Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Dr. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Regina Müller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der Klägerin A* , **, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer, DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die Beklagte B * , **, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 3.321,62 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.12.2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war vom 1.8.2024 bis 3.3.2025 als Taxilenkerin bei der Klägerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe anzuwenden. Die Beklagte stellte am 3.3.2025 ihr Dienstfahrzeug an die Klägerin zurück. Bereits zwischen Oktober und Dezember 2024 erhielt die Klägerin diverse Anonymverfügungen und eine Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt ** über Verwaltungsübertretungen, die im Zeitraum zwischen 24.8. und 7.10.2024 mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** begangen und mit denen ihr insgesamt Strafen in Höhe von EUR 170 vorgeschrieben wurden. Am 2.7.2025 erging an die Klägerin ein Kostenvoranschlag bzw eine eine Proforma-Rechnung der C* GmbH&Co KG über Reparaturarbeiten am Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D* in einem Gesamtbetrag von EUR 3.151,62. Erstmals mit Schreiben vom 19.9.2025 machte die Klägerin von der Beklagten einen Fahrzeugschaden am Fahrzeug mit dem Kennzeichen D* in Höhe von EUR 3.151,62 sowie den Rückersatz der Strafen aufgrund der Anonym-bzw Strafverfügungen in Höhe von EUR 170 geltend.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung von EUR 3.321,62 zuzüglich Zinsen und bringt zusammengefasst vor, die Beklagte habe als Taxilenkerin im Zeitraum 24.8. bis 7.10.2024 mit dem Dienst-PKW vier Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Strafbetrag von EUR 170 verschuldet, welche von der Klägerin als seinerzeitige Dienstgeberin bezahlt worden seien. Außerdem habe die Beklagte an ihrem Dienstfahrzeug aufgrund der unsachgemäßen Handhabung einen PKW-Sachschaden in Höhe von EUR 3.151,62 angerichtet, der von ihr zu ersetzen sei. Zu keiner Zeit sei vereinbart gewesen, dass die durch die Dienstnehmerin verursachten Verwaltungsübertretungen bzw Strafen von der Dienstgeberin bezahlt würden.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie habe weder Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen noch einen Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht. Das Fahrzeug sei am 3.3.2025 in einwandfreiem Zustand an die Klägerin zurückgegeben worden. Allfällige Schäden hätten der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen. Erst durch ein Schreiben des Klagevertreters vom 19.9.2025 habe die Beklagte Kenntnis von den behaupteten Verwaltungsstrafen in Höhe von EUR 170 sowie von den angeblichen Schäden erlangt. Auf das Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe anzuwenden. Gemäß dessen Punkt XII. verfielen Ansprüche des Arbeitgebers binnen drei Monate ab Kenntnisnahme. Die Klägerin habe die erhobenen Schadenersatzansprüche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingeschrieben geltend gemacht, sodass die Ansprüche bereits verfallen seien. Dies gelte auch für die Forderungen im Zusammenhang mit den Anonymverfügungen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Rechtlich folgerte es aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zusammengefasst, gemäß Punkt XII. des Kollektivvertrages für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe seien Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen seien. Als Fälligkeitstag für vom Arbeitgeber zu erhebende Schadenersatzansprüche gelte jener Tag, an dem der Arbeitgeber vom erlittenen Schaden Kenntnis erhalte. Der Klägerin seien allfällige Schäden am Dienstfahrzeug spätestens nach dessen Rückgabe am 3.3.2025 zur Kenntnis gelangt; von den Anonym-bzw Strafverfügungen habe sie sogar bereits im Jahr 2024 erfahren. Die von der Klägerin erstmals am 19.9.2025 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schäden seien daher zum damaligen Zeitpunkt bereits verfallen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Einen Verfahrensmangel erblickt die Klägerin darin, dass weder sie noch der von ihr namhaft gemachte Zeuge E* einvernommen worden sei und das Erstgericht auch keine Entscheidung über diese Beweisanträge getroffen habe.
Der Zeuge E* hätte insbesondere zu folgenden Punkte entscheidungswesentliche Angaben machen können:
- Zustand des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen D* bei Dienstende;
- konkrete Umstände der behaupteten Schadensverursachung;
- Mitteilung an die Klägerin betreffend Schäden am Fahrzeug und Fahrweise der Beklagten;
- Zustände und Abläufe im Betrieb, aus denen sich der Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von Schäden ableiten ließe.
Die Nichtvernehmung dieses Zeugen sei geeignet, das Ergebnis der Beweiswürdigung und folglich den Ausgang des Verfahrens zugunsten der Klägerin zu beeinflussen, weil das Erstgericht – auf Grundlage einer ausschließlich urkundlichen Beweisaufnahme – von einer frühzeitigen Kenntnis der Klägerin und dem dadurch eingetretenen Verfall gemäß kollektivvertraglicher Frist ausgegangen sei. Hätte das Erstgericht den beantragten Zeugen und die Parteien, insbesondere die Klägerin einvernommen, wäre eine abweichende Beurteilung betreffend den Kenntniszeitpunkt der Klägerin vom geltend gemachten Schaden am PKW naheliegend bzw zumindest möglich gewesen. Da eine abweichende Beurteilung zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Relevanzschwelle eindeutig überschritten.
1.1.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027).
1.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wendete die Beklagte den Verfall der von der Klägerin behaupteten Ansprüche ein. Das Erstgericht erörterte die Verfallsbestimmung des Kollektivvertrags für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe und insbesondere auch die Frage, wann der Klägerin der von ihr behauptete Schaden zur Kenntnis gelangte, „widrigenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Schäden spätestens am 3.3.2025 bekannt waren, weil an diesem Tag das Dienstverhältnis beendet wurde, wobei aber die Strafverfügungen wohl bereits im Jahr 2024 bekannt geworden sind“ .
Hiezu wurde kein Vorbringen seitens der Klägerin erstattet (ON 7.3, 3).
1.3. Auch die Beweisthemen der Klägerin bzw des Zeugen E* bezogen sich nicht auf die Frage, wann der Klägerin der Schaden zur Kenntnis gelangte (vgl ON 7.3, 2). Angemerkt sei, dass die Klägerin nicht einmal in der Berufung ein konkretes Datum zu nennen vermag.
1.4. Letztlich bewirkt auch das Unterbleiben der Beschlussfassung über die Beweisanträge keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ( Klauser / Kodek , JN-ZPO 18§ 275 ZPO Rz 7/1; SVSlg 62.388).
2. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung, dass auf das hier in Rede stehende Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe anzuwenden sei.
Sie begehrt die Ersatzfeststellung, ob auf das hier in Rede stehende Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe anzuwenden ist, könne nicht festgestellt werden.
Aus den Beweisergebnissen ließe sich nicht ableiten, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Kollektivvertrag für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe anzuwenden sei; insbesondere stehe nicht fest, dass das Unternehmen der Klägerin Mitglied des Fachverbandes für das Beförderungsgewerbe mit PKW sei, oder dass die sonstigen kollektivvertragsrechtlichen Voraussetzungen der Normunterworfenheit erfüllt wären. Es seien im erstinstanzlichen Verfahren auch keinerlei Urkunden vorgelegt worden, aus denen auf die zweifelsfreie Anwendbarkeit des Kollektivvertrages geschlossen werden könne. Das Erstgericht hätte daher ausgehend von den nicht vorliegenden Beweisergebnissen die begehrte Negativfeststellung treffen müssen.
2.1. Die Beklagte berief sich in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 3.12.2025 auf den Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe, insbesondere auf dessen anspruchsvernichtende Bestimmung des Punktes XII, der den Verfall von Ansprüchen regelt (ON 6, 2).
Dadurch wurde der Kollektivvertrag zum Verfahrensgegenstand (RS0085629), dem die Klägerin keine Bestreitung, auch nicht hinsichtlich dessen Anwendbarkeit entgegensetzte, dies trotz Erörterung (vgl ON 7.3, 3).
2.2.Tatsachen können ausdrücklich (§ 266 ZPO) oder schlüssig (§ 267 ZPO) zugestanden werden. Das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus (RS0039955; RS0039941).
Bloß unsubstanziiertes Bestreiten ist aber ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung genommen hat (RS0039927). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei – wie hier die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren – bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch geschwiegen hat (RS0039927).
Im vorliegenden Fall ist somit ein schlüssiges Tatsachengeständnis der Klägerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe anzunehmen (welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt, kann von den Parteien außer Streit gestellt werden [ Wolf in Köck / Sonntag, ASGG § 43 Rz 4]).
Das Erstgericht war daher nicht verhalten, Beweise zur Anwendbarkeit des Kollektivvertrages aufzunehmen, sondern durfte diesen vielmehr seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl RS0040110).
Da sowohl der Mängel-als auch der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, legt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
3. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, die Beklagte habe sich zur Verteidigung auf eine Verfallsbestimmung des nach ihrer Ansicht anwendbaren Kollektivvertrages berufen. Sie habe jedoch diesen Kollektivvertrag nicht als Urkunde vorgelegt. Das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung die Bestimmungen des Kollektivvertrages zitiert, ohne den Inhalt desselben durch Urkundenvorlage in das Verfahren eingeführt zu haben. Die Berufungswerberin habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit des vom Gericht herangezogenen Vertragstextes zu überprüfen, sich hierzu substanziiert zu äußern oder Gegenvorbringen zu erstatten.
3.1.Gemäß § 43 Abs 1 ASGG hat die Behörde, bei der ua Kollektivverträge zu hinterlegen sind, von diesen nach der Kundmachung allen für Arbeits-und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln.
Nach § 43 Abs 2 leg cit haben die Landesgerichte als Arbeits-und Sozialgerichte jedermann in die ihnen übermittelten kollektivrechtlichen Normen Einsicht zu gewähren.
Laut § 43 Abs 2 leg cit ist der Inhalt kollektivvertraglicher Normen von Amts wegen zu ermitteln, wenn sich eine Partei auf sie beruft.
3.2. Wie bereits zu Punkt 2.1. ausgeführt, berief sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz auf den Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe, insbesondere die anspruchsvernichtende Bestimmung des Verfalls laut dessen Punkt XII, sodass dieser Verfahrensgegenstand wurde (vgl auch Neumayr in ZellKomm 4, § 43 ASGG Rz 2).
Der Inhalt des Kollektivvertrags war daher von Amts wegen zu ermitteln und nicht etwa durch die Vorlage von Urkunden zu belegen. Kollektivverträge sind zwar keine Verordnungen und daher nicht im Bundesgesetzblatt II zu veröffentlichen, jedoch sind sie als Wirksamkeitsvoraussetzung beim für Arbeit zuständigen Bundesministerium zu hinterlegen und der Abschluss ist durch Einschaltung im Amtsblatt zur ** kundzumachen. Jedermann (und nicht zuletzt der erkennende Senat) kann auf Basis dieser Informationen gemäß § 43 Abs 2 ASGG ihren Inhalt durch Einsicht in Erfahrung bringen ( Wolf , aaO Rz 7).
4. Soweit die Klägerin letztlich Feststellungen zur Anwendbarkeit des Kollektivvertrages, zur Kammer-und Fachverbandszugehörigkeit des Betriebs der Klägerin, zur gewerberechtlichen Einordnung ihres Betriebes sowie dazu, ob die Klägerin dem Geltungsbereich des konkret herangezogenen Kollektivvertrages überhaupt unterliege, vermisst, sind ihr die obigen Ausführungen zu Punkt 2.2. entgegenzuhalten. Die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Arbeiter im Personenbeförderungsgewerbe wurde von der Beklagten behauptet und von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt (auch nicht nach Erörterung [ON 7.3, 3]) bestritten, sie galt sohin als zugestanden, weshalb sich die begehrten Zusatzfeststellungen erübrigten.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
6.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Insbesondere die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS9939927 [T 9]).
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