Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den KR Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, pA Brand - Neuhauser - Donner-Reichstädter Rechtsanwälte GmbH, **, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH&Co KG , FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.000 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.3.2026, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 500 samt 4 % Zinsen ab 15.4.2025 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 1.500 samt 4 % Zinsen ab 15.4.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.775,93 (darin EUR 634,02 USt und EUR 974 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 162,53 (darin EUR 27,09 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Kläger war früherer Spitzenpolitiker und ist nunmehr Obmann des C* A* – D*, das bei den Wahlen 2025 den Einzug in den ** Landtag klar verfehlte. Der Kläger erzielte jedoch ein Bezirksvertretungsmandat im Bezirk **. Abgesehen davon ist er als Unternehmer tätig.
Die Beklagte ist Medieninhaberin der unter E* erreichbaren Website, wobei es sich um die Internetseite der Tageszeitung „F*“ und der Gratisausgabe „B*“ handelt. Die Inhalte dieser Website werden auch über eine App verbreitet, die über Smartphones mit dem Betriebssystemen iOS und Android abrufbar ist. Medieninhaberin dieser App ist ebenfalls die Beklagte. Alle über die Website veröffentlichten Artikel scheinen auch auf der App auf. Die beiden hervorgehobenen Medien verfügen über eine große Reichweite. Die Beklagte ist darüber hinaus Medieninhaberin des ohne Beschränkungen zugänglichen Facebookprofils ** und verfügt insofern über mehr als 325.000 Abonnenten. Ebenso ist die Beklagte Medienhaberin des ohne Beschränkungen zugänglichen X-Profils (vormals „Twitter“) G* und verfügt insofern über mehr als 22.000 Abonnenten.
Am Dienstag 15.4.2025 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer oben genannten Website bzw App einen Artikel mit der Überschrift „Ex-Weggefährte redet – Schwerer Vorwurf: A* soll bei Begräbnis seiner Mutter abkassiert haben“. In diesem Artikel war mittels Framing ein Video eingebettet, das die Überschrift „Abrechnung mit A*: H* spricht Klartext“ trug. Darin war das folgende Bild,
[Bild entfernt]
ein Selfie, über den Screenshot eines Smartphones zu sehen, allerdings mit Verpixelung der neben dem Kläger befindlichen Person und mit dem oben eingeblendeten Namen des Klägers als Versender. Diese Einblendung erfolgte für ein paar wenige Sekunden (2:29 – 2:35) und zwar gleichzeitig mit neun anderen Bildern, alle in Form zweier Screenshots. Das in Rede stehende Bild hat gegenüber den anderen Bildern keinen besonderen Auffälligkeitswert und kann nur wahrgenommen werden, wenn im entsprechenden Zeitfenster die Pausentaste betätigt wird. Thema des Videos ist die Behauptung des im Video auftretenden H*, wonach der Kläger mit dem im Zusammenhang mit dem Begräbnis seiner Mutter vereinnahmten Geld einen Urlaub finanziert habe. Sämtliche über die beiden Screenshots ersichtlichen Bilder verfolgen den Zweck, den behaupteten Urlaub unter Beweis zu stellen. Ausgerechnet des in Rede stehenden Bilds hätte es dazu aber nicht bedurft. Vielmehr hätten dazu die anderen Bilder auch ausgereicht.
Das Video war bereits zuvor auf E*/video frei abrufbar gewesen. Diesbezügliche Medieninhaberin ist die B*.I* GmbH. Zwischen dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft und dem Geschäftsführer der Beklagten besteht Personenidentität. Auf den beiden oben genannten Social-Media Profilen der Beklagten war der in Rede stehende Artikel mittels Hyperlink verlinkt worden. Das Bild war auf diese Art und Weise zumindest für fast drei Monate bis zur Klagseinbringung am 10.7.2025 zu sehen. Die genannten Handlungen der Beklagten erfolgten in Gewinnerzielungsabsicht.
Das in Rede stehende Bild, ein Selfie, nahm der Kläger auf. Es zeigt ihn und einen Freund namens J*. Der Kläger schickte dieses Bild einem seiner Geschäftspartner im privaten Rahmen. Die Verpixelung stammt weder vom Kläger noch von J*. Im Zusammenhang mit dem auf dem Video gesprochenen Text hätte der Kläger das Bild keinesfalls freigegeben. Der Kläger wurde von der Beklagten auch nicht gefragt, ob sie das Bild verwenden dürfe. Ein vorangehender Verkauf dieses Bilds durch den Kläger oder dergleichen war ebenso wenig erfolgt.
Der Kläger begehrte ursprünglich, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen das von ihm geschaffene Lichtbildwerk oder Bearbeitungen hiervon – ohne seine Zustimmung - zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn der Kläger als Urheber des Lichtbildwerks nicht genannt wird (1.), die Veröffentlichung des Urteils auf der unter E* erreichbaren Website (2.) und die Zahlung von EUR 2.000 s.A. (3.).
Begründend brachte er vor, er sei (Hobby-)Fotograf und Urheber (§ 10 Abs 1 UrhG) des Lichtbildwerks (§ 3 Abs 2 UrhG), das er selbst mit seinem Handy als Selfie angefertigt habe. Die Beklagte habe dieses Lichtbildwerk ohne Zustimmung des Klägers der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und auch via Link auf ihrem Facebook-Profil und ihrem X-Profil verbreitet. Sie habe es rechtswidrig bearbeitet (§ 14 Abs 2 UrhG), vervielfältigt (§ 15 UrhG) und im Internet zur Verfügung gestellt (§ 18a UrhG). Durch die Veröffentlichung des Lichtbildwerks ohne Zustimmung des Urhebers, noch dazu ohne Bezeichnung des Urhebers, durch die Beschneidung des Lichtbildwerks und das vorgenommene Einfügen einer Verpixelung seien die Rechte des Klägers als Urheber dieses Lichtbildwerks verletzt worden. Die Beklagte treffe ein Verschulden an der Rechtsverletzung. Der Kläger habe Anspruch auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Ersatz für materielle Schäden. Bereits das Setzen eines Links sei nach der Rechtsprechung des EuGH ein Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art 3 Info-RL, weil damit ein direkter Zugang geschaffen werde und eine relevante Zugänglichmachung vorliege. Auch beim Framing oder bei embedded links greife der Linksetzer unmittelbar in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Hier sei das Lichtbild, das der Kläger lediglich an einen Bekannten, H*, in einer privaten Nachricht versandt habe, nie im Internet frei zugänglich gewesen, sondern sei es vom Persönlichkeitsrecht des Klägers, dem Brief-und Geheimnisschutz, umfasst. Das Bildzitat sei nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Der Zitatzweck hätte auch anders gleichermaßen erreicht werden können.
Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz für materielle Schäden gemäß § 87 Abs 3 UrhG. Ihm stehe für die in Rede stehende Veröffentlichung des Selfies das Doppelte des angemessenen Entgelts im Sinne von § 86 UrhG zu, somit EUR 2.000. Ausgehend vom Nutzen, dem Motiv und der Qualität des Lichtbildwerks, sowie dem für die Erstellung erforderlichen Aufwand sei die Höhe des Entgelts und des begehrten Schadenersatzes angemessen. Der Kläger räume keine Nutzungsrechte an seinen Lichtbildern ein, sodass kein üblicher Marktpreis für seine Bilder bestehe und das zustehende Entgelt nach § 273 ZPO zu bemessen sei. Die Beklagte habe ein besonderes und offenkundiges Interesse an dem Lichtbild. Da es den bekannten Kläger abbilde, erhöhe sich der Marktpreis des Lichtbilds. Der begehrte Schadenersatz sei aufgrund des Nutzens des Lichtbildwerks für die Beklagte berechtigt. Die Beklagte habe das Lichtbildwerk fast drei Monate zur kommerziellen Nutzung auf ihrer Website E* veröffentlicht, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach ihren eigenen Angaben über eine Rekordreichweite verfügt habe.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie sei zwar Medieninhaberin der Website E*, aber nicht von ** bzw E*/video. Die Beklagte habe bezüglich des Videos und somit auch bezüglich des im Video ersichtlichen Lichtbilds keine urheberrechtliche Verwertungshandlung vorgenommen. Das Video sei bereits zuvor auf E*/video unter der URL ** frei abrufbar gewesen. Sie habe das Video nur in ihren Artikel mittels Framing-Technik eingebettet. Durch das Einbetten des Videos sei kein neues Publikum erreicht worden. Das Werk sei bereits für alle Internetnutzer frei zugänglich gewesen. Es liege daher keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 Info-RL vor, so dass die Beklagte für die inkriminierte Veröffentlichung auf der Website E* nicht passivlegitimiert sei. Auf ihrem Facebook-und ihrem X-Profil habe die Beklagte nur ihren auf E* veröffentlichten Artikel „Schwerer Vorwurf: A* soll bei Begräbnis seiner Mutter abkassiert haben“ mittels Hyperlink verlinkt. Außerdem handle es sich um ein zulässiges Zitat. Die Verwertung sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Zustimmung des Klägers zur Bildveröffentlichung wäre bei gebotener ex-ante Betrachtung wenig wahrscheinlich gewesen. Da es sich um ein Selfie handle, sei eine Urheberrechtsangabe nicht erforderlich. Ohnedies sei im eingeblendeten Screenshot oben der Name des Klägers als Versender des Bilds zu sehen.
Es bestehe kein Anlass für eine Urteilsveröffentlichung. Jedenfalls habe sie nur in Normallettern, nicht auf der Startseite von E* und nicht für die Dauer von 30 Tagen zu erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des BGH könne für die Berechnung des Anspruchs eines Hobbyfotografen nicht auf die Empfehlungen der K* zurückgegriffen werden. Wenn es sich bei dem Lichtbild um einen „Schnappschuss“ handle, könne der Schadenersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf EUR 100 geschätzt werden. Das Lichtbild habe keinen bzw einen äußerst geringen Wert.
In der Tagsatzung am 28.11.2025 nahm der Kläger das Vergleichsanbot der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungs-und des Veröffentlichungsbegehrens an, wobei die Kostenentscheidung zur Gänze dem Gericht vorbehalten blieb.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das verbliebene Klagebegehren, nämlich das Zahlungsbegehren, zur Gänze ab und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen anteiligen Barauslagenersatz von EUR 411,18 zu leisten.
Es hielt dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt auf den Urteilsseiten 2 bis 3 Unstrittiges fest und traf auf den Urteilsseiten 5 bis 6 weitere Feststellungen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, das Selfie sei als vom Kläger angefertigtes Lichtbildwerk im Sinne des § 3 UrhG zu qualifizieren. Es handle sich dabei zwar um einen sogenannten Schnappschuss, nichts desto trotz sei das für die Einordnung als Lichtbildwerk erforderliche Mindestmaß an Individualität, etwa durch Auswahl des Blickwinkels oder des Ausschnitts gerade noch anzunehmen. Der Hintergrund des Selfies mit einem Freund erscheine bewusst gewählt.
Beim hier vorliegenden Framing bzw Setzen eines Hyperlinks werde in das dem Urheber vorbehaltene „Zurverfügungsstellungsrecht Urheberrecht“ jedenfalls in einer ersten Betrachtungsweise nur dann nicht eingegriffen, wenn auf diese Art und Weise der Öffentlichkeit Inhalte aus dem Internet zur Verfügung gestellt werden, die sich dort rechtmäßig befunden haben. Die Beklagte sei aber ihrer Behauptungs-und Beweispflicht, dass das Selfie in dem geframten bzw verlinkten Video rechtmäßig aufgeschienen sei, nicht nachgekommen. Die Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Aufscheinens des Selfies im Video sei beim nachfolgenden in Gewinnerzielungsabsicht erfolgten Framing bzw Verlinken widerleglich zu vermuten, wobei dies die Beklagte gerade nicht widerlegt habe.
Die Beklagte habe die vom Kläger behauptete Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreichend substanziert im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO bestritten. Eine wesentliche Zitatfunktion komme dem Selfie angesichts der übrigen (Urlaubs-)Bilder im Video schon von vornherein nicht zu. Da es gerade auf das eine Bild nicht angekommen sei, gehe auch der Verweis der Beklagten auf Art 10 EMRK ins Leere.
Die Beklagte habe daher das Urheberrecht des Klägers verletzt und wären sowohl das Unterlassungsbegehren als auch das Veröffentlichungsbegehren berechtigt gewesen.
Die Höhe des an die Urheberrechtsverletzung anknüpfenden angemessenen Entgelts sei im Sinne des § 86 UrhG zu bemessen, wobei zu fragen sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragsparteien bei Berücksichtigung aller objektiven und lizenrelevanten Umstände in concreto vereinbart hätten. Aufgrund der konkreten Umstände hätte ein potentieller Lizenznehmer dem Kläger aber für das in Rede stehende Bild kein Lizenzentgelt gezahlt, zumal seinem Ansinnen, mit dem Bild einen Urlaub des Klägers zu dokumentieren, mit den übrigen Bildern ohnedies ausreichend Rechnung getragen gewesen wäre. Das Zahlungsbegehren sei daher unberechtigt.
In seiner Kostenentscheidungbejahte das Erstgericht eine Kostenaufhebung im Sinne des § 43 ZPO. In Bezug auf das Unterlassungs-und Veröffentlichungsbegehren sei gemäß § 13 Abs 4 lit c RATG aufgrund der Einschränkung von einem Streitwert von EUR 1.500 auszugehen. Diesbezüglich sei der Kläger als voll bzw zumindest nahezu voll obsiegend (§§ 41 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO) anzusehen. Bezüglich des Leistungsbegehrens sei die Beklagte als voll obsiegend (§ 41 Abs 1 ZPO) anzusehen. Bei einem Gesamtstreitwert von EUR 3.500 ergeben sich somit 42 % bzw 58 %, so dass Barauslagenersatz im obsiegenden Umfang stattfinde.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, ihm EUR 2.000 s.A. und einen Prozesskostenersatz von EUR 5.425,10 (darin EUR 741,02 an USt und 979 an Barauslagen) für das Verfahren erster Instanz zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Rechtsrüge:
1.1.Um die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG in Anspruch nehmen zu können, muss der Kläger nur behaupten und beweisen, dass der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet hat und dass dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muss er weder behaupten noch beweisen (RS0111242).
1.2.„Angemessen“ im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG ist das Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird, also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr (4 Ob 249/01y mwN). Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Der Verletzer ist grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (4 Ob 133/13g Rz 5.8.; vgl 4 Ob 58/24v RZ [16]; Görg, UrhG Praxiskommentar Rz 9).
Die fehlende Lizenzbereitschaft des Klägers spielt für das Bestehen des Anspruchs auf Zahlung eines angemessenen Entgelts keine Rolle (vgl 4 Ob 133/13g Rz 5.3.). Stets kann es bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts nur um eine objektive Sichtweise, nicht aber darum gehen, welches Entgelt der Verletzte subjektiv verlangt hätte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die fehlende Bereitschaft des Verletzers, ein Entgelt zu bezahlen, haben auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühr ebenfalls keinen Einfluss. Ebenso unerheblich ist es, ob der Verletzer mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat oder nicht ( Guggenbichler in Ciresa , Österreichisches Urheberrecht 25§ 86 UrhG Rz 25).
1.3.Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs-und beweispflichtig. Die Behauptung alleine, ein Entgelt in einer gewissen Höhe sei angemessen, reicht dabei nicht aus. Gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen. Bei der Feststellung des für vergleichbare Nutzungen üblichen Entgelts handelt es sich um eine Tatfrage, bei der Bemessung des im konkreten Fall angemessenen Entgelts um eine Frage der rechtlichen Beurteilung (4 Ob 133/13g Rz 5.8. mwN).
Die Honorarempfehlungen der Bundesinnung für Berufsfotografen sind bei der Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern jedenfalls dann nicht heranzuziehen, wenn die Bilder nicht von einem Berufsfotografen hergestellt wurden (RS0134753). Bei der Ermittlung des im Einzelfall angemessenen Entgelts erscheint es zielführend, auch die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Bekanntheitsgrad des Urhebers (Fotografen), den Umfang der Nutzung und sonstige Umstände, wie etwa die Aktualität, Brisanz oder die (Un-)Wiederbringlichkeit der Aufnahmen zu berücksichtigen (vgl Guggenbichler in Ciresa , Österreichisches Urheberrecht 25§ 86 UrhG Rz 26).
1.4. Die vom Kläger in seiner Berufung begehrte ergänzende Feststellung, dass „ die Parteien für die gegenständliche Verwendung des Lichtbilds des Klägers eine Lizenzgebühr iHv EUR 1.000 vereinbart hätten“ steht im Widerspruch zu seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, dass er im konkreten Fall keine Nutzungsrechte an seinen Lichtbildern einräumt (ON 5 S 4). Da sekundäre Feststellungsmängel voraussetzen, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0043325 [T1]), scheidet bereits deshalb ein sekundärer Feststellungsmangel aus.
1.5. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass der Zweck, den Urlaub des Klägers zu dokumentieren, bereits durch die Veröffentlichung der anderen neun Bilder erreicht wird. Nichts desto trotz hat sich die Beklagte entschieden, auch das hier strittige Selfie zu veröffentlichen. Es zeigt auch eine etwas andere Perspektive als die anderen Bilder, obwohl die Begleitung des Klägers verpixelt ist. Aus der Handhaltung des Klägers ist auch dessen Aufnahme als Selfie naheliegend, was es vielleicht aufgrund der Bekanntheit des Klägers interessanter macht. Das Erstgericht wies aber bereits zu Recht darauf hin, dass das hier relevante Selfie im Video nur sinnvoll wahrgenommen (und genauer in Augenschein genommen) werden kann, wenn man die Pausetaste drückt (UA S 5). Daher fallen auch die hohe Reichweite der Website der Beklagten und der Umstand, dass das Video fast drei Monate abrufbar war, nicht so stark ins Gewicht.
Auch wenn sich die photographische Qualität und Originalität des Selfies in Grenzen hält, wird die Annahme des Erstgerichts, dass ein potentieller Lizenznehmer gar kein Entgelt für dieses Selfie gezahlt hätte, vom Berufungsgericht nicht geteilt. Es erachtet vielmehr in Anbetracht der Rechtsprechung und der hier vorliegenden Umstände ein Entgelt von EUR 250 für angemessen (§ 273 ZPO).
1.6.Dem Kläger steht daher nach § 87 Abs 3 UrhG das Duplum, somit EUR 500 s.A. zu. Da er in seiner Klage 4 % Zinsen ab 15 .4.2025 begehrte, die die Beklagte nicht substanziiert bestritt, sind ihm diese zuzusprechen, nicht jedoch Zinsen bereits ab 14 .4.2025, wie er sie im Berufungsantrag begehrt (ON 12 S 5).
2. Zur Berufung im Kostenpunkt:
2.1. Die Abänderung in der Hauptsache führt auch zu einer neuen Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei die Argumente der Berufung im Kostenpunkt berücksichtigt werden.
2.2.Im vom Kläger angenommenen Vergleichsanbot der Beklagten (ON 8.3 iVm ON 8.6) ist festgehalten, dass „die Kostenentscheidung in ihrer Gänze dem Gericht vorbehalten bleibt“. Es ist daher vom Gericht zu entscheiden, ob dem Kläger hinsichtlich des Unterlassungs-und des Veröffentlichungsbegehrens ein Kostenersatz zusteht (vgl RS0035866, Obermaier , Kostenseitig, ÖJZ 2015, 488; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.378).
2.3. Die Beklagte argumentiert in ihrer Berufungsbeantwortung damit, dass das Unterlassungs-und das Veröffentlichungsbegehren des Klägers unberechtigt seien, so dass ihm kein weitergehender Kostenersatzanspruch zustünde. Dabei argumentiert sie mit den EuGH-Entscheidungen C-348/13, BestWater International, und C-348/13, Svensson, dass sie bezüglich des Videos und somit auch bezüglich des im Video ersichtlichen Lichtbilds keine urheberrechtliche Verwertungshandlung vorgenommen habe, weil sie das Video nur mittels Framing-Technik in ihren Artikel eingebettet habe.
2.4. In der Entscheidung C-160/15, GS Media, setzte sich der EuGH mit seinen früheren Entscheidungen Svensson und BestWater International auseinander und kam zum Schluss, dass, wenn erwiesen ist, dass der Betreffende wusste oder wissen hätte müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Info-RL zu betrachten ist (vgl Rz 49).
Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Info-RL dar (vgl Rz 51).
2.5. Es ist unstrittig, dass die Beklagte hier in Gewinnerzielungsabsicht handelte (UA S 3). Dazu kommt, dass das Video ursprünglich auf E*/video abrufbar war, wobei Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der Medieninhaberin von E*/video, der B*.I* GmbH, und dem Geschäftsführer der Beklagten besteht (UA S 3). Es wäre daher an der Beklagten gelegen, sich vor Setzen des Links bzw Einbettung des Videos mittels Framings von der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des im Video kurz gezeigten Selfies zu überzeugen. Das Erstgericht hat daher die Berechtigung des Unterlassungs-und des Veröffentlichungsbegehrens zu Recht bejaht.
2.6. Nach einem Teilvergleich ist ein neuer Verfahrensabschnitt zu bilden, in dem die Erfolgsquote neu zu ermitteln ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.377).
Der erste Verfahrensabschnitt bis zum Teilvergleich weist einen Streitwert von EUR 35.000 auf. Der Kläger konnte mit seinem Unterlassungs-und seinem Veröffentlichungsbegehren zur Gänze durchdringen, während er mit seine Zahlungsbegehren nur EUR 500 s.A. erzielte. Er obsiegte im ersten Verfahrensabschnitt somit mit 95,71 %. Es liegt daher ein Fall des geringfügigen Unterliegens im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO vor. Die Beklagte hat ihm daher seine Vertretungskosten und seine Barauslagen zur Gänze zu ersetzen. Bei den Vertretungskosten bildet der „ersiegte Betrag“ von EUR 33.500 die Bemessungsgrundlage. Die Pauschalgebühr für die Klage ist zur Gänze diesem Abschnitt zuzurechnen und liegt bei dieser kein Tarifsprung vor.
Der zweite Verfahrensabschnitt, also die Tagsatzung am 28.11.2025, betraf ausschließlich das Zahlungsbegehren, womit der Kläger nur zu 25 % obsiegte. Der Beklagten stehen aufgrund von § 43 Abs 1 ZPO 50% ihrer Vertretungskosten für die Tagsatzung am 28.11.2025 auf Basis von EUR 2.000 zu. Privilegierte Barauslagen sind in diesem Verfahrensabschnitt auf keiner Seite angefallen.
2.7.Nur die Beklagte erhob Einwendungen gegen die gegnerische Kostennote und diese betrafen den zweiten Verfahrensabschnitt, in dem das Obsiegen der Beklagten überwog. Es waren daher die Kostennoten der Kostenentscheidung zu Grunde zu legen (§ 54 Abs 1a ZPO). Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche waren zu saldieren, so dass sich die im Spruch genannten Beträge ergeben.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 43 Abs 1 ZPO und 50 ZPO. Der der Kläger obsiegte nur zu 25 %. Er erhält daher 25 % seiner Barauslagen, während er der Beklagten 50 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.
Aufgrund des EUR 2.700 nicht übersteigenden Streitwerts steht der Beklagten nur der einfache Einheitssatz für ihre Berufungsbeantwortung zu (§ 23 Abs 10 RATG iVm § 501 Abs 1 ZPO). Auch hier erfolgte eine wechselseitige Saldierung, so dass sich die im Spruch genannten Beträge ergeben.
4.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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