiche Beweisrüge nicht zu tragen.
Es verbleibt daher bei der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte die gegenständlichen Zahlungen an den Schuldner zurückerstattet hat. Der Beweisrüge war somit der Erfolg zu versagen.
2. Rechtsrüge
2.1.Die Berufung setzt sich ausschließlich mit dem in erster Instanz erhobenen Einwand der Beklagten auseinander, sie habe die gegenständlichen Zahlungen an den Schuldner zurückerstattet. Auf die im angefochtenen Urteil angenommene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners am 3.2.2025 und die Zahlungen von gesamt EUR 10.007,42 als unentgeltliche Verfügung des Schuldners geht sie ebenso wenig ein wie auf die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Anfechtungstatbestand nach § 29 Z 1 IO sei erfüllt. Damit ist auf diese abschließend erledigten Streitpunkte nicht weiter einzugehen.
2.2. Soweit die Berufung sich darauf stützt, die Beklagte habe jedenfalls EUR 6.000,-- an den Schuldner überwiesen und damit in dieser Höhe eine Rückerstattung der gegenständlichen Zahlungen geleistet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wie dargestellt ging das Erstgericht zwar von diesen Überweisungen an den Schuldner in Höhe von gesamt EUR 6.000,-- aus. Dass es sich dabei um eine teilweise Rückerstattung der geleisteten Zahlungen des Schuldners von gesamt EUR 10.007,42 handelte oder eine sonstige Rückerstattung erfolgte, konnte jedoch gerade nicht festgestellt werden. Damit steht eine teilweise Rückerstattung der vom Schuldner geleisteten Beträge gerade nicht fest.
2.3. Ausgehend von der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung, wonach eine Rückerstattung der gegenständlichen Zahlungen durch die Beklagte an den Schuldner nicht festgestellt werden kann, ist der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen. Dies hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt; die Berufung zieht die vom Erstgericht angenommene Beweislastverteilung auch nicht in Zweifel.
3. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
3.1. Der Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.
3.2.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.
3.3.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte Judikatur stützen. Die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung ist nicht revisibel (RS0043371). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen somit nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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