Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Robert Tremel, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen 1.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 6 R 144/25f-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 24. September 2025, GZ 6 C 55/25a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Klägermacht einen auf §§ 4, 9 BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) gestützten Schadenersatzanspruch von 1.000 EUR als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend. Er sei bei einem Volksfest als Rollstuhlfahrer vom abendlichen geselligen Ausklang im Festzelt der Beklagten ausgeschlossen und deshalb diskriminiert worden.
[2] Das Erstgerichtbejahte den Anwendungsbereich des BGStG, wies die Klage aber mangels Diskriminierung ab.
[3] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung, wobei es – ausgehend von der Rechtsmittelbeschränkung des § 501 ZPO – die Tatsachenrüge nicht behandelte. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[4] Die von der Beklagten nicht beantwortete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt .
[5]1.1 Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält (RS0042424).
[6]Der Kläger weist auch zutreffend darauf hin, dass der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 6 ZPO widerspricht.
[7]1.2 Nach § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision zwar dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. § 502 Abs 2 ZPO gilt allerdings seit der ZVN 2022 (BGBl I 2022/61) gemäß § 502 Abs 5 Z 6 ZPO nicht für ab 1. 5. 2022 eingebrachte Klagen (§ 619 Abs 2 Z 13 ZPO) betreffend Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
[8]1.3 Die vom Berufungsgericht entschiedene Streitigkeit fällt unter § 502 Abs 5 Z 6 ZPO, weil die Klage am 24. 1. 2024 eingebracht wurde und einen Anspruch nach dem genannten Gesetz zum Gegenstand hat.
[9] 1.4 Damit ist das Rechtsmittel des Klägers nicht jedenfalls unzulässig.
[10]1.5 Das Berufungsgericht hätte daher nach den Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO aussprechen müssen, ob die Revision wegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder nicht. Eine Zurückstellung des Akts an das Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden wäre und die Revision ohnehin als außerordentliche Revision ausgeführt ist (RS0042424 [T2]; vgl auch RS0042438 [T11]).
[11]2. Die Revision zeigt auch zutreffend eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wegen einer Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens auf, weil das Berufungsgericht zu Unrecht § 501 Abs 1 ZPO angewandt und die Beweisrüge des Klägers nicht geprüft hat. Diese Bestimmung gilt nämlich nicht für die in § 502 Abs 4 und 5 ZPO bezeichneten Streitigkeiten. Oben wurde bereits aufgezeigt, dass der hier anzuwendende § 502 Abs 5 Z 6 ZPO Streitigkeiten nach dem BGStG betrifft.
[12]3. Das Berufungsgericht hat es daher in der unrichtigen Annahme des Vorliegens des § 501 Abs 1 ZPO unterlassen, die Tatsachenrüge zu behandeln. Darin liegt eine wahrzunehmende erhebliche Verletzung der Rechtsvorschriften des Verfahrensrechts, deren Wahrung der Rechtssicherheit dient (RS0041365), wobei dieser Mangel auch abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RS0043027 [T3]; RS0043371; 5 Ob 25/88; 6 Ob 19/03t; 2 Ob 68/09b).
[13]Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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