Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann, die Richter Mag. Kegelreiter und Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Frankreich, vertreten durch Mag. Robert Baum, M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2025, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgenden Ausspruch zu ergänzen ist:
„Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24.7.2023 den Antrag des Klägers vom 13.10.2022 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt und ausgesprochen, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bestehe.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Invaliditätspension mit dem wesentlichen Vorbringen, an Panikattacken, Angststörungen, chronischen LWS-und HWS-Schmerzen, Hypertonie sowie Depressionen zu leiden und nicht mehr in der Lage zu sein, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Vom französischen Versicherungsträger erhalte er bereits eine Pensionszahlung.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei im Beobachtungszeitraum der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen. Sein körperlicher und geistiger Zustand setze ihn nicht außer Stande, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten zu verrichten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab, stellte fest, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig seien.
Das Erstgericht legte die auf den Seiten 1 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, aus denen die folgenden als maßgeblich hervorzuheben sind:
Der am ** geborene Kläger hat in Östereich 160 Versicherungsmonate erworben, darunter 112 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit, 24 Monate Ersatzzeit und 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem GSVG. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.11.2022) hat er 161 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit in Frankreich erworben.
Der Kläger besuchte in der Türkei von 1985 bis 1990 ein Gymnasium, schloss dieses aber nicht ab.
Dass der Kläger über Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufs Maurer verfügt und Facharbeitertätigkeiten des Maurers in diesen Zeiträumen ausgeübt hat, kann nicht festgestellt werden.
Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger zusammengefasst noch in der Lage, im Rahmen einer Vollbeschäftigung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte bis zumindest halbschichtig verteilt mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Arbeiten im Dauerstehen und/oder Dauergehen, ohne Arbeiten in längerdauerndem Sitzen mit vorgeneigter Zwangshaltung ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen, ohne Arbeiten mit häufigem Bücken, verteilt und in Summe um das Viertel des Arbeitstages reduziert mit Bildschirmarbeiten, ohne Tätigkeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule, ohne Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern, ohne Arbeiten, die mit häufigen endlagigen Extrembewegungen des Kopfes verbunden sind, ohne Tätigkeiten, die vorwiegend das Heben und/oder Halten der Arme in oder über Schulterniveau erfordern, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte-und Nässeexposition, ohne Arbeiten an gefahrenexponierten Stellen, ohne Arbeiten in höhenexponierten Lagen, mit Arbeiten mit leichtem geistigen und leichtem psychischen Anforderungsprofil, ohne Arbeiten unter mehr als halbzeitig besonderem Zeitdruck, ohne Nacht-und Schichtarbeit, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen.
Die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind – unter städtischen Bedingungen - nicht eingeschränkt.
Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinn einer Leidenspotenzierung besteht nicht.
Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.
Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül sind dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise noch Berufstätigkeiten als Tagportier, Verpackungsarbeiter in diversen Branchen oder Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche und in Adressverlagen möglich.
Diese beispielhaft genannten Berufe kommen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (jedenfalls mehr als 100 Posten) vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Kläger nicht zumindest 90 Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in einem erlernten oder angelernten Beruf gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesen sei und daher keinen Berufsschutz genieße. Wenn eine versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen sei, gelte sie gemäß § 255 Abs 3 ASVG als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Kläger ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage sei, die mit über 100 Dienstposten ausgestatteten festgestellten Verweisungstätigkeiten auszuüben. In keinem Fall der Verweisung sei zu berücksichtigen, ob der Verweisungsberuf mit der bisher ausgeübten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehe. Die Möglichkeit der Ausübung eines Verweisungsberufs stehe bereits der Gewährung einer Invaliditätspension entgegen. Ob die versicherte Person im Verweisungsberuf tatsächlich eine Anstellung finde, sei nicht zu berücksichtigen. Die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 255 Abs 3a ASVG verneinte das Erstgericht mit dem Hinweis darauf, dass dem Kläger mehr Tätigkeiten als nur solche mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG zumutbar seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Kläger moniert in seiner Mängelrüge, dass es das Erstgericht unterlassen habe, ihn unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen einzuvernehmen. Der bloße Hinweis auf eine „zumutbare“ Anreise reiche nicht, wenn nach den Sachverständigengutachten erhebliche Einschränkungen bestünden. Das Gericht sei verpflichtet, sämtliche für den Leistungsanfall wesentliche Umstände von Amts wegen zu erheben. Dazu zitiert der Kläger eine nicht existente Geschäftszahl des Obersten Gerichtshofs.
Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, also ein Verstoß gegen die Prozessgesetze, kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern ( Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 496 Rz 6). Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels – wenn sie nicht offenkundig ist – darzulegen ( Kodek aaO § 471 Rz 11). Der Berufungswerber muss also in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 Rz 37).
Der Kläger lässt in seiner Mängelrüge offen, zu welchem Beweisthema er seine Einvernahme vor Gericht für erforderlich hält. Er legt nicht dar, zu welchen konkreten, für ihn günstigen Tatsachenfeststellungen das Erstgericht durch seine Einvernahme gelangt wäre. Damit wird der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger zur Verhandlung nicht angereist ist, obwohl ihm die Anreise nach Österreich sowohl zu seiner Einvernahme als auch zur Durchführung eines Berufsqualifikationstests entgegen seinen Behauptungen möglich gewesen wäre. Aus den vom Kläger vorgelegten Befunden konnte die neurologisch-psychiatrische Sachverständige keinen Hinweis darauf entnehmen, dass ihm die Anreise nach ** zur Absolvierung eines Berufsqualifikationstests nicht zumutbar gewesen wäre (ON 51.1, 5).
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist schon aufgrund der nicht gesetzmäßigen Ausführung der Mängelrüge zu verneinen.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Die Berufung bemängelt, dass das Erstgericht das Vorliegen von Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG verneint habe, da kein Nachweis einer Tätigkeit als Maurer vorliege. Der Oberste Gerichtshof verlange, dass Berufsschutz begründende Tätigkeiten nicht allein wegen formaler Mängel im Nachweis verneint werden dürften, wenn aus Unterlagen und Lebenslauf eine überwiegende Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf hervorgehe. Die Beweiswürdigung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei mangelhaft. Der Oberste Gerichtshof betone, dass Sachverständigengutachten nur dann taugliche Entscheidungsgrundlage bildeten, wenn sie die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt umfassend berücksichtigten. Dazu zitiert der Kläger mit 10 ObS 73/06h und 10 ObS 57/11z Aktenzeichen nicht existenter oberstgerichtlicher Verfahren. Die weitere vom Kläger angezogene Rechtsquelle SSV-NF 25/32 hat die oberstgerichtliche Entscheidung 10 ObS 76/11p zum Inhalt und behandelt das hier nicht relevante Thema der Erfüllung einer Wartezeit.
Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 15).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger wendet sich erkennbar gegen die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufs Maurers verfügt und als Maurer Facharbeitertätigkeiten ausgeübt hat. Er setzt sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach aus den vorgelegten Urkunden weder die Ausbildung zum Facharbeiter Maurer noch die Ausübung des Facharbeiterberufs hervorgehe und der Kläger weder zum Berufsqualifikationstest noch zur Verhandlung angereist ist, nicht auseinander. Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren im Beiblatt zum Antrag auf Invaliditätspension (./2) nur den Besuch eines Gymnasiums von 1985 bis 1990 angegeben, wobei er diese Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Die Erlernung eines Lehrberufs hat der Kläger darin verneint. Im Übrigen geht aus seinen Angaben in diesem Beiblatt hervor, dass er weder die Aufsicht über Mitarbeiter noch selbstständige Entscheidungsbefugnisse hatte, was insofern seiner Behauptung in ON 49, „Bauleiter“ gewesen zu sein, widerspricht.
Ohne die Durchführung eines Berufsqualifikationstests lässt sich die Qualifikation des Klägers daher nicht feststellen. In Sozialrechtssachen ist von der Geltung der allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung auszugehen (RS0086050). Wenn daher Berufsqualifikation und Ausübung eines Lehrberufs nicht feststellbar sind, geht das zu Lasten des Klägers.
Die weiteren Ausführungen der Beweisrüge sind so allgemein gehalten, dass sie nicht einmal den Schluss zulassen, welche weiteren Feststellungen damit bekämpft werden.
Die Beweisrüge erweist sich daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist damit unbeachtlich.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Nach Wiedergabe von § 255 Abs 3 ASVG verweist der Kläger – wieder unter Verwendung eines nicht existenten Zitats – auf eine oberstgerichtliche Rechtsprechung, das bei der Zumutbarkeitsprüfung Alter, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und reale Chancen am Arbeitsmarkt einzubeziehen seien. Die vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberufe (Tagportier, Verpackungsarbeiter, Hilfsarbeiter) seien für einen 53-jährigen Versicherten mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und ohne aktuelle Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt bloß theoretisch und daher nicht zumutbar. Die Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG sei weit auszulegen. Der Kläger erfülle mehrere Voraussetzungen. Das Erstgericht hätte diese Bestimmung zwingend prüfen müssen. Auch zu diesem Vorbringen zitiert der Kläger zwei oberstgerichtliche Entscheidungen, wobei das Aktenzeichen 10 ObS 122/12g nicht existiert und das Aktenzeichen 10 ObS 136/14h den falschen Prüfbuchstaben aufweist und den hier nicht relevanten Fall einer Witwenpension behandelt.
Die Berufung liefert keine überzeugenden Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend wäre.
Dass die Ausübung der Verweisungsberufe für den Kläger nur „theoretisch“ seien, zielt offenbar auf Verfügbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt ab. Hier ist der Berufung entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung als Mindestanzahl grundsätzlich (österreichweit) einhundert Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung stehen müssen (RS0084772 [T2]). Ob der Versicherte in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, spielt in der Pensionsversicherung keine Rolle (RS0084863). Wesentlich ist ausschließlich, ob ein Versicherter ohne Berufsschutz am allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten ausüben kann, für die es mehr als einhundert Arbeitsplätze in Österreich gibt. Dies ist bei den angeführten Verweisungsberufen nach den Feststellungen der Fall.
Bei der Prüfung eines Pensionsanspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit insbesondere nach § 255 Abs 3 ASVG ist vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
Im hier zu beurteilenden Fall ist das vom Kläger nicht bekämpfte Leistungskalkül mit den ebenso unstrittigen Anforderungsprofilen der festgestellten Verweisungstätigkeiten in Deckung zu bringen. Das Erstgericht ist nach Subsumtion der Anforderungsprofile der festgestellten Verweisungsberufe unter das Leistungskalkül des Klägers zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliegt.
Das Erstgericht hat sich auch zutreffend mit der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a ASVG auseinandergesetzt. Bei den dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten handelt es sich nicht um solche mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3b ASVG.
Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Mit der Klagsführung ist der gesamte Bescheid außer Kraft getreten, weshalb dieser, auch zur Klarstellung-zur Gänze-zu wiederholen war (§ 71 Abs 1 ASGG; Neumayr in ZellKomm 4§ 71 ASGG Rz 2 mwN).
Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sind nicht erfüllt.
Eine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beantworten. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der angeführten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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