Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und den KR Mst. Daurer in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, **, vertreten durch die Dr. Michael Leitner Rechtsanwalts GmbH&Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Premstätten, über die Berufungen der klagenden Partei (Interesse EUR 2.000 sA) und der beklagten Partei (Interesse EUR 14.244,63 sA) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.3.2026, **-36, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:
„1. Der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 20.1.2024 über den Ankauf des C* ** mit der Fahrgestellnummer ** wird aufgehoben.
2. Die Klagsforderung besteht mit EUR 16.244,63 samt 4% Zinsen p.a. seit 24.1.2024 zu Recht.
3. Die Gegenforderung von EUR 2.000 besteht nicht zu Recht.
4. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei EUR 16.244,63 samt 4% Zinsen p.a. seit 24.1.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs C* ** mit der Fahrgestellnummer ** binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu zahlen.
5. Das Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 16.244,63 vom 21.1. bis 23.1.2024 wird abgewiesen.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 10.554,96 (darin EUR 1.388,03 USt und EUR 2.226,78 Gerichts-und Sachverständigengebühren) bestimmte erstinstanzliche Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 920,90 (darin EUR 121,98 USt und EUR 189 Gerichtsgebühren) bestimmte Berufungskosten und mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 20.1.2024 als Verbraucher von der Beklagten den aus dem Spruch dieses Berufungsurteils ersichtlichen PKW der Marke C* einschließlich der Reifen um insgesamt EUR 17.641. Gemäß der Kaufvertragsurkunde sollte dieses Fahrzeug betriebs-und zulassungsbereit sein; seine Übergabe fand am 1.2.2024 statt.
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, bereits im März 2024 habe die Motorkontrollleuchte dauerhaft zu leuchten begonnen. Dieser nicht geringfügige, die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mangel habe bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs bestanden. Da sechs von der Beklagten unternommene Reparaturversuche nicht zum Erfolg geführt hätten, sei der Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt. Unter Anrechnung eines Benützungsentgelts von EUR 1.396,37 belaufe sich die Forderung des Klägers auf EUR 16.244,63 (= Kaufpreis von EUR 17.641 minus Benützungsentgelt von EUR 1.396,37).
Der Kläger begehrte daher primär die Aufhebung des Kaufvertrags und die Zahlung von EUR 16.244,63 samt 4 % Zinsen seit 21.1.2024 Zug um Zug gegen die Übergabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs. In eventu forderte er EUR 15.500 sA als Preisminderung und Mängelbehebungskosten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren und wandte im Wesentlichen ein, der vom Kläger ins Treffen geführte Mangel habe im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht bestanden. Selbst wenn er damals bereits vorgelegen sein sollte, handle es sich um einen geringfügigen Mangel, der in kurzer Zeit mit einem wirtschaftlich vernünftigen Aufwand behoben werden könne.
Außerdem wandte die Beklagte eine Gegenforderung von zuletzt EUR 5.000 compensando ein weil ihr ein Benützungsentgelt in dieser Höhe zustehe.
Mit dem nun angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass der zwischen den Streitteilen geschlossene Kaufvertrag aufgehoben werde (1.), die Klagsforderung mit EUR 16.244,63 zu Recht bestehe (2.), die Gegenforderung mit EUR 2.000 zu Recht bestehe (3.) und die Beklagte daher schuldig sei, dem Kläger EUR 14.244,63 samt 4 % Zinsen p.a. aus EUR 16.244,63 vom 24.1.2024 bis 12.2.2026 und aus EUR 14.244,63 seit 13.2.2026 Zug um Zug gegen die Übergabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen (4.); weiters wurde die Beklagte zum teilweisen Kostenersatz verhalten (5.). Die daraus resultierende Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 2.000 samt 4 % Zinsen aus EUR 16.244,63 vom 21.1. bis 23.1.2024 und aus EUR 2.000 seit 13.2.2024 wurde im Spruch des Ersturteils nicht zum Ausdruck gebracht.
Auf Basis der unstrittigen Sachverhaltselemente und der darüber hinaus auf den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kam das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dem Aufleuchten der Motorkontrollleuchte liege ein die Verkehrs-und Fahrtauglichkeit des PKW beeinträchtigender Mangel im Bereich der Abgasrückführung zugrunde, aufgrund dessen das Fahrzeug nicht die im Kaufvertrag ausdrücklich zugesicherte Betriebsbereitschaft aufweise. Dieser Mangel sei bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen; seine Behebung sei der Beklagten nicht gelungen. Der Kläger sei daher zur Vertragsauflösung berechtigt. Allerdings stehe der Beklagten ein Benützungsentgelt von EUR 4.169,04 zu. Abzüglich der vom Kläger zugestandenen EUR 1.396,37 verblieben EUR 2.772,67, wovon die Beklagte bloß EUR 2.000 compensando geltend mache; diese Gegenforderung bestehe daher in voller Höhe zu Recht. Darüber hinaus gebührten dem Kläger Vergütungszinsen erst ab 24.1.2024 (dem Tag seiner Zahlung), und zwar zunächst aus EUR 16.244,63 und nach dem 12.2.2026 (dem Tag der Schaffung der Aufrechnungslage) aus EUR 14.244,63.
Gegen dieses Urteil wenden sich die vorliegenden Berufungen .
Die Berufung des Klägers zielt darauf ab, die bekämpfte Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahin abzuändern, dass die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt werde und dem Kläger daher EUR 16.244,63 samt 4 % Zinsen ab 24.1.2024 zuerkannt werden; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Beklagten zielt darauf ab, die bekämpfte Entscheidung aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin abzuändern, dass die Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden; hilfsweise wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist demnach nur die – implizite (siehe oben bei der Wiedergabe des Ersturteils) - Abweisung eines Teilbegehrens von 4 % Zinsen aus EUR 16.244,63 vom 21.1. bis 23.1.2024.
Die Berufung des Klägers ist berechtigt.
Die Berufung der Beklagten ist unberechtigt.
1. Zur Beweisrüge der Beklagten:
Bekämpfte Feststellung:
„Der Fehler im Zusammenhang mit der Abgasrückführung war bereits bei Übergabe des Fahrzeuges angelegt.“
(UA S 8, Abs 4)
Begehrte Ersatzfeststellung:
„ Der Fehler im Zusammenhang mit der Abgasrückführung war bei Übergabe des Fahrzeuges nicht angelegt.“
Die Motorkontrollleuchte leuchtete bei einer am 13.11.2023 durchgeführten § 57a-KFG-Überprüfung, bei einer vom ÖAMTC am 1.2.2024 durchgeführten Kauf-Überprüfung und im Zeitpunkt der Übergabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs nicht auf (UA S 5 Mitte bzw. S 8 oben). Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige kam deshalb zunächst in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis, die Betriebssicherheit sei im Übergabezeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen, und es habe daher damals kein Mangel bestanden (ON 15, S 10 oben). Allerdings relativierte er diese Ausführungen im Zuge der Erörterung seines Gutachtens insofern, als die Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigt sei, solange die Motorkontrollleuchte nicht leuchte (ON 31.4, S 9 oben). Es müsse aber nicht sein, dass ein Fehler zu einem sofortigen Aufleuchten führe; vielmehr gebe es zyklische Fehler, bei denen die Motorkontrollleuchte erst seit dem 4. oder 5. Fehler aufleuchte. Ob das hier so gewesen sei, könne nicht beurteilt werden (ON 31.4, S 8 oben). Angesichts dieser Ungewissheit kann nicht mit der im Zivilverfahren maßgeblichen hohen Wahrscheinlichkeit (siehe zu diesem Regelbeweismaß RS0110701) gesagt werden, dass der Fehler im Zusammenhang mit der Abgasrückführung, der in weiterer Folge das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte nach sich zog (unbekämpft UA S 8, Abs 3), nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Die von der Beklagten angestrebte Ersatzfeststellung findet daher in den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine ausreichende Stütze. Ob statt der vom Erstgericht getroffenen Konstatierung eher eine Non-liquet-Feststellung geboten gewesen wäre, kann schon allein deshalb auf sich beruhen, weil die Beklagte eine solche Feststellung nicht anstrebt. Am Rande sei aber angemerkt, dass auch eine Non-liquet-Feststellung dem Prozessstandpunkt der Beklagten nicht zum Durchbruch verhelfen könnte. Denn der zum Aufleuchten führende Mangel kam hier bereits innerhalb eines Jahres nach der Übergabe des Fahrzeugs hervor, sodass gemäß § 11 Abs 1 VGG vermutet wird, dass er bereits bei der Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung kann durch eine bloße Non-liquet-Feststellung nicht entkräftet werden.
Die vorliegende Beweisrüge ist daher nicht stichhältig.
2. Zu den Rechtsrügen beider Parteien:
2.1. Zur Rechtsrüge der Beklagten:
2.1.1. Die Beklagte macht nach wie vor geltend, der Kläger sei nicht zur Vertragsauflösung berechtigt.
2.1.2.Gemäß § 12 Abs 4 Z 5 VGG hat der Verbraucher das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, wenn ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen. Gemäß Abs 5 leg cit besteht dieses Recht allerdings dann nicht, wenn der Mangel nur geringfügig ist.
Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht nur von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann (RS0120610).
Grundsätzlich können Gewährleistungsansprüche nur aufgrund von Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ablieferung der Sache)-zumindest latent-schon vorhanden waren (RS0018498).
2.1.3.Die Feststellungen des Erstgerichts reichen – wie im Folgenden gezeigt wird - aus, um das im Berufungsverfahren gegenständliche Hauptbegehren im Lichte des Vorbringens beider Parteien abschließend beurteilen zu können. Die von der Beklagten relevierten Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen daher nicht vor.
2.1.4. Der Fehler im Zusammenhang mit der Abgasrückführung war bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs angelegt (UA S 8, Abs 4; siehe oben ad 1.). Dieser Fehler führte zu einem Aufleuchten der Motorkontrollleuchte (UA S 8, Abs 3) und damit zu einer Gefährdung der Verkehrs-und Fahrtauglichkeit (UA S 8, Abs 5).
Angesichts dieses festgestellten Mangels wies das Fahrzeug bereits im Übergabezeitpunkt nicht die dem Kläger ausdrücklich zugesicherte Betriebsbereitschaft auf. Entgegen der Argumentation der Beklagten handelte es sich schon allein wegen dieser Abweichung nach hJud um einen nicht bloß geringfügigen Mangel (jüngst 9 Ob 41/23d [insb 3.2. und 3.3.] mwN). Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Umstände (Alter des PKW, Zustandsklasse und Hinweis im Kaufvertrag auf die Notwendigkeit von Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die dem mittleren Kilometerstand entsprechen) kommt es daher nicht an. Da es der Beklagten in sechs Versuchen nicht gelang, diesen Mangel zu beheben (UA S 5 ff), ist der Kläger zur Vertragsauflösung befugt.
2.1.5. Auch die Rechtsrüge der Beklagten dringt daher nicht durch, sodass ihrer Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
2.2. Zur Rechtsrüge des Klägers:
2.2.1. Der Kläger macht geltend, das Erstgericht habe die vom Kläger zurückgelegten Kilometer bei der Ermittlung des Benützungsentgelts zu hoch angesetzt. Bei richtiger Berechnung schulde der Kläger wegen der in der Klage bereits berücksichtigten EUR 1.396,37 kein Benützungsentgelt, sodass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.
2.2.2.Der mit seinem Vertragsauflösungsbegehren durchdringende Käufer schuldet ein Benützungsentgelt, wenn er das Fahrzeug nach der Übergabe verwendet hat. Es ist nach der mittlerweile gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur (grundlegend 10 Ob 2/23a, insb [95] und [120]; daran anknüpfend RS0134263) nach der folgenden Formel zu bemessen:
Benützungsentgelt = (vereinbarter Kaufpreis x gefahrene Kilometer in der Nutzungsphase) : erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt.
2.2.3. In casu betrug der Kaufpreis EUR 17.641. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug 15.831 km zurück (= aktueller Kilometerstand von 59.931 km [UA S 9, Abs 2] minus unstrittiger Kilometerstand von 44.100 km im Übergabezeitpunkt [UA S 2, vorletzter Abs]; das Erstgericht setzte hier – wie der Kläger zutreffend aufzeigt – irrtümlich 59.931 km an). Die erwartete Restlaufleistung im Übergabezeitpunkt betrug 265.831 km (= 15.831 vom Kläger zurückgelegte Kilometer + 250.000 weitere erwartbare Kilometer nach Wiederherstellung eines betriebssicheren Fahrzeugs [UA S 9, Abs 2]). Daraus resultiert ein Benützungsentgelt von EUR 1.050,57. Da der Kläger bereits EUR 1.396,37 bei der Bezifferung seines Zahlungsbegehrens berücksichtigt hat, steht der Beklagten kein weiteres Benützungsentgelt mehr zu.
2.2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung des Klägers dahin abzuändern ist, dass die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht besteht und die Beklagte EUR 16.244,63 samt 4 % Zinsen seit 24.1.2024 Zug um Zug gegen die Rückstellung des PKW zu leisten hat.
Aus Anlass dieser Abänderung wird die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens in den Spruch (als Punkt 5.) aufgenommen (§ 545 Abs 3 Geo).
3. Zu den Kosten:
3.1. Angesichts der nicht bloß geringfügigen Abänderung in der Hauptsache sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Berufungsgericht neu zu bemessen Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449 mwN).
Dem Grunde nach ist der Kläger unter dem Blickwinkel des Kostenersatzrechts als zur Gänze obsiegend zu betrachten, weil das Unterliegen mit einem Teil des Zinsenbegehrens gemäß § 54 Abs 2 JN iVm § 4 RATG außer Betracht bleibt.
Bei der Beurteilung der Höhe kommt den Einwendungen der Beklagten (ON 34) teilweise Berechtigung zu:
-Der Fristerstreckungsantrag ON 18 und die Vertagungsbitte ON 27 sind nicht zu honorieren, weil die diesen Schriftsätzen zugrunde liegenden Umstände der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind ( Obermaier aaO Rz 1.266 mwN).
-Hingegen dienten der Antrag auf Urkundenvorlage ON 13 und die damit in Zusammenhang stehende Äußerung ON 21-entgegen der Argumentation der Beklagten-der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sich die Notwendigkeit der Beischaffung der davon umfassten Urkunden nach der Aktenlage erst nach der Bestellung des Gerichtssachverständigen herausstellte. Beide Schriftsätze sind nach TP 2 RATG abzugelten, weil sie unter keinen der Tatbestände der TP 1 RATG subsummierbar sind.
Von Amts wegen ist-wie bereits vom Erstgericht-zu berücksichtigen, dass ein unverbrauchter Kostenvorschuss von EUR 1.747,22 an den Kläger retourniert wurde (ON 35.1).
Aus dem Gesagten resultiert ein auf § 41 ZPO basierender erstinstanzlicher Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 10.554,96 (darin EUR 1.388,03 USt und EUR 2.226,78 Gerichts-und Sachverständigengebühren).
3.2.Die Entscheidung über die Berufungs-und Berufungsbeantwortungskosten des auch im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegenden Klägers beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
4.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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