Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Bartl&Scala Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 11.000 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. März 2026, GZ 3 R 41/25h-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 30. Dezember 2024, GZ 313 C 50/24a-28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit der vorliegenden Klage begehrt der Käufer eines Fahrzeugs von der beklagten Verkäuferin 11.000 EUR sA an Preisminderung.
[2] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4] Die dagegen vom Beklagten erhobene „außerordentliche Revision“ legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[6]1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7]2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels eines solchen Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind ( RS0109623 ; 3 Ob 171/25f [Rz 7]). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt ist, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ( RS0109623 [T20]).
[8] 3. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel der Beklagten ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentliche Revision“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.
[9] Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [insb T2]).
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