Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V* GmbH, *, 2. B* GmbH, *, beide vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 52.124,26 EUR sA und 2.) 22.338,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2025, GZ 10 R 62/25y-15, womit das „Teil-und Zwischenurteil“ des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Juni 2025, GZ 4 Cg 27/25y-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatz- bzw Gewährleistungsansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten aus der Übertragung einer Betriebsliegenschaft im Rahmen eines Share-Deals. Die Erstklägerin stützt ihre Ansprüche unmittelbar auf den (unter anderem) mit dem Beklagten geschlossenen Kauf-und Abtretungsvertrag vom 31. 5. 2021 über den auf sie entfallenden Geschäftsanteil. Die Zweitklägerin leitet ihre Ansprüche aus dem Abtretungsvertrag vom 3. 8. 2022 über den von der unmittelbaren Vertragspartnerin (nicht der Erstklägerin) des (unter anderem) Beklagten ebenfalls mit Kauf-und Abtretungsvertrag vom 31. 5. 2021 erworbenen weiteren Geschäftsanteil ab.
[2] Das Erstgericht wies mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem (richtig:) Beschluss einen Teil des jeweiligen Zahlungsbegehrens zurück und sprach mit dem vom Beklagten bekämpften Zwischenurteil aus, dass das „übrige“ Zahlungsbegehren jeweils dem Grunde nach zu Recht bestehe.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte das Zwischenurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4] Die dagegen erhobene „ außerordentliche Revision “ des Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht .
[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels eines solchen Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RS0109623). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt ist, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0109623 [T20]; 3 Ob 171/25f Rz 7).
[8] 3. Bei einem Zwischenurteil über einen Geldzahlungsanspruch bestimmt dieser den Wert des Entscheidungsgegenstands (RS0041025 [T4]; 5 Ob 187/25y Rz 4).
[9]Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096).
[10]Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind bei (hier gegebenen) subjektiver Klagenhäufung mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn entweder auf Kläger-oder auf Beklagtenseite eine materielle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO vorliegt; es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands oder eine Parteienmehrheit bestehen, die aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist (RS0053096 [T19]). Dagegen ist die Zulässigkeit der Revision bei formellen Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO für jeden Streitgenossen selbst dann gesondert zu beurteilen, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0053096 [T20]; RS0035615 [T26]; RS0035710).
[11]Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (RS0035450; RS0035411). So sind (sogar) derAnspruchsinhaber und sein Teilzessionar nicht materielle, sondern nur formelle Streitgenossen, weil Voraussetzung für den Anspruch des Zessionars neben dem Anspruch des Zedenten zusätzlich die behauptete Zession ist (vgl RS0035462).
[12] Die Zweitklägerin leitet ihre Ansprüche aus den Abtretungsverträgen vom 31. 5. 2021 und 3. 8. 2022 ab, die Erstklägerin demgegenüber unmittelbar aus dem Abtretungsvertrag vom 31. 5. 2021. Sie sind lediglich formelle Streitgenossen. Demnach scheidet eine Zusammenrechnung aus.
[13] 5. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts betrug hinsichtlich der Erstklägerin 51.030,99 EUR und der Zweitklägerin 21.870,41 EUR. Somit übersteigt zwar der E ntscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hinsichtlich der Erstklägerin 30.000 EUR, hinsichtlich der Zweitklägerin aber nur 5.000 EUR, nicht aber auch 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel des Beklagten ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentliches“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.
[14] Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [insb T2]).
[15] 6. Der Akt ist nach der Entscheidung des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung (jedenfalls) über die außerordentliche Revision des Beklagten hinsichtlich des von der Erstklägerin geltend gemachten Anspruchs neuerlich vorzulegen.
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