Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht vom 15. April 2026, GZ: **-21, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat eine qualifizierte Berufsausbildung als Großhandelskauffrau im Sinne einer wenigstens zweijährigen Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder einer zwölfjährigen Schulausbildung erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erwarb sie 174 Monate als kaufmännische Angestellte. Seit 25. Dezember 2024 befindet sie sich im Krankenstand. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag war sie somit überwiegend als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Berufsbild und Anforderungsprofil sind auf Urteilsseiten 5 bis 7 festgestellt.
Aufgrund der auf Urteilsseiten 2 bis 3 aus unfallchirurgisch-orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer und internistischer Sicht festgestellten Leidenszustände (Diagnosen) kann die Klägerin nur mehr ganztägig leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten.
Ausgenommen davon sind wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer und/oder statischer vorgebeugter und gebückter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstages beschränkt werden müssen. Überkopfarbeiten sowie kniende und hockende Tätigkeiten sind auf die Hälfte eines Arbeitstages einzuschränken. Feinmotorische Tätigkeiten, wie Uhrmachertätigkeiten, sind der Klägerin mit der linken Hand nicht mehr möglich. Steighilfen können verwendet werden. Auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte oder auf Witterungseinflüsse ist nicht Bedacht zu nehmen. Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Ein forciertes Arbeitstempo ist nicht zumutbar, ein normales Arbeitstempo ist ganztägig möglich. Akkord-und Fließbandarbeiten sind nicht zumutbar. Nachtarbeit ist nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handelt. Die Klägerin ist in der Lage, ein mäßig schwieriges, geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Kundenkontakt, Durchsetzungsfähigkeit und Führungsfähigkeit sind im Durchschnitt ausgebildet.
Die Klägerin ist unterweisbar und anlernbar. Schulbarkeit ist gegeben. Umschulbarkeit ist nicht gegeben. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Wochenpendeln und ein Ortswechsel sind zumutbar.
Von psychiatrischer Seite wird mit 2 Wochen, von orthopädischer Seite mit 1 Woche, von internistischer Seite mit 3 Wochen vermehrtem Krankenstand gerechnet (Gesamtkrankenstandsdauer 6 Wochen pro Jahr). Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage von der Prognose her mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem konstanten Zustand auszugehen, welcher in absehbarer Zeit (zumindest für 6 Monate) bestehen bleiben wird, dies bezogen auf die objektivierbare Symptomatik. Die Stellungnahme gilt ab Antragstellung.
Die Klägerin ist weiterhin in der Lage, allen Anforderungen, die an eine kaufmännische Angestellte gestellt werden, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit an über 100 Arbeitsplätzen in Österreich gerecht zu werden. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für sie im Falle des auf die Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten eingeschränkten Verweisungsfeldes noch die Tätigkeiten wie beispielsweise einer Informationskraft im Handel, Fakturistin, Kanzleikraft, Verkäuferin für Wäsche-, Parfümerie-, Süß-, Tabakwaren, Kassiererin an Sammelkassen und andere mehr in Betracht.
Das Erstgericht stellt noch Berufsbild und Anforderungsprofil der Informationskräfte im Handel auf Urteilsseiten 7 bis 9 fest.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2025 stellte die Beklagte fest, dass aufgrund des Antrags der Klägerin vom 4. Juni 2025 weder Berufsunfähigkeit vorliegt, noch in absehbarer Zeit droht.
Die Klägerinbegehrt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß in eventu die Gewährung des Rehabilitationsgeldes im gesetzlichen Ausmaß unter Hinweis auf ihre im Einzelnen dargestellten körperlichen und psychischen Beschwerden. Es liege bei ihr dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG vor.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und ergänzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Berufsunfähigkeit zum Überprüfungszeitpunkt nicht erfüllt seien. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag sei sie 174 Monate als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen. Sie sei nach wie vor in der Lage, ihre Berufstätigkeit bzw. eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht die Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es zusammengefasst, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin ausüben könne. Außerdem gebe es trotz des eingeschränkten Leistungskalküls zahlreiche Verweisungstätigkeiten, die sie verrichten könne. Berufsunfähigkeit liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Berufungswerberin bemängelt, dass das Erstgericht alle Feststellungen einzig und allein aufgrund der medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen getroffen habe. Widersprüchlichkeiten zwischen dem tatsächlichen Erscheinungsbild der Klägerin und den beschönigenden Darstellungen der Sachverständigengutachten seien offensichtlich leichtfertig übergangen worden. Durch eine zuverlässige Überprüfung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin wäre das Urteil mit keinem Begründungsmangel behaftet. Insbesondere sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin an einem komplexen Zusammenspiel psychischer und körperlicher Erkrankungen leide. Neben den rezidivierenden Divertikulitiden leide sie an einer ausgeprägten psychovegetativen Belastungsstörung, einem Tinnitus, chronischen HWS-Beschwerden sowie an einer reduzierten körperlichen Belastbarkeit. Das Sozialministerium habe am 9. Juli 2025 einen Behinderungsgrad von 40 % festgestellt, insbesondere eine dauerhaft reduzierte Leistungsfähigkeit. Aufgrund eines Katzenbissvorfalls am 24. August 2025 leide sie an multiplen Verletzungen an Händen, Armen und am Körper. Sie habe an einer fortschreitenden Infektion gelitten, an langwierigen Wundheilungsstörungen sowie fortbestehenden Schwellungen, Schmerzen und funktionellen Einschränkungen. Weiters leide sie an einer Verschärfung der psychischen Symptomatik einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Erschöpfungssyndrom, einer chronischen Schlafstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Katzenbiss habe zu einer massiven und dauerhaften Verschlechterung ihrer schon vorher bestehenden Beschwerden geführt. Ein Teil der von den Gerichtsgutachtern erhobenen Anamnese sei erheblich ergänzungsbedürftig, dies insbesondere aufgrund lediglich kurzgehaltener persönlicher Untersuchungen, die nicht geeignet gewesen seien, den relevanten körperlichen und geistigen Zustand der Klägerin in seiner Gesamtheit zu erfassen. Auch sei die Vielzahl von medizinischen Unterlagen nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt worden. Das Erstgericht habe sich ausschließlich auf die Würdigung der vorgelegten eingeholten (fach-)ärztlichen Unterlagen sowie die seitens der Gerichtssachverständigen hieraus gezogenen medizinischen Schlüsse beschränkt, dies zum alleinigen Nachteil der Klägerin.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Die gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrundes erfordert daher, dass die Berufungswerberin nachvollziehbar darstellt, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4]).
Auch wenn sich die Berufungswerberin auf eine Verletzung der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG bezieht, so ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, welche Beweise aufzunehmen und welche Ergebnisse, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem medizinischen Leistungskalkül, nämlich ihrem Restleistungsvermögen, auf dessen Grundlage die Frage der Berufsunfähigkeit oder Invalidität zu prüfen ist, zu erwarten gewesen wären. In Wahrheit unterstellt sie den Sachverständigen pauschal, sie hätten den Zustand der Klägerin beschönigend dargestellt, die Untersuchungen seien kurz gewesen, ein Teil der Anamnese sei ergänzungsbedürftig, ohne konkret auf ein Gutachten und die darin enthaltenen Ausführungen Bezug zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht neben dem berufskundlichen Gutachten ein internistisches, ein neurologisch-psychiatrisches und ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt. Sämtliche medizinischen Gutachten wurden in der Tagsatzung vom 15. April 2026 ausführlich – unter Zugrundelegung des Fragenkatalogs aus dem Schriftsatz ON 16 – erörtert.
§ 87 Abs 1 ASGG normiert zwar, dass das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Im Übrigen ist das Verfahren aber nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist somit im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (RS0103347). Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen. Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien gemäß § 40 Abs 1 ASGG hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der (wenn auch weit zu steckenden) Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen ( Sonntagin Köck/Sonntag, ASGG, § 87 Rz 1, 2). Auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze zeigt die Berufungswerberin keine konkreten Unterlassungen auf, die das Verfahren mangelhaft machen könnten. Inwiefern sich die Klägerin zu Verfahrensergebnissen nicht hätte äußern können, womit das rechtliche Gehör verletzt werde, ist nicht erkennbar.
Im Sozialrechtsverfahren obliegt überdies die Beurteilung eines medizinischen Leistungskalküls grundsätzlich den medizinischen Sachverständigen, die auch die damit im Zusammenhang stehenden medizinischen Fachfragen zu beantworten haben. Das Gericht kann sich auf die die gerichtlich zertifizierten und beeideten Sachverständigen treffende Wahrheits-und Vollständigkeitspflicht verlassen (SVSlg 59.453).
Soweit die Berufungswerberin die Unterlassung ihrer Einvernahme als Partei rügt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung in Sozialrechtssachen, dass die Parteienvernehmung kein geeignetes Beweismittel darstellt, um dadurch Feststellungen zum Bestand und zum Ausmaß eines Leidenszustandes, zu den Therapien und zum Krankheitsverlauf zu gewinnen. Regelmäßig genügen dazu die Angaben der Klägerin im Zuge der Anamnese beim beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen (SVSlg 65.833, 52.442). Anhaltspunkte dahingehend, dass die Parteienvernehmung etwa zur Erweiterung der Befundaufnahme erforderlich gewesen wäre, bestehen nicht. Derartige Anhaltspunkte zeigt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung auch nicht auf.
Zusammenfassend liegt ein Verfahrensmangel daher nicht vor.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Unter Wiedergabe des medizinischen Leistungskalküls der Klägerin sowie der Berufsbilder der kaufmännischen Angestellten und der Informationskräfte im Handel rügt die Berufungswerberin die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin die Tätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten ebenso wie die Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Unweigerlich käme es zu psychischen Belastungen, welche der Klägerin nicht zumutbar seien. Die Tätigkeit als Informationskraft im Handel werde überwiegend in großen Warenhäusern bzw. Handelsketten ausgeführt. Eine praktisch mit vielen Menschen durchzuführende Tätigkeit sei ihr aufgrund des medizinischen Leistungskalküls keinesfalls zuzumuten.
Zur Beurteilung der Frage des Vorliegens des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit ist es notwendig, das Leistungskalkül, also das Ausmaß der (Rest)Arbeitsfähigkeit der Versicherten festzustellen ( RS0084398 ; RS0084399 ). Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit ist die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang die Pensionswerberin im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist und welche Tätigkeiten sie ausführen kann ( Sonntagin Sonntag ASVG 17 § 255 Rz 16).
Nach Erhebung eines medizinischen Leistungskalküls ist daher zu klären, ob die Pensionswerberin die bisher ausgeübte Tätigkeit noch weiterhin ausüben kann. Kann eine Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist ihre Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert (RS0084322; RS0085056). In diesem Fall kann die Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen einer zum Vergleich heranzuziehenden „gesunden Versicherten“ gesunken sein. Verneinendenfalls ist jedoch das Verweisungsfeld zu prüfen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist die Rechtsfrage zu lösen, ob die Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der infrage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0043194 [T3] ).
Vergleicht man im vorliegenden Fall das medizinische Leistungskalkül der Klägerin mit der Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten, bei der es sich um geistig mäßig schwierige Arbeiten handelt, die in Verbindung mit geringen Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit, bei durchschnittlicher Kontaktfähigkeit und bei einer Führungsfähigkeit zu erbringen sind, an die keine besonderen Anforderungen gestellt werden, so liegt eine negative Überschneidung mit dem medizinischen Leistungskalkül nicht vor. Dasselbe trifft auch auf die Verweisungstätigkeit einer Informationskraft im Handel zu.
Da die Klägerin die bisher ausgeübte Tätigkeit noch verrichten kann, kommt es auf die Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs bei Prüfung der Verweisungstätigkeiten schon deshalb nicht an. Im Übrigen handelt es sich bei der Informationskraft im Handel um qualifizierte Fachkräfte, die eine kaufmännische Ausbildung absolviert haben oder mehrere Jahre im Verkauf tätig waren. Inwiefern hier von einem sozialen Abstieg auszugehen wäre, legt die Berufungswerberin nicht dar.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch sind sie nach der Aktenlage erkennbar.
Da Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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