Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, wider die beklagte Partei B * , **, vertreten durch Dr. Johannes Grahofer , Rechtsanwalt in Amstetten, wegen EUR 65.000,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25.8.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit EUR 3.769,92 (darin EUR 628,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger übergab dem Beklagten jeweils in bar am 8.1.2022 EUR 50.000,- und am 28.4.2022 EUR 15.000,-.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung dieser EUR 65.000,- samt gesetzlichen Zinsen. Er habe dem Beklagten diese Beträge als Darlehen gewährt, die zur Rückzahlung fällig seien.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung. Er wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe ihm das Geld übergeben, um es im Namen des Beklagten, aber auf Rechnung und Risiko des Klägers in ein vom Beklagten vorgestelltes Anlagemodell zu investieren. Tatsächlich dürften sich die Investitionen infolge eines Anlagebetrugs als Totalverlust herausstellen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 3 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es die Sache zusammengefasst dahingehend, dass der Kläger und der Beklagte Darlehensverträge geschlossen hätten und die Darlehen zur Rückzahlung durch den Beklagten fällig seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Beklagte bekämpft in seiner Beweis- und Tatsachenrüge folgende Feststellungen:
„Der Beklagte wandte sich folglich an den Kläger, den er seit vielen Jahren freundschaftlich-geschäftlich kennt, und berichtete dem Kläger von seinem laufenden Investment und den Ertragsaussichten. Er fragte den Kläger, ob er ihm dafür Geld geben kann, um höhere Erträge zu erzielen. Der Kläger war damit einverstanden und übergab dem Kläger am 8.1.2022 EUR 50.000,-, wobei die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte dem Kläger den Betrag zur Gänze bis zum 8.1.2023 zurückzahlen muss.
In weiterer Folge wurde dem Beklagten von dem scheinbaren Veranlagungsunternehmen suggeriert, EUR 1.000.000,- ausbezahlt zu erhalten, wenn eine weitere Einzahlung von EUR 30.000,- erfolgen würde. Daraufhin trat der Beklagte am 28.4.2022 wieder an den Kläger heran, der dem Beklagten weitere EUR 15.000,- als Leihgeld übergab. Die Parteien vereinbarten eine jederzeitige
Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten nach Aufforderung durch den Kläger.
Der Kläger tätigte selbst zu keinem Zeitpunkt Investitionen in das vom Beklagten dargelegte Anlagemodell. Der Beklagte investierte die ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Geldmittel stets auf eigenes Risiko und nicht auf Rechnung des Klägers.“
„Die Parteien planten daraufhin die Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses in Form eines vollstreckbaren Notariatsakts durch den Beklagten und die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Der Beklagte verweigerte letztlich eine Unterzeichnung des Schuldanerkenntnis, räumte jedoch ein, das Geld an den Kläger zurückzahlen zu müssen.“
Die anstelle dieser Feststellungen gewünschten Feststellungen lauten:
„Der Beklagte wandte sich an den Kläger, welchen er seit vielen Jahren freundschaftlich-geschäftlich kennt, und berichtete dem Kläger von seinem laufenden Investment und den Ertragsaussichten. Aufgrund der Schilderungen dieser Ertragsaussichten hat der Kläger in weiterer Folge beschlossen, selbst in das vom Beklagten dargestellte Anlagemodell zu investieren, wobei allerdings das Investment im Namen des Beklagten, aber auf Rechnung des Klägers, zu erfolgen hatte.
Der Kläger hat in weiterer Folge dem Beklagten am 8.1.2022 einen Bargeldbetrag von EUR 50.000,- aus seinem Tresor übergeben. Aufgrund der weiteren positiven Kontomitteilungen der C* hat der Kläger dem Beklagten am 28.4.2022 einen weiteren Betrag von EUR 15.000,- zur Veranlagung übergeben. Die Geldübergaben und Gespräche haben im Privathaus des Klägers stattgefunden.
Der Kläger tätigte die Investitionen in Höhe von insgesamt EUR 65.000,- jedenfalls auf eigene Rechnung, aber im Namen des Beklagten.
Um die Rückflüsse des veranlagten Geldes und allfälliger Gewinne steuertechnisch erklären zu können, wurde zwischen den Streitteilen der Auszahlungsbeleg vom 8.1.2002, Beilage ./A, und der Vertrag über Leihgeld vom 28.4.2022, Beilage ./B, errichtet.
Als der Kläger in weiterer Folge feststellte, dass es zum Totalverlust seiner Investitionen gekommen ist, hat er vom Beklagten die Rückzahlung der durch den Beklagten im Namen des Klägers veranlagten Gelder gefordert.
Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Klagevertreter zugestanden, dem Kläger Geld zu schulden, und deshalb auch die Unterfertigung eines Schuldanerkenntnisses in Notariatsaktsform verweigert.“
Der Kläger habe in der Parteienvernehmung ausgesagt, der Beklagte habe ihm von dem gegenständlichen Investment erzählt. Er – der Kläger – habe dem Beklagten mitgeteilt, an diesem Investment nicht interessiert zu sein, weil er schon einmal eine schlechte Erfahrung betreffend seiner Mutter gemacht habe, die bei einem Investment einiges an Geld verloren habe. Anlässlich der zweiten Geldübergabe habe der Kläger seiner Tochter mitgeteilt, er würde sie enterben, wenn sie bei dem gegenständlichen Investment Geld veranlagen würde.
Lege man der Beweiswürdigung diese Aussagen des Klägers zugrunde, dann hätte dieser nicht bereit sein dürfen, dem Beklagten für ein aus seiner Sicht derart risikoreiches Investment Geld zu geben. Dies umso mehr, als er von der Vermögenslosigkeit und dem Einkommen des 81-jährigen Beklagten lediglich als Pensionist gewusst habe.
Das Erstgericht hätte davon ausgehen müssen, dass der Beklagte den Kläger von der Rentabilität des Investments überzeugt und dieser den Beklagten beauftragt habe, für ihn dort Geld zu veranlagen.
Diesen Sachverhalt habe auch die Aussage der Zeugin D* untermauert, dass ihr Vater [der Kläger] sinngemäß gesagt habe, eine Anlage in dem vom Beklagten dargestellten Investment sei eine schlechte Idee.
Der Beklagte habe ausgesagt, das ganze Investment sei auf seinen Namen gelaufen, weil der Kläger da nicht selbst habe in Erscheinung treten wollen.
2. Die Berufung verschweigt wesentliche, vom Erstgericht in der Beweiswürdigung herangezogene Teile der Parteienaussage des Beklagten und verkürzt bzw verzerrt auch die Parteienaussage des Klägers. Daraus folgend setzt sich die Beweisrüge des Beklagten nicht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander, sondern versucht durch eine nicht im Ansatz überzeugende Herleitung (dazu unten) Teile der Parteienaussage des Klägers und der Zeugenaussage der Tochter des Klägers in das Gegenteil ihres tatsächlichen Inhalts zu verkehren.
Das Erstgericht hat ausführlich und sehr gut nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Prozessstandpunkt des Beklagten schon aufgrund dessen eigener Aussage nicht folgte (insoweit wird auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen [§ 500a 2. Satz ZPO]). Dem setzt die Berufung – wie bereits angemerkt – nichts entgegen. Dementsprechend vermag die aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15; RS0041835) von vornherein keine Zweifel an der Plausibilität der Beweiswürdigung und der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts zu begründen.
Der Kläger hat ausgesagt, sich für Details des Investments des Beklagten nicht interessiert zu haben, er habe gar nicht wissen wollen, wofür der Beklagte das Geld brauche (ON 11.4, S 4, 6); er habe diesem aus Dankbarkeit für einen früheren guten Rat geholfen, der 70 % eines Jahresumsatzes des Klägers betroffen habe (ON 11.4, S 6).
Ohne nähere Kenntnis vom Gegenstand des Investments des Beklagten hätte der Kläger die Gefahr eines erheblichen, wenn nicht sogar Totalverlusts nicht vorhersehen können/müssen. Dementsprechend hatte er auch keinen Grund, nicht bereit zu sein, dem Beklagten, dem er seiner Aussage nach einen Gefallen schuldete, die verfahrensgegenständlichen Darlehen zu gewähren. Seine eigene grundsätzliche Skepsis gegenüber privaten „Investements“ ändert daran nichts.
Der Argumentation des Berufungswerbers fehlt damit die Grundlage.
Wie bereits vom Erstgericht aufgezeigt, sprechen überdies auch die schriftlichen Vereinbarungen ./A und ./B klar für die Darstellung des Klägers.
Die Beweis- und Tatsachenrüge des Beklagten veranlasst das Berufungsgericht nicht dazu, von den überzeugend begründeten Feststellungen des Erstgerichts abzugehen.
3. Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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