Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Birgit Ritzberger (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, ** B*, vertreten durch Dr. Clemens Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle ** Mag. C*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2026, Cgs*-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 18.11.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17.7.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.8.2024 im gesetzlichen Ausmaß und jeweils hilfsweise (erkennbar) die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) sowie die Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation. Aufgrund seiner im Detail dargestellten Leidenszustände bzw Beschwerden sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Dem Kläger ist nur noch einfacher bzw durchschnittlicher Zeitdruck (normales Arbeitstempo) zumutbar. Hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit, des Auffassungsvermögens, der Aufmerksamkeit, der Umstellbarkeit und des Erlernens neuer Fähigkeiten im Rahmen des Ausbildungsniveaus bestehen keine Einschränkungen. Es bestehen zudem keine Einschränkungen hinsichtlich Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit, Eigenverantwortung und Verantwortungsfähigkeit. Durchsetzungsfähigkeit ist gegeben; Regulationsaufwand ist dem Kläger jedoch nicht zumutbar. Zudem ist Teamfähigkeit nur bei wohlwollender und nicht kompetitiver Teamstruktur gegeben. Aktive und passive Kontakt- bzw Kommunikationsfähigkeit sind beim Kläger vorhanden, sodass ihm einfache Auskunftstätigkeiten zumutbar sind. Emotional angespannte, zugespitzte Situationen (zum Beispiel Gedränge, Lärm und Beschwerden), die Nervosität provozieren können, sollten jedoch vermieden werden.
Dem Kläger ist nur mehr eine Tagesarbeitszeit von 4 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zumutbar.
Eine Wohnsitzverlegung bzw Wochenauspendeln sind dem Kläger aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Tagesauspendeln ist ihm in der Größenordnung von 60 Minuten pro Wegstrecke (Fahrzeit) zumutbar.
Der Kläger kann aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr als Taxilenker arbeiten, da diese Tätigkeit sein Leistungskalkül überschreiten würde.
Jedoch stimmt das Leistungskalkül des Klägers mit den Anforderungen an die Tätigkeiten in Teilzeit als Portier oder Museumsaufseher überein.
Ein Portier ist für den Empfang und die Betreuung von Besuchern, Gästen oder Kunden in Gebäuden, Hotels, Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen zuständig. Er überwacht den Eingangsbereich, nimmt Telefonate entgegen, erteilt Auskünfte und gibt Schlüssel oder Besucherausweise aus. Die körperlichen Anforderungen an Portiere sind jene von leichten Tätigkeiten im Sitzen und Stehen. Es müssen nur geringe Gehstrecken zurückgelegt werden und regelmäßiges Heben oder Tragen über 5 kg ist nicht notwendig. Ebenso kommt es bei der Tätigkeit als Portier zu keinen Arbeiten in Zwangshaltungen; Klettern oder Bücken ist nicht erforderlich. Einfaches Seh- und Hörvermögen ist für die Tätigkeit als Portier ausreichend (gegebenenfalls mit Sehhilfe/Hörgerät). Ausreichend ist zudem die Fähigkeit zu einfachen Orientierungstätigkeiten (Tür-/Personenkontrolle). An psychischen Voraussetzungen sind für die Tätigkeit als Portier grundlegende Zuverlässigkeit und Aufmerksamkeit erforderlich sowie einfache Kommunikationsfähigkeit. Ein hohes Stressniveau ist nicht erforderlich.
Ein Museumsaufsichtsorgan ist für die Aufsicht und Sicherheit in Ausstellungsräumen eines Museums verantwortlich. Hauptaufgaben sind die Überwachung der Besucher, der Schutz der Exponate sowie die Einhaltung der Hausordnung. Die Aufsichtsperson achtet darauf, dass keine Gegenstände berührt oder beschädigt werden, sorgt für Ruhe und Ordnung und steht Besuchern bei Fragen zur Verfügung. Die körperlichen Anforderungen an ein Museumsaufsichtsorgan sind: Überwiegend sitzende oder stehende Tätigkeit mit Möglichkeit zum gelegentlichen Positionswechsel. Keine Zwangshaltungen, kein Heben oder Tragen nennenswerter Lasten. Keine Arbeiten auf Leitern oder in gebückter Haltung, keine körperlich schweren Verrichtungen. Funktionelle Voraussetzungen für die Tätigkeit als Museumsaufsichtsorgan sind einfaches Sehvermögen (gegebenenfalls mit Sehhilfe) zur Raum- und Personenüberwachung. Notwendig ist zudem ein einfaches Hörvermögen (gegebenenfalls mit Hörgerät) für akustische Signale oder Besucheransprache. Grundlegende Orientierungsfähigkeit im Raum ist für die Tätigkeit als Museumsaufsichtsorgan ebenso notwendig wie grundlegende Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit und einfache Kontaktfähigkeit für Besucheranfragen. Es ist kein hoher Entscheidungsdruck gegeben und stellt die Tätigkeit keine komplexen kognitiven Anforderungen.
Für die genannten Verweisungstätigkeiten gibt es auch in Teilzeit im regional eingeschränkten, vom Wohnort des Klägers in B* binnen einer Stunde Fahrzeit pro Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Gebiet (welches unter anderem die Orte **, **, **, **, **, **, **, ** und ** umfasst) einen hinreichenden Arbeitsmarkt von über 30 Stellen, die mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar sind.
In der rechtlichen Beurteilungging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass der Kläger mit seinem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die Tätigkeiten als Portier und Museumsaufsichtsorgan auszuüben und dabei die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Er sei daher nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung meint zusammengefasst, dass die Tätigkeiten als Portier und Museumsaufsichtsorgan nicht mit dem festgestellten Leistungskalkül vereinbar seien.
Dazu ist auszuführen:
1. Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage (RS0043194 [T1]). Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung des medizinischen Leistungskalküls sowie der Anforderungen, die mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0043194 [T3]).
2.1 Die Berufung verweist zunächst darauf, dass beide Tätigkeiten ihrem Wesen nach von fortlaufender Interaktion mit Besuchern, situationsbezogener Steuerung und der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollfunktionen geprägt seien; dies stehe jedoch in einem nicht auflösbaren Spannungsverhältnis zum vom Erstgericht festgestellten Leistungskalkül (zu den psychiatrischen Einschränkungen). Dem ist zu erwidern, dass die Berufung in Bezug auf die vom Erstgericht festgestellten Anforderungen an die beiden Verweisungsberufe zum Teil maßgebliche von diesem getroffene Feststellungen außer Acht lässt. So ist für die Tätigkeit als Portier nur grundlegende Zuverlässigkeit und Aufmerksamkeit sowie einfache Kommunikationsfähigkeit und kein hohes Stressniveau erforderlich. Für die Tätigkeit eines Museumsaufsichtsorgans ist ebenso grundlegende Zuverlässigkeit und Aufmerksamkeit sowie einfache Kontaktfähigkeit für Besucheranfragen nötig; es ist kein hoher Entscheidungsdruck gegeben und stellt die Tätigkeit keine komplexen kognitiven Anforderungen. Mit diesen Anforderungen stimmt jedoch das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül des Klägers überein.
2.2 Soweit die Berufung den dem Kläger nicht zumutbaren Regulationsaufwand releviert, ist ihr entgegen zu halten, dass ein solcher von den Verweisungsberufen eines Portiers und Museumsaufsichtsorgans nicht gefordert wird. Dieser besteht auch nicht im Zusammenhang mit den von der Berufung angesprochenen Tätigkeiten (Besucheranfragen, Kontrollsituationen, Aufrechterhaltung von Ordnung und situationsabhängige Kommunikation mit Dritten). Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die vom Erstgericht beigezogene berufskundliche Sachverständige die Unzumutbarkeit des Regulationsaufwands berücksichtigt hat (vgl ON 14, 7) und dabei unter detaillierter Darstellung der Anforderungen an die Verweisungstätigkeiten eines Portiers und Museumsaufsichtsorgans deren zumutbare Ausübung attestiert hat (vgl ON 14, 14 ff).
2.3 Die Vermeidung von emotional angespannten bzw zugespitzten Situationen, insbesondere Situationen mit Gedränge, Lärm, Beschwerden sowie Nervosität provozierende Situationen, wurde von der berufskundlichen Sachverständigen bei ihrer Einschätzung, dass dem Kläger die Tätigkeit eines Portiers und Museumsaufsichtsorgans möglich sei, ebenfalls als Leistungseinschränkung berücksichtigt (vgl ON 14, 7). Das Auftreten derartiger Situationen wurde vom Erstgericht im Zusammenhang mit den Anforderungen an diese beiden Verweisungsberufe, die sich mit den berufskundlichen Ausführungen decken, auch nicht festgestellt. Insbesondere steht dies den vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Feststellungen, dass in Bezug auf die Tätigkeit eines Portiers ein hohes Stressniveau nicht erforderlich ist und dass für die Tätigkeit eines Museumsaufsichtsorgans bloß eine einfache Kontaktfähigkeit für Besucheranfragen notwendig ist sowie insofern kein hoher Entscheidungsdruck gegeben ist und keine komplexen kognitiven Anforderungen bestehen, entgegen. Damit zeigt die Berufung auch in diesem Rahmen nicht auf, dass die Anforderungen an die Verweisungsberufe eines Portiers und Museumsaufsichtsorgans nicht mit dem Restleistungskalkül des Klägers in Einklang zu bringen sind.
2.4 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Anforderungen an die Tätigkeiten eines Portiers und Museumsaufsichtsorgans das festgestellte Restleistungskalkül des Klägers nicht übersteigen.
3. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht für eine Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T26, T31], RS0043338 [T32], RS0043480 [T22] ua).
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
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