Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Felbab in der Rechtssache klagenden Parteien 1. A* B* , 2. C* B* , beide **, beide vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D* GmbH ** , FN **, **, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau&Linder Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Mödling, 2. E* Beteiligungs GmbH, **, 3. Dr. F*, Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mag. G*, **, beide vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in Schärding/Inn, 4. H*, geb. **, **, vertreten durch Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen EUR 48.340,48 sA und Feststellung (EUR 5.000) über die Rekurse der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 61.689,96) und der erstbeklagten Partei (Rekursinteresse EUR 11.993,10) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.1.2025, **-275, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 77.121,35 (davon EUR 12.851,74 USt und EUR 10,90 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.162,26 (davon EUR 193,71 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Urteil vom 4.9.2023 wies das Erstgericht die Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten ab und behielt sich die Kostenentscheidung vor (gegenüber den Zweit- bis Viertbeklagten ruht das Verfahren seit 15.9.2021 bzw 8.9.2021). Der von den Klägern dagegen erhobenen Berufung gab das Rekursgericht als Berufungsgericht mit Urteil vom 20.6.2024, 15 R 223/23h, nicht Folge. Die außerordentliche Revision der Kläger wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24.10.2024, 8 Ob 105/24k, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Sache ist somit gegenüber der Erstbeklagten (in der Folge nur mehr „Beklagte“) rechtskräftig entschieden.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Kläger zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz von EUR 75.676,12 für die erste und EUR 4.098,76 für die zweite Instanz (insgesamt somit EUR 79.774,88). Dazu führte es im Hinblick auf die Einwendungen der Kläger gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten zusammengefasst aus, die Beklagtenvertreterin habe im Kostenverzeichnis ausgeführt, ständige Vertreterin der Beklagten zu sein, sodass ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bestehe. Damit habe sie ausreichend behauptet und bescheinigt, dass ausnahmsweise das Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig gewesen sei, sodass für die Tagsatzungen zutreffend der doppelte Einheitssatz verzeichnet worden sei.
Die Urkundenvorlagen vom 17.8.2015 und vom 1.12.2017 seien nur nach TP 1 RATG zu entlohnen. Das dort enthaltene kurze Vorbringen sei nicht aufgetragen worden und hätte in der folgenden Tagsatzung erstattet werden können. Auch die Mitteilung vom 18.2.2021 sei nach TP 1 RATG zu entlohnen.
Die nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten, nicht aufgetragenen, aber verlesenen Schriftsätze seien nach TP 2 RATG zu honorieren. Der Einwand, dass diese nicht notwendig gewesen seien, treffe auf die Schriftsätze vom 2.3.2015, vom 9.3.2016 und vom 5.12.2016 nicht zu, die als Replik auf Schriftsätze der Kläger erfolgt seien. Mit der Eingabe vom 8.3.2018 habe sich die Beklagte zum Unterbrechungsantrag der Klägerin geäußert und eine mündliche Erstattung des Vorbringens wäre infolge des Umfangs und der Komplexität untunlich gewesen. Die Stellungnahme samt Präklusionsantrag vom 12.4.2023 sei als Replik auf Beweisanträge der Kläger erfolgt und zur Vorbereitung der Tagsatzung, insbesondere der Prüfung des Präklusionsantrags, erforderlich gewesen.
Die Bekanntgabe vom 7.12.2022 sei in der Tagsatzung vom 28.9.2022 aufgetragen worden und daher wie verzeichnet mit TP 1 RATG zu honorieren.
Nicht zu entlohnen sei hingegen der Fristerstreckungsantrag vom 25.7.2014. Gleiches gelte für die Stellungnahme vom 13.11.2018, deren Inhalt auch in der nächsten Tagsatzung hätte vorgetragen werden können, und für den schriftlichen Verjährungseinwand vom 17.1.2022, der schon früher hätte erhoben werden können.
Gegen diese Kostenentscheidung richten sich die Rekurse beider Seiten. Die Kläger beantragen die Abänderung dahin, ihnen nur einen Kostenersatz von EUR 13.986,16, in eventu EUR 55.944,63, aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt die Abänderung im Sinne eines Kostenzuspruchs von EUR 87.669,22.
Der Rekurs der Kläger ist teilweise berechtigt , jener der Beklagten ist nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs der Kläger:
1. Zum doppelten Einheitssatz für die Tagsatzungen:
Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagtenvertreterin nicht nachgewiesen, sondern bloß behauptet. Der Fall, in dem ausnahmsweise die Mehrkosten der Beiziehung eines auswärtigen Anwalts durch die am Gerichtsort ansässige Partei gerechtfertigt sein können, liege somit nicht vor.
Gem § 41 ZPO sind vom Prozessgegner nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt gem Abs 3 leg cit insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts (etwa wegen Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes nach § 23 Abs 5 RATG) entstanden sind. Als Grundregel darf daher die Partei, wenn sie selbst am Gerichtsort wohnt, keinen auswärtigen Anwalt beauftragen, andernfalls sind dessen Mehrkosten, die sich aus dem höheren Einheitssatz ergeben, nicht zu ersetzen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.254 mwN). Wohnt die Partei am Gerichtsort, können die Mehrkosten eines auswärtigen Anwalts aber im Einzelfall dennoch ersatzfähig sein, wenn besondere Gründe für seine Bestellung vorliegen (RS0036203). Jedenfalls in sehr heiklen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten kann die Partei auch die vollen Kosten eines auswärtigen Anwalts ersetzt verlangen, wenn zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht bzw dieser sich mit der Sache schon eingehend befasst hat oder ein regelmäßiges Vertretungsverhältnis vorliegt ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³II/1 § 41 ZPO Rz 32).
Richtig ist, dass nach § 54 Abs 1 ZPO die Partei nicht aktenkundige Umstände, die einen Einfluss auf die Höhe der geltend gemachten Kosten haben, zu bescheinigen hat. Ob der behauptete Kostenaufwand hinreichend glaubhaft gemacht ist, hat das Gericht iSd § 272 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung ohne übermäßige Kleinlichkeit zu beurteilen ( M. Bydlinski, aaO, § 54 ZPO Rz 21). Da § 41 Abs 1 ZPO das Bescheinigungsverfahren auf Urkunden beschränkt (siehe Obermaier, Kostenhandbuch Rz 1.51) und nicht alle kostenverursachenden Umstände urkundlich nachgewiesen werden können, wird häufig die bloße Behauptung einer Partei (allenfalls in einem Beisatz zum Kostenverzeichnis) ausreichen, sofern dies plausibel erscheint. Dies gilt ua auch für das ständige Vertretungsverhältnis zu einem auswärtigen Rechtsanwalt ( M. Bydlinski aaO mwN).
Wenn das Erstgericht im vorliegenden Einzelfall das ständige Vertretungsverhältnis und besondere Vertrauensverhältnis als bescheinigt erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Selbst wenn man den entsprechenden Hinweis in der Kostennote für sich alleine nicht als ausreichend wertet (siehe hg. 14 R 167/24t), ist dieser ausreichend durch die Beilage ./10a gestützt. Demnach hat die Beklagtenvertreterin die ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten in einem mit dem vorliegenden Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Strafverfahren vertreten, was nicht nur auf ein Vertrauensverhältnis schließen lässt, sondern auch darauf, dass sich die Beklagtenvertreter mit der komplexen Sache schon eingehend auseinandergesetzt haben. Damit liegen die Voraussetzungen für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes vor. Ob – wie in der Rekursbeantwortung vorgebracht - die Vertretung der Beklagten in mehreren beim Erstgericht geführten Parallelverfahren als „notorisch“ anzusehen ist, kann daher dahingestellt bleiben.
2. Zur Vertretung der vier Beklagten durch verschiedene Rechtsanwälte:
Die Klägerin macht weiters geltend, die Mehrkosten durch die Vertretung durch mehrere Anwälte auf Beklagtenseite seien nicht zu honorieren. Auch wenn dies zulässig sei, so wäre aus kostenrechtlicher Sicht die kostensparende Maßnahme einer gemeinsamen Vertretung angezeigt gewesen. Die Beklagte habe Gründe für die Rechtfertigung der Mehrkosten durch die Beauftragung eines eigenen Anwalts weder behauptet noch bescheinigt.
Die Kläger führen selbst zutreffend aus, dass nach herrschender Meinung und nunmehr ständiger Judikatur des Rekursgerichts jede Partei das Recht hat, den Anwalt ihres Vertrauens beizuziehen und es mehreren Beklagten nicht zuzumuten ist, sich bei sonstigem teilweisen Verlust ihres Kostenersatzanspruchs auf einen gemeinsamen Anwalt einigen zu müssen (OLG Wien 1.12.2023, 3 R 127/23b mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 41 ZPO Rz 35, das dortige Zitat in Fn 159 lautet richtig: AnwBl 2004/7950, 523 = OLG Wien 26.5.2004, 14 R 9/04b).
Die Ansicht Obermaiers ( Kostenhandbuch 4 Rz 1.253), wonach im Falle einer Parteienmehrheit auch auf Beklagtenseite im Regelfall nur die Kosten eines Rechtsanwalts für alle Beklagten zu honorieren sind, blieb in der Minderheit. Im Übrigen ist auch nach Obermaierdie jeweilige Konstellation des Einzelfalles zu berücksichtigen. So betraf die Entscheidung 7 Ob 112/09k, auf die sich die Kläger berufen, einen Fall, in dem ein Ehepaar als gemeinsame Verkäufer einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft in Anspruch genommen wurde, wobei die Ehepartner zunächst von einem gemeinsamen Anwalt vertreten wurden und die Ehefrau erst im Laufe des Verfahrens einen eigenen Anwalt beauftragte. In so einem Fall mag zur Erlangung eines Ersatzes der Kosten beider Rechtsanwälte eine plausible Begründung für die Beiziehung des zweiten Rechtsanwalts erforderlich sein.
Die vorliegende Konstellation ist damit nicht vergleichbar. Hier steht die (verbliebene) Beklagte mit keiner der anderen Beklagten in einer Rechtsgemeinschaft oder in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis. Auch die von den Klägern behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen gegen die jeweiligen Beklagten sind verschieden. Gegenüber der Beklagten stützten die Kläger ihren Anspruch sogar primär darauf, dass diese als Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin ihre Verpflichtungen gegenüber der Zweitbeklagten als ihrer Mandantin (und gegenüber dem Drittbeklagten als deren Geschäftsführer) verletzt habe, womit sie sogar Regressmöglichkeiten zwischen den Beklagten im Falle deren Prozessverlustes nahelegten. Es ist daher sogar fraglich, ob eine gemeinsame Vertretung durch denselben Rechtsanwalt nicht eine Interessenkollision begründet hätte. In so einem Fall der drohenden Interessenkollision sind auch nach Obermaier (aaO) die Mehrkosten für die Beiziehung jeweils eigener Anwälte durch die Beklagten zu ersetzen.
3. Zu den einzelnen strittigen Schriftsätzen:
Die Kläger machen schließlich geltend, die Replik vom 2.3.2015, die Äußerung vom 9.3.2016, die Stellungnahme samt Präklusionsantrag vom 8.3.2018, die Stellungnahme vom 13.11.2018, der Verjährungseinwand vom 17.1.2022, sowie die Stellungnahme zum Präklusionsantrag und Änderung der Parteienbezeichnung vom 12.4.2023 wären nicht zu honorieren gewesen. Sie seien nach § 257 ZPO unzulässig und ohne gerichtlichen Auftrag eingebracht worden. Aus den Schriftsätzen sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Vorbringen nicht im Zuge der jeweils darauf stattfindenden Tagsatzung hätte erstattet werden können. Zum Teil seien diese Schriftsätze auch erst wenige Tage vor der nachfolgenden Tagsatzung eingebracht worden.
§ 257 Abs 3 ZPO sieht vor, dass die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden vorbereitenden Schriftsatz mitteilen können. Nach TP 3.A.I.1.d RATG gilt diese Tarifpost nur für vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen wurden.
Es entspricht herrschender Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung, dass vorbereitende Schriftsätze, die nicht fristgerecht im Sinne des § 257 Abs 3 ZPO bei Gericht und beim Gegner einlangen, nicht zu honorieren sind ( G. Kodek in Fasching/Konceny 3§ 257 ZPO Rz 37 mwN; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.58 mwN; 1 Ob 32/10b; 2 Ob 173/12y; 2 Ob 67/14p; 7 Ob 139/15i; 7 Ob 131/16i ua). Ein nicht fristgerecht iSd § 257 Abs 3 ZPO (also auch ein zwischen zwei Tagsatzungen) eingebrachter vorbereitender Schriftsatz ist - unabhängig davon, ob er vom Gericht zurückgewiesen oder aus verfahrensökonomischen Gründen angenommen und zur Erleichterung der Protokollierung verwendet wurde ( G. KodekaaO Rz 38; Obermaier aaO mwN; OLG Wien 13 R 79/23t; OLG Wien 2 R 165/19b; OLG Wien 15 R 188/23m uva)-nicht zu entlohnen. Anderes gilt nur, wenn er vom Gericht ausdrücklich aufgetragen wurde. Diese Grundsätze gelten im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts auch dann, wenn der vorbereitende Schriftsatz als Replik auf einen ebenfalls unzulässigen Schriftsatz der Gegenseite eingebracht wurde. Die gegenteilige Ansicht würde die vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 257 Abs 3 ZPO verfolgte Absicht der Stärkung des Mündlichkeitsprinzips konterkarieren. Die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung – etwa nach TP 2 RATG - kommt somit nur dann in Frage, wenn der betreffende Schriftsatz über die bloße Erleichterung der Protokollierung von Tatsachenvorbringen und Beweisanboten hinaus geeignet ist, den Prozessverlauf zu fördern.
Unter diesen Prämissen ist zu den Einwendungen der Kläger Folgendes auszuführen:
a. Replik vom 2.3.2015 (ON 50):
Damit replizierte die Beklagte auf eine Eingabe der Kläger, in der dargelegt wurde, mit welchen Fragen sich der Sachverständige vor allem auseinanderzusetzen haben werde. Beide Schriftsätze, somit auch die Replik der Beklagten, waren nicht zweckentsprechend, hatte doch das Erstgericht den Sachverständigen vorerst nur zur nächsten Tagsatzung geladen, um eben diese Fragen zum Gutachtensauftrag mündlich mit ihm zu erörtern.
Die Eingabe ist daher nicht zu honorieren.
b. Äußerung vom 9.3.2016 (ON 96):
Das Erstgericht hatte den Parteien Äußerungen zu einem Schreiben des Sachverständigen aufgetragen, die von beiden Seiten am 7.12.2015 erstattet wurden. Eine Äußerung der Beklagten zur Äußerung der Kläger war nicht aufgetragen und auch nicht zweckentsprechend, zumal das Erstgericht inzwischen die Tagsatzung vom 16.3.2016 anberaumt hatte, und zwar ausdrücklich zur Erörterung der in den Äußerungen behandelten Themen des Gutachtensauftrags und der weiteren Vorgangsweise mit dem Sachverständigen.
Auch diese Eingabe ist daher nicht zu honorieren.
c. Äußerung vom 5.12.2016 (ON 118):
Damit reagierte die Beklagte auf einen schriftlichen Antrag der Kläger vom 30.11.2016 auf Abänderung des Gutachtensauftrags. Aus Sicht ex ante war es zweckentsprechend, diesem Antrag zeitnah begründet entgegenzutreten. Dass das Erstgericht abermals eine Erörterungstagsatzung ausschreiben wird, bevor es über den Antrag der Kläger entscheidet, konnte die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Eingabe nicht wissen.
Die Eingabe vom 5.12.2016, die unter keinen Tatbestand der TP 1 RATG zu subsumieren ist, wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach TP 2 RATG honoriert.
d. Stellungnahme und Präklusionsantrag vom 8.3.2018 (ON 143):
Ob die schriftlichen Stellungnahmen zum Unterbrechungsantrag der Kläger und zu einer Anregung des Sachverständigen zweckentsprechend waren, muss letztlich nicht geklärt werden, trifft dies doch jedenfalls auf den Präklusionsantrag wegen des von den Klägern noch nicht erlegten aufgetragenen Kostenvorschusses für die Sachverständigengebühren zu. Damit beantragte die Beklagte, eine (neuerliche) Frist zum Erlag des Kostenvorschusses zu bestimmen und den Sachverständigenbeweis für den Fall des Nichterlags zu präkludieren. In der nächsten Tagsatzung hätte dieser Antrag nicht mehr sinnvoll gestellt werden können, zumal von der Präklusionsfrage abhing, ob der Sachverständige zu dieser überhaupt geladen wird.
Auch die Eingabe vom 8.3.2018 wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach TP 2 RATG honoriert.
e. Stellungnahme vom 13.11.2018 (ON 161):
Die Kläger übersehen, dass dieser Schriftsatz vom Erstgericht ohnehin nicht honoriert wurde.
f. Verjährungseinwand vom 17.1.2022 (ON 230):
Auch diesbezüglich übersehen die Kläger, dass der Schriftsatz vom Erstgericht nicht honoriert wurde.
g. Präklusionsantrag, Stellungnahme und Bekanntgabe der Änderung der Parteienbezeichnung vom 12.4.2023 (ON 257):
Damit reagierte die Beklagte auf Beweisanträge (Zeugenvernehmungen) und eine Urkundenvorlage der Kläger vom 21.2.2023 und beantragte insbesondere die Zurückweisung der Beweisanträge wegen grob schuldhafter Verspätung. Hinsichtlich der Urkundenerklärung und des Zurückweisungsantrags ist nicht erkennbar, warum dies nicht in der unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung vom 20.4.2023 erfolgen hätte können. Die Kläger hatten nur eine Urkunde neu vorgelegt. Die neu beantragten Zeugen waren zu dieser Tagsatzung in den zwei Monaten zwischen dem Antrag der Kläger und dem Zurückweisungsantrag der Beklagten ohnehin nicht geladen worden und es war kaum zu erwarten, dass das Gericht beabsichtigte, dies noch in der letzten Woche vor der Tagsatzung nachzuholen.
Eine zeitnahe schriftliche Mitteilung der am 26.1.2023 im Firmenbuch eingetragenen Änderung des Firmenwortlauts der Beklagten wäre allenfalls zweckentsprechend und nach TP 1 RATG zu entlohnen gewesen; aus Sicht des 12.4.2023 hätte diese Mitteilung aber ebenso gut mündlich in der Tagsatzung vom 20.4.2023 erfolgen können.
Auch diese Eingabe ist daher nicht zu honorieren.
II. Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass ihre Schriftsätze zum Teil gar nicht und zum Teil zu niedrig honoriert wurden. Dazu im Einzelnen:
1. Urkundenvorlage vom 17.8.2015 (ON 72):
Diese wurde vom Erstgericht zutreffend nach TP 1 honoriert (TP 1.1.a. RATG). Der Hinweis, dass es sich bei der Urkunde um die im Firmenbuch veröffentlichte Version des Jahresabschlusses 2012 der Zweitbeklagten handelt, in der die Beklagte im Gegensatz zu der von den Klägern vorgelegten „internen“ Version auf dem Deckblatt nicht als Erstellerin ersichtlich ist, rechtfertigt keine Entlohnung nach TP 2 oder gar – wie von der Beklagten beantragt – nach TP 3A RATG.
2. Urkundenvorlage vom 1.12.2017 (ON 132):
Auch diese wurde vom Erstgericht zutreffend nach TP 1 RATG honoriert. Der Hinweis, dass in der Urkunde Mängel des im Strafverfahrens eingeholten Gutachtens aufgezeigt werden, rechtfertigt keine Entlohnung nach TP 2 oder gar – wie von der Beklagten beantragt – nach TP 3 RATG.
3. Stellungnahme vom 13.11.2018 (ON 132):
Dass auch verlesene Schriftsätze nicht „jedenfalls“ zu honorieren sind, wurde in Punkt 3. zum Rekurs der Kläger bereits ausgeführt.
Mit der konkreten Eingabe wies die Beklagte darauf hin, dass Behauptungen der Kläger in deren vorangegangenen Bekanntgaben ohne Relevanz seien. Warum dieser Hinweis nicht in der nachfolgenden Tagsatzung vom 21.11.2018 hätte erfolgen können, ist nicht erkennbar. Das Argument des „umfangreichen und komplexen Prozessstoffs“ ist gerade hinsichtlich dieser Eingabe unverständlich, enthält sie doch nur zwei kurze Absätze.
Zu Recht hat das Erstgericht diesen Schriftsatz nicht honoriert.
4. Verjährungseinwand vom 17.1.2022:
Der Einwand konnte zwar von der Beklagten erst nach der Verschmelzung mit der die Abschlussprüfungen der Zweitbeklagten durchführenden Gesellschaft am 9.1.2020 erhoben werden. Dazu standen aber schon die Tagsatzungen vom 30.6.2021 und vom 20.10.2021 zur Verfügung. Dem Erstgericht ist daher zuzustimmen, dass die schriftliche Eingabe vom 17.1.2022 nicht zweckentsprechend war.
Das Argument der Beklagten, bis zur Bekanntgabe der Verschmelzung durch die Kläger habe keine Veranlassung zur Erhebung des Verjährungseinwands bestanden, weil der Einwand der mangelnden Passivlegitimation aufrecht gewesen sei, ist nicht tragfähig, war doch der letztgenannte Einwand schon wegen der durch die Verschmelzung eingetretene Gesamtrechtsnachfolge obsolet. Im Übrigen hätte der Verjährungseinwand ohne weiteres auch in der bereits anberaumten nachfolgenden Tagsatzung vom 2.3.2022 erhoben werden können, zumal er nur auf rechtliche Erwägungen gründete und in der Eingabe keine Zeugen- oder Parteienvernehmungen beantragt wurden.
Zu Recht hat daher das Erstgericht auch diese Eingabe nicht honoriert.
5. Nach TP 2 honorierte Schriftsätze:
Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach sämtliche nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten, nicht aufgetragenen, aber verlesenen Schriftsätze grundsätzlich nach TP 2 RATG zu honorieren sind, nicht zu teilen ist. Wie sich schon aus dem Wortlaut der TP 3.A.I.1.d. RATG ergibt, sind diese aber noch weniger nach TP 3 zu entlohnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Punkt 3. zum Rekurs der Kläger verwiesen.
III. Ergebnis:
Insgesamt sind daher von den vom Erstgericht zugesprochenen Netto-Vertretungskosten von EUR 66.457,26 die Kosten von drei nach TP 2 RATG honorierten Schriftsätzen abzuziehen, wobei der Ansatz für die Replik vom 2.3.2015 EUR 377,10 und für die Äußerung vom 9.3.2016 sowie die Eingabe vom 12.4.2023 EUR 421,50 beträgt. Der für die Schriftsätze vom 2.3.2015 und 9.3.2016 verzeichnete und daher im Kostenzuspruch des Erstgerichts enthaltene Streitgenossenzuschlag von 25% war nicht Gegenstand der Einwendungen nach § 54 Abs 1a RATG und wird auch im Rekurs nicht beanstandet. Es ergeben sich für die Schriftsätze daher folgende Nettokosten:
2.3.2015: 377,10 + 188,55 ES + 141,41 StGZ + 1,80 ERV
9.3.2016: 421,50 + 210,75 ES + 158,06 StGZ + 1,80 ERV
12.4.2023: 421,50 + 210,75 ES + 63,23 StGZ + 2,10 ERV
Dies führt zu einer Summe von EUR 2.198,55. Er ergeben sich daher zu Recht zugesprochene Netto-Vertretungskosten von EUR 64.258,71. Zuzüglich EUR 12.851,74 USt und EUR 10,90 Barauslagen waren der Beklagten somit insgesamt EUR 77.121,35 zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Die Kläger haben infolge Erfolglosigkeit des Kostenrekurses der Beklagen Anspruch auf die Kosten ihrer Rekursbeantwortung von EUR 828,38. Der geringfügige Rekurserfolg der Kläger in Höhe von etwa 4,3% ihres Rekursisnteresses hat bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu bleiben. Die Beklagte hat daher Anspruch auf die gesamten Kosten ihrer Rekursbeantwortung von EUR 1.990,64. Die Saldierung dieser Beträge führt zu einem Zuspruch von EUR 1.162,26 (davon EUR 193,71 USt) an die Beklagte.
Dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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