Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Büroangestellte, **, **platz **, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M., Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen (eingeschränkt) EUR 11.417,43 brutto sA , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 2026, Cga*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 6. Mai 2025 bei der Beklagten im Büro angestellt und für die Rechnungslegung und den Einkauf zuständig.
Mit am 20. August 2025 eingebrachter Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung von (eingeschränkt und der Höhe nach unstrittig) EUR 11.417,43 an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung, da sie am 6. Juni 2025 fristwidrig gekündigt worden sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass das Dienstverhältnis am 5. Juni 2025 einvernehmlich beendet worden sei. Das Kündigungsschreiben sei nicht von ihr beauftragt oder freigegeben worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Bereich der Gartengestaltung. C* D* übernahm den Betrieb der Beklagten und ist mit sämtlichen Aufgaben und Agenden im Betrieb betraut; E* ist seit kurzem Geschäftsführerin der Beklagten.
Da C* D* und E* mit der Arbeit der Klägerin unzufrieden waren, entschieden sie sich dazu, das Dienstverhältnis zu beenden. Die beiden baten F* G*, zum damaligen Zeitpunkt Büroangestellte der Beklagten, nach einer Dienstbesprechung im Besprechungsraum zu bleiben. E* und C* D* teilten ihr sodann mit, dass sie die Klägerin kündigen müssen.
Im Anschluss an diese Unterredung wurde die Klägerin noch einmal in den Besprechungsraum zu C* D* gerufen. C* D* teilte der Klägerin mit, dass sie mit ihrer Arbeit nicht zufrieden seien, sie zu schlampig sei und Fehler machen würde. Die Klägerin war überrascht und konsterniert und fragte, was dies nun bedeuten würde, woraufhin C* D* antwortete, dass sie gekündigt wird.
Während dieses Gespräch im Besprechungsraum stattfand, erteilte E* F* G* im Büro den Auftrag, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen. Als F* G* das Kündigungsschreiben erstellt hatte, waren weder E* noch C* D* am Betriebsgelände auffindbar, weshalb F* G* dieses Schreiben – wie allgemein bei Schreiben üblich, wenn die beiden nicht im Büro waren – mit dem Zusatz „i.A.“ unterfertigte. Weiters ließ sie es von der Klägerin unterschreiben und händigte ihr eine Kopie aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, dh an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 Rz 1). Dass sich das Erstgericht aufgrund seiner Überzeugung für eine von mehreren Darstellungen entscheidet, gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, wobei es die Gründe insoweit auszuführen hat, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (vgl RIS-Justiz RS0043175). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden.
Das Erstgericht hat sich in seiner umfassenden Beweiswürdigung mit allen relevanten Beweisergebnissen – insbesondere mit den unterschiedlichen Aussagen – detailliert auseinandergesetzt und die nun relevierten Feststellungen unter Anführung seiner Überlegungen und Schlussfolgerungen plausibel begründet. Das Erstgericht hat die Parteien und Zeugen gesehen und eingehend vernommen. Es konnte sich daher aus eigener Wahrnehmung ein umfassendes Bild von ihrer Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit machen. Einzelne Aussagen konnte es auch durch Urkunden untermauern.
Auf die Überlegungen ON 14 S 4 bis 9 wird gemäß § 500a ZPO verwiesen, sodass sich die folgenden Ausführungen auf eine kurze Replik zu den Berufungsargumenten – die Berufung versucht jeweils die Aussagen der Geschäftsführerin E* und des C* D* als glaubwürdiger als jene der Klägerin und der F* G* darzustellen – beschränken.
2.1 Die Beklagte bekämpft die Feststellung zum Auftrag an F* G*, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, und begehrt die Ersatzfeststellung, dass F* G* dieses Schreiben eigenmächtig und ohne Anweisung konzipiert sowie unterfertigt habe.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich F* G* in einem aktiven Rechtsstreit mit der Beklagten befinde und ein konkretes, unmittelbares Interesse daran habe, den Prozessgegner der Beklagten zu unterstützen. Das habe C* D* in seiner Einvernahme ausgesagt, jedoch habe das Erstgericht diesen Einwand ohne ausreichende Begründung als unbelegt abgetan. Es gereiche F* G* nämlich zum Vorteil, die Glaubwürdigkeit der Beklagten zu erschüttern, um ihr eigenes Prozessvorbingen zu unterstützen. Ferner habe E* dezidiert bestritten, die Erstellung des Kündigungsschreibens beauftragt zu haben, und erklärt, bei Kenntnis des Schreibens F* G* später nicht einen Wiedereinstieg im Betrieb angeboten zu haben. Schließlich liege den Aussagen von F* G* ein Widerspruch zu Grunde, da sie E* das Kündigungsschreiben nicht mehr zeigen hätte müssen, wenn sie bereits zuvor von dieser zur Unterfertigung angewiesen worden wäre.
2.2 Woraus sich dieses Interesse der F* G* am Prozessverlust der Beklagten ergeben bzw welche Vorteile sie haben soll, führt die Berufung nicht nachvollziehbar aus. Das Verhalten „der Beklagten“ (bzw der Geschäftsführerin E* und deren Schwiegervater C* D*) gegenüber der Klägerin unterliegt nicht der Beweiswürdigung im Prozess der F* G* gegen die Beklagte. Anhaltspunkte, dass sich F* G* bereits zum Zeitpunkt der Verfassung des Kündigungsschreibens in einem Konflikt zur Beklagten befunden hat und zu deren Lasten Ansprüche der Klägerin wahren wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Viel eher haben E* und C* D* ein wirtschaftliches Interesse, einen bestimmten Ausgang des Verfahrens zu erreichen.
Das Argument des Erstgerichts (ON 14 S 9), dass F* G* den Auftrag überzeugend schilderte und keinerlei Vorteil aus einem eigenmächtig verfassten Kündigungsschreiben zog, trifft daher zu. Das steht wiederum im Einklang mit der Aussage der Klägerin, F* G* habe ihr bei Aushändigung des Kündigungsschreibens gesagt, dass E* ihr das aufgetragen habe (ON 9.3 S 8).
Die Aussage von F* G* ist auch nicht insofern widersprüchlich, als sie bei einem entsprechenden Auftrag das Kündigungsschreiben E* nicht mehr zeigen hätte müssen. Sie wollte das Dokument nicht von vornherein mit dem Vermerk „im Auftrag“ selbst unterzeichnen, sondern tat dies erst, als sie weder E* noch C* D* auffinden konnte (ON 9.3 S 25).
3.1 Des weiteren ficht die Beklagte die Feststellung an, wonach F* G* eröffnet worden sei, dass die Klägerin gekündigt werde, und beantragt die Feststellung, dass diese über die bevorstehende einvernehmliche Auflösung informiert worden sei.
Die Beklagte verweist wiederum auf den beschriebenen Interessenkonflikt der F* G* sowie die Äußerung von E*, dass vorab mit C* D* eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses besprochen worden sei. Auch C* D* habe bestätigt, dass das Gespräch mit der Klägerin auf eine einvernehmliche Beendigung ausgerichtet gewesen sei. Die interne Kommunikation gegenüber F* G* könne daher nicht auf eine einseitige Kündigungsentscheidung gerichtet gewesen sein. Die widersprüchlichen Angaben von F* G* einerseits sowie E* und C* D* andererseits seien vom Erstgericht nicht erörtert worden.
3.2 Hinsichtlich des eigenen Prozesses von F* G* gegen die Beklagte kann auf das unter Punkt 2.2 Angeführte verwiesen werden.
Wenn die Geschäftsführerin und C* D* intern eine einvernehmliche Auflösung angestrebt haben, folgt daraus nicht, dass sie dies auch F* G* gegenüber kommunizierten. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Aussagen tragen die Ersatzfeststellung jedenfalls nicht.
Die Beklagte übersieht bei der begehrten Feststellung auch die zeitlichen Abfolge der Gespräche. Die Information von F* G* erfolgte unmittelbar nach der Dienstbesprechung und noch bevor die Klägerin wieder in den Besprechungsraum geholt wurde. Selbst wenn die Klägerin daher mit einer einvernehmlichen Auflösung einverstanden gewesen wäre, konnte C* D* dies beim Gespräch mit F* G* noch gar nicht wissen und sie daher auch nicht über eine einvernehmliche Auflösung informieren.
4.1 Die Beklagte wehrt sich in ihrer Beweisrüge auch noch gegen die Feststellung, dass C* D* gegenüber der Klägerin die Kündigung ausgesprochen habe. Festzustellen gewesen wäre die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem 6. Juni 2025 als letzten Arbeitstag.
Die Beklagte argumentiert, dass F* G*, welche mit ihrer Aussage jene der Klägerin untermauere, keine eigenen Wahrnehmungen zu dem Gespräch zwischen dieser und C* D* habe. Daher habe ihre Zeugenaussage keinen eigenen Beweiswert. Dem gegenüber habe die Aussage der E*, auch wenn diese ebenso lediglich (von C* D*) über die Unterredung informiert worden sei, eigenständigen Beweiswert, weil ihr C* D* spontan danach über das Gespräch berichtet habe. Die Nachricht der Klägerin an H* über die Kündigung stelle „die subjektive Wahrnehmung der Klägerin in einem emotionalen Moment“ dar und ihr Empfinden der Situation als einseitige Entscheidung, auch wenn das Dienstverhältnis tatsächlich einvernehmlich aufgelöst worden sei, sei nicht unüblich. Außerdem lege das reaktionslose Verlassen des Betriebsgeländes durch die Klägerin nach dem Beendigungsgespräch mit C* D* eine einvernehmliche Auflösung nahe.
4.2.1 Sowohl F* G* als auch E* können nur vom Hörensagen Angaben zum Gespräch zwischen der Klägerin und C* D* machen. Dafür, dass nur E* über die Form der Beendigung richtig informiert wurde, F* G* hingegen nicht, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Vielmehr spricht gegen eine einvernehmliche Auflösung die zeitnahe Whats-App-Nachricht der Klägerin an ihre Freundin H*, wonach sie soeben von Herrn D* gekündigt worden sei (Blg ./D). Die von F* G* geschilderte psychische Verfassung der Klägerin („ Sie war komplett vor den Kopf gestoßen. “ ON 9.3 S 24) passt ebenfalls zu einer Kündigung durch C* D*.
4.2.2 Da die Kündigung fristwidrig am 6. Juni mit 6. Juni 2025 als letzten Arbeitstag ausgesprochen wurde (Blg ./A), ist klar, dass die Kündigungsfrist beim Verlassen der Firma durch die Klägerin kein Thema war. Zudem ging die Klägerin – veranlasst durch C* D* – von einer Beendigung in der Probezeit aus.
Das Thema Probezeit wirft tatsächlich kein besonders gutes Licht auf die Beklagte. Der Versuch, die Meinung der Klägerin auszunützen, es sei eine Probezeit vereinbart worden (ON 9.3 S 7), ist ein beachtliches Indiz dafür, dass die Beklagte die Klägerin (möglichst rasch) loswerden wollte. Den Bedenken des Steuerberaters bezüglich Kündigungsfrist hielt C* D* nämlich entgegen, die Klägerin habe doch selbst von einer Probezeit gesprochen, werde daher nicht zur Arbeiterkammer gehen und wenn doch, habe man einen guten Anwalt (Zeugin G* ON 9.3 S 24; PV Klägerin ON 9.3 S 10).
Dass F* G* dieses Gespräch mit dem Steuerberater erfunden und wahrheitswidrig der Klägerin geschildert hat, ist sehr unwahrscheinlich. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn für das Erstgericht (die unter Wahrheitspflicht aussagende) F* G* einen glaubwürdigen und aufrichtigen Eindruck hinterließ und es deren Angaben und die der Klägerin als nicht abgesprochen beurteilte (ON 14 S 7).
4.2.3 Gegen die Glaubwürdigkeit des C* D* spricht zudem, dass er wohl unter der Annahme, die Probezeit (wäre sie denn vereinbart worden) hätte am 5. Juni 2025 geendet, im Verfahren vehement vertrat, das Beendigungsgespräch habe an diesem (seiner Meinung nach letzten) Tag stattgefunden. Dies wurde jedoch durch objektivierbare Beweisergebnisse (Fotos auf WhatsApp Blg ./G) widerlegt und die Feststellung des Datums 6. Juni 2025 blieb schlussendlich unbekämpft.
5 Das Berufungsgericht hat somit keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung; der bloße Umstand nämlich, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Beklagten sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Vielmehr ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Dies ist der Berufung nicht gelungen.
6 Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
7 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat Anspruch auf die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung, allerdings ist die Kostenbemessungsgrundlage auf den eingeschränkten Klagsbetrag von EUR 11.417,43 zu korrigieren.
8 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da die Entscheidung ausschließlich von Tat- und nicht von Rechtsfragen abhing.
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