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Gemeindesanitätsdienstgesetz

GSDG
In Kraft seit 01. Januar 1953
Up-to-date

I. Hauptstück

Gemeindesanitätsdienst

1. Abschnitt

Aufgaben der Gemeinden

§ 1 § 1

Die Gemeinden haben die ihnen nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu besorgen.

2. Abschnitt

Sanitätssprengel

§ 2 § 2

(1) Jede Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, hat die Aufgaben nach § 1 als Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht nach Abs. 2 durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband ein Sanitätssprengel gebildet wird.

(2) Soweit es zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendig und zu einer möglichst weitgehenden Minderung der den Gemeinden aus der Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenden Belastungen zweckmäßig ist, hat die Landesregierung aus den Gebieten mehrerer Gemeinden oder aus Teilen hievon durch Verordnung Sanitätssprengel zu bilden. Sind Gebiete mehrerer Gemeinden oder Teile hievon zu einem Sanitätssprengel zusammengefaßt, bilden diese Gemeinden einen Gemeindeverband. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die betroffenen Gemeinden zu hören.

§ 3 § 3

Die Landesregierung hat nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden unter Bedachtnahme auf deren Verkehrslage durch Verordnung zu bestimmen, in welcher der verbandsangehörigen Gemeinden der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband des

Sanitätssprengels ... (Name der Gemeinde, in welcher der

Gemeindeverband seinen Sitz hat)“.

3. Abschnitt

Sprengelärzte

§ 4 § 4

Die fachliche Besorgung der Aufgaben nach § 1 obliegt in jedem Sanitätssprengel einem Sprengelarzt, in der Stadt Innsbruck dem Stadtphysikat. Die Sprengelärzte und ihre Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.

§ 5 § 5

(1) In jedem Sanitätssprengel hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, sofern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/2011 besteht, sicherzustellen, dass zumindest ein geeigneter Sprengelarzt zur Verfügung steht. Mittels schriftlicher Vereinbarung können die sprengelärztlichen Aufgaben an Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie der Lage ihres Wohnsitzes, Berufssitzes oder Dienstortes dazu geeignet sind, oder an entsprechende Einrichtungen, in denen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte und fachlich qualifizierte Ärzte tätig sind, übertragen werden.

(2) Die Übertragung sprengelärztlicher Aufgaben kann, sofern dies zur sprengelärztlichen Versorgung erforderlich ist, auch an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erfolgen.

(3) Die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des ersten Hauptstücks ist nicht zulässig.

(4) Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.

(5) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

a) die Anzahl der Einwohner des Sanitätssprengels,

b) die der Bewerbung anzuschließenden Unterlagen (insbesondere Qualifikationsnachweise),

c) den Hinweis, dass Bewerbungen binnen drei Wochen, vom Tag der Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes an gerechnet, bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindeverband des Sanitätssprengels einzubringen sind.

(6) Nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 5 lit. c sind die Bewerbungen samt Qualifikationsnachweisen der Landesregierung vorzulegen und von dieser an den Landessanitätsrat zur fachlichen Beurteilung der Bewerber weiter zu leiten. Die Landesregierung hat die Bewerbungen mit dem Gutachten des Landessanitätsrates der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels zu übersenden.

(7) Schriftliche Vereinbarungen nach den Abs. 1 und 2 haben, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, jedenfalls zu enthalten:

a) die vom Sprengelarzt für die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband zu erbringenden Leistungen,

b) den Hinweis auf die vom Sprengelarzt aufgrund seiner Stellung nach § 4 zweiter Satz für einen anderen Rechtsträger zu erbringenden Leistungen,

c) das für die Leistungen nach lit. a gebührende Entgelt, es sei denn, dass dieses in einer Verordnung nach Abs. 7a festgesetzt ist.

d) die Dauer der Vereinbarung,

e) die Auflösungsgründe und -fristen,

f) die Verpflichtung zur Beachtung der Amtsverschwiegenheit,

g) eine Vertretungsregelung für den Fall der vorübergehenden Verhinderung,

h) die Verpflichtung zur Mitteilung des Eintrittes des Vertretungsfalles an den Vertragspartner,

i) die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung von Sprengelärzten.

(7a) Die Landesregierung kann nach Anhören der Ärztekammer für Tirol und des Tiroler Gemeindeverbandes durch Verordnung das Entgelt für einzelne nach Abs. 1 und 2 vereinbarte Leistungen festsetzen. In dieser Verordnung können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, die Größe der Sprengel (Einwohnerzahl bzw. Fläche) und die statistischen Einsatzzahlen nähere Bestimmungen getroffen werden über:

a) das für die konkrete Leistung gebührende Entgelt,

b) die Abgeltung der Zeit für die An- und Abfahrt zur Durchführung der Leistung und

c) die Abgeltung für die Bereitschaft,

wobei auch eine Festsetzung in Pauschalbeträgen erfolgen kann.

(8) Der Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist für vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes des Sanitätssprengels kundzumachen. Die Ärztekammer für Tirol ist über den Abschluss der Vereinbarung zu informieren.

(9) Die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel sowie die Stadt Innsbruck haben gemeinsam eine Datenverarbeitung zum Zweck der Bereitstellung der Identifikations- und konkreten Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, der jeweiligen Vertreter bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 zu errichten und zu betreiben. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

a) nähere Bestimmungen über die Datenarten und die technischen Parameter der Bereitstellung der Daten,

b) den Zeitpunkt, bis zu dem die Datenverarbeitung errichtet sein muss,

c) den Zeitpunkt, ab dem der zuständige Sprengelarzt bzw. der Stadtphysikus, deren Vertreter sowie der Totenbeschauer nach § 29 Abs. 2 ihre Identifikations- und konkreten aktuellen Erreichbarkeitsdaten in diese Datenverarbeitung einzutragen und aktuell zu halten haben,

d) den Zeitpunkt, bis zu dem die Datenverarbeitung in Betrieb zu nehmen ist und dem Land Tirol, den Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen, der Leitstelle Tirol GmbH sowie der Ärztekammer für Tirol kostenloser Zugang zu gewähren ist,

e) ob weitere Personen oder Einrichtungen Zugang zur Datenverarbeitung erhalten sollen.

(10) Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände eines Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck haben Zugriff zu den ihren Sanitätssprengel betreffenden Daten zu erhalten. Sie haben jeder bzw. jedem Interessierten Auskünfte über die jeweils für deren Gebiet zuständigen Ärzte zu erteilen.

4. Abschnitt

Bestimmungen für Sprengelärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

§ 6 § 6

Der Sprengelarzt hat seinen Wohnsitz im Gebiet des Sanitätssprengels zu nehmen. Ausnahmen hievon können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeinderates (des Sprengelausschusses) und der Ärztekammer bewilligt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Sprengelarztes, obwohl er seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Sanitätssprengels hat, gewährleistet ist.

§ 7 § 7

(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Sprengelarzt seinen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hat, ist verpflichtet, ihn nach Schaffung des erforderlichen Dienstpostens als Beamten in ihren Dienst zu nehmen und dem Sanitätssprengel zur Verfügung zu stellen (Anstellungsgemeinde). Diese Gemeinde ist in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten des Sprengelarztes an die Anträge des Sprengel-Ausschusses gebunden. Ausgenommen davon ist der unmittelbare Vollzug gesetzlich angeordneter Verfügungen.

(2) In jenen Fällen, in denen die Landesregierung dem Sprengelarzt im Sinne des § 6 gestattet hat, seinen Wohnsitz außerhalb des Sprengels zu nehmen, bestimmt die Landesregierung gleichzeitig, welche Gemeinde des Sprengels den Sprengelarzt als Beamten in Dienst zu nehmen hat.

(3) Die Ernennung erfolgt nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften auf Probe, jedoch mit der Bedingung, daß eine mindestens einjährige Tätigkeit als Sprengelarzt tatsächlich vor der Definitivstellung zurückgelegt werden muß.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die für Gemeindebeamte in Geltung stehenden Vorschriften auf den Sprengelarzt Anwendung.

(5) Für die Definitivstellung des Sprengelarztes ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens erforderlich. Die Prüfung ist vor einer bei der Landesregierung bestehenden Kommission abzulegen, deren Vorsitzender der Landessanitätsdirektor ist und der ein weiterer Amtsarzt und ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Landes als Beisitzer angehören. Die Prüfung aus Sanitätswesen hat sich insbesondere auf Sanitätsgesetzkunde, Hygiene und gerichtliche Medizin zu erstrecken.

(6) Vor der Definitivstellung ist das Dienstverhältnis des Sprengelarztes ohne Angabe von Gründen jederzeit kündbar; die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, später zwei Monate. Ein solcher Beschluß des Sprengel-Ausschusses erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 8 § 8

Der Sprengelarzt hat während der Dauer des Dienststandes keinen Anspruch auf Bezüge.

§ 9 § 9

(1) Erkrankt der Sprengelarzt und dauert seine Erkrankung voraussichtlich länger als zwei Wochen, so hat er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister (Sprengelobmann) einen Vertreter zu bestellen. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) einen anderen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben für die Dauer der Erkrankung zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen.

(2) Die Kosten der Vertretung sind vom Sanitätssprengel bis zur Höhe von 40 v.H. des auf die Vertretungszeit entfallenden Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu tragen, darüber hinaus vom Sprengelarzt. Ist die Krankheit nachweislich in Ausübung des sprengelärztlichen Dienstes entstanden, so hat der Sanitätssprengel die Vertretungskosten bis zur Höhe von 80 v.H. des auf die Vertretungszeit entfallenden Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu tragen. Der Nachweis ist durch ein amtsärztliches Zeugnis des Landessanitätsdirektors zu erbringen.

(3) Bei Übertritt oder Versetzung des Sprengelarztes in den Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses des Sprengelarztes hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) für den Zeitraum bis zum Dienstantritt des neuen Sprengelarztes einen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen.

§ 10 § 10

(1) Der Sprengelarzt hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen im Kalenderjahr. Nach dem 20. Dienstjahr hat er Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 36 Werktagen. Der Sprengelarzt hat für die Zeit des Erholungsurlaubes einen Vertreter zu bestellen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters und die Tragung der Kosten der Vertretung gilt § 9 Abs. 1 und 2 erster Satz sinngemäß.

§ 10a § 10a

(1) Der Bürgermeister (Sprengelobmann) kann dem Sprengelarzt auf sein begründetes Ansuchen einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von zwölf Werktagen im Kalenderjahr gewähren. Der Sprengelarzt hat für die Zeit des Sonderurlaubes einen Vertreter zu bestellen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß. Die Kosten der Vertretung hat der Sprengelarzt zu tragen.

§ 11 § 11

(1) Der Sprengelarzt, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt oder die ihm im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen gröblich verletzt, ist nach den Bestimmungen des 9. Abschnittes des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung zur Verantwortung zu ziehen, wobei die Abweichungen nach den Abs. 2 bis 6 gelten.

(2) Die Aufgaben des Bürgermeisters sind in den durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden gebildeten Sanitätssprengeln vom Sprengelobmann zu besorgen.

(3) Bei der Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen ist vom fiktiven Monatsbezug (§ 18 Abs. 2) auszugehen, der dem Sprengelarzt aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.

(4) § 84 Abs. 3 und 5, soweit er sich auf die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung bezieht, und § 99 Abs. 2 lit. a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Pensionsfonds für Sprengelärzte zu.

(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses oder des Beschlusses bzw. der Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Ärztekammer zu übermitteln.

§ 16 § 16

Ist gegen einen Sprengelarzt ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes oder der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes unmittelbar zur Folge hat, so ist der Sprengelarzt ohne weiteres Disziplinarverfahren mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu entlassen.

§ 18 § 18

(1) Dem Sprengelarzt und seinen Hinterbliebenen stehen Ansprüche auf Ruhegenuß (Abfertigung), Todfallbeitrag und Versorgungsgenüsse in sinngemäßer Anwendung der für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften zu, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Leistungen sind nach dem Gehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, bis Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu bemessen. Der Sprengelarzt ist hiezu ab Beginn des Dienstverhältnisses in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, einzustufen. Er rückt nach jeweils zwei Jahren rechnerisch in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die Vorrückung endet nach Erreichung der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VI. Für die Berechnung der Vorrückung und der Zeitvorrückung sind die für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(3) Vordienstzeiten sind, mit Ausnahme von Dienstzeiten als Sprengelarzt in einer anderen Gemeinde Tirols, für die Einstufung nach Abs. 2 nicht anzurechnen.

(4) Die Ansprüche nach Abs. 1 richten sich gegen den Pensionsfonds für Sprengelärzte (§ 20 Abs. 1).

§ 19 § 19

(1) Abgesehen von der Versetzung in den Ruhestand auf Grund einer rechtskräftigen verhängten Disziplinarstrafe verfügt der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates (Sprengelausschusses) in sinngemäßer Anwendung der für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten und die Versetzung in den Ruhestand.

(2) Die Landesregierung stellt fest, ob und in welcher Höhe dem Sprengelarzt oder seinen Hinterbliebenen Leistungen aus dem Pensionsfonds zustehen. Die Feststellung, ob Dienstunfähigkeit zur Ausübung des sprengelärztlichen Dienstes besteht, wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens des Landessanitätsdirektors getroffen.

(3) Bei einer im Epidemiedienst entstandenen Dienstunfähigkeit des Sprengelarztes finden die für Dienstunfälle von Gemeindebeamten jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(4) Bei der Bemessung der Leistungen aus dem Pensionsfonds für Sprengelärzte sind die für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(5) Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, sind auf Antrag als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen.

(6) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können auf Antrag bis zum Höchstausmaß von insgesamt fünf Jahren angerechnet werden:

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, für die keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestand,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(7) Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages bildet der Gehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage.

§ 20 § 20

(1) Zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse dient der Pensionsfonds für Sprengelärzte. Der Fonds ist ein Sondervermögen des Landes Tirol und wird von der Landesregierung verwaltet.

(2) Dem Pensionsfonds für Sprengelärzte fließen zu:

a) Überweisungsbeträge nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 4 und 5),

b) besondere Pensionsbeiträge (§ 19 Abs. 7),

c) Beiträge der Gemeinden (§ 21),

d) Zinsen des Fondsvermögens,

e) Geldstrafen und Geldbußen,

f) sonstige zweckbestimmte Beiträge.

(3) Reichen die im Abs. 2 genannten Beiträge und Mittel des Fonds zur Bestreitung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht aus, so tragen das Land die Hälfte und die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck in ihrer Gesamtheit die andere Hälfte des Fehlbetrages.

§ 21 § 21

(1) Die Anstellungsgemeinde hat vom Tag des Dienstantrittes des Sprengelarztes an monatlich einen Beitrag zum Pensionsfonds für Sprengelärzte in der Höhe von 14 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu entrichten. Dieser Gehalt ist auch als Bemessungsgrundlage für Überweisungsbeträge an Sozialversicherungsträger beim Austritt eines Sprengelarztes zugrunde zu legen.

(2) Der Gemeindeverband hat der Anstellungsgemeinde die Kosten, die ihr aus der Anstellung des Sprengelarztes erwachsen, zu ersetzen.

(3) Zur Deckung der Kosten, die dem Gemeindeverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge hat sich nach der bei der letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl, mit der die Gemeinden dem Gemeindeverband angehören, zu richten.

(4) Die Art der Beitragsentrichtung nach Abs. 1 (Fälligkeitstermine) kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.

§ 22 § 22

(1) Der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit nach § 20 Abs. 3 zu tragende Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internetseite der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.

(2) Die Abrechnung der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit und vom Land nach § 20 Abs. 3 zu leistenden Beiträge hat jährlich zu erfolgen. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit des Pensionsfonds für Sprengelärzte können Vorschüsse eingehoben werden.

(3) Die Art der Beitragsentrichtung (Fälligkeitstermine) kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.

§ 23 § 23

(1) Für einen Sprengelarzt, der im Zeitpunkt der Anstellung das 45. Lebensjahr überschritten hat, hat die Anstellungsgemeinde dem Pensionsfonds für Sprengelärzte die Hälfte des anfallenden Aufwandes an Ruhe-(Versorgungs )Genüssen zu ersetzen. Dies gilt nicht für Sprengelärzte, deren Anstellung vor dem 1. Jänner 1968 erfolgt ist.

(2) § 61 Abs. 3 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung und die Übergangsbestimmungen nach Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2003 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anstellungsgemeinde den Ersatz des Pensionsaufwandes an den Pensionsfonds für Sprengelärzte zu leisten hat.

(3) § 21 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Aufsicht

§ 24 § 24

(1) Die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände als Sanitätssprengel obliegt der Landesregierung.

(2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, und des Innsbrucker Stadtrechts 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Aufsicht über die Gemeinden sinngemäß Anwendung.

6. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 26 § 26

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes definitiv bestellten Sprengelärzte gelten als Sprengelärzte im definitiven Dienstverhältnis im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Ansprüche der Sprengelärzte auf die ihnen bisher zustehenden Bar- oder Sachbezüge oder sonstigen Begünstigungen erlöschen mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; irgendwelche Ersatzansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

(3) Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstwohnung bleibt jedoch in jenen Fällen, in denen diese bisher bestanden hat, auch weiterhin aufrecht. Erfolgte die Überlassung der Dienstwohnung bisher unentgeltlich, so bleibt es auch künftighin auf die Dauer der gegenständlichen Anstellung des Sprengelarztes dabei; andernfalls gelten die für Dienstwohnungen von Gemeindebeamten in Kraft stehenden Vorschriften sinngemäß.

(4) Sprengelärzte, deren Probezeit nach den bisherigen Bestimmungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war, gelten als Sprengelärzte auf Probe nach diesem Gesetz; sie vollenden die Probezeit nach den bisher hiefür geltenden Vorschriften.

§ 27 § 27

(1) Jenen Sprengelärzten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 15 Jahre im sprengelärztlichen Dienste in Tirol tätig waren, kann die Landesregierung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf ihren Antrag nach Anhörung des Sprengel-Ausschusses Ausnahmen von der Bestimmung des § 26 Abs. 2 bewilligen.

(2) Anträge in diesem Sinne sind innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

II. Hauptstück

Leichen- und Bestattungswesen

1. Abschnitt

Totenbeschau

§ 28 § 28

(1) Nach jedem Todesfall ist bei Vorliegen sicherer Todeszeichen zeitnahe, möglichst aber zwölf Stunden nach Kenntnis des Todesfalls, eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:

a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist;

b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist;

c) ob sie durch Zufall, durch eigene Unachtsamkeit oder durch Selbstmord das Leben verloren hat;

d) ob nicht Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß der Tod durch strafgesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen herbeigeführt wurde;

e) ob bei einem Todesfall Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß Krankheiten epidemisch auftreten;

f) ob bei dem Todesfall Umstände vorhanden sind, die Maßregeln zur Abwehr von Erkrankungen erfordern.

(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Totgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung eines Totenbeschaubefundes zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Totenbeschau und über Erfordernisse des Totenbeschaubefundes, insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt, erlassen.

§ 28a § 28a

Die Thanatopraxie darf nur nach beschauärztlicher Freigabe von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.

§ 29 § 29

(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte oder die von ihnen ausdrücklich ermächtigten Ärzte hierzu herangezogen werden. Die Beanspruchung oder Annahme einer Vergütung von den Parteien für die Vornahme der Totenbeschau ist verboten.

(2) Stößt die Ausübung der Totenbeschau durch den Sprengelarzt allein wegen der großen Ausdehnung des Sprengels auf Schwierigkeiten oder ist vorübergehend ein Sprengelarzt nicht verfügbar, so kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Bürgermeisters (Sprengelobmannes) nach Anhören der Ärztekammer die Bestellung auch eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes zum Totenbeschauer bewilligen. Sofern sich der Sanitätssprengel über das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist zur Bewilligung die Landesregierung zuständig.

(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.

§ 30 § 30

(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Totenbeschauer Anzeige zu erstatten und alle notwendigen Auskünfte einschließlich des Umstandes einer allfälligen Verbringung zu erteilen. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde.

(2) Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (§ 5 Abs. 9 lit. d) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Abs. 1 erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.

(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche, unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen, vom Sterbe- oder Fundort, sofern erforderlich im Einvernehmen mit der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, weggebracht werden, wenn

a) der Totenbeschauer den Tod nach § 28 Abs. 1 lit. a festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, oder

b) nach Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 5 Abs. 9 lit. d der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notarzt oder der behandelnde Arzt, ausgenommen jener nach § 59 Abs. 7 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024, den Tod nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, dies mit der Maßgabe, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie in privaten bettenführenden Krankenanstalten die Verbringung nur in einen zu den Wohn- oder sonstigen Aufenthalts- oder Betriebsräumlichkeiten des Sterbe- oder Fundortes gehörenden Raum zulässig ist, oder

c) das Wegbringen vom Sterbe- oder Fundort in zwingenden Ausnahmefällen, wie Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sowie zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unumgänglich ist.

(4) Im Fall der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist darauf zu achten, dass die Leiche an einen geeigneten Ort gebracht wird, an dem die ordnungsgemäße Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist. Im Totenbeschaubefund ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Leiche vor Durchführung der Totenbeschau verbracht wurde. Vor der Verbringung der Leiche nach Abs. 3 lit. b hat der Notarzt bzw. der behandelnde Arzt die Zustimmung des Totenbeschauers einzuholen. Wenn dieser im Einzelfall nicht unmittelbar erreichbar ist, so ist die Verbringung dennoch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 1 und 2 zulässig. Der zuständige Totenbeschauer hat in diesen Fällen den ärztlichen Behandlungsschein vom Notarzt oder behandelnden Arzt einzufordern, welcher diesen zu übermitteln hat.

(5) Liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung vor, so ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Die Leiche ist in unveränderter Lage zu belassen, bis die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verbringung erteilt hat. In diesen Fällen kann die Totenbeschau nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

(6) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der zuletzt relevanten Erkrankungen und Leiden verpflichtet ist.

§ 31 § 31

(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache und liegt kein Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung oder Unterlassung vor, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.

(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen, soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt, nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Totenbeschaubefund anzuschließen ist.

(3) Im Fall einer gerichtlichen Obduktion unterbleibt die sanitätspolizeiliche Obduktion. Der Totenbeschauer kann den Totenbeschaubefund auf Grundlage der Ergebnisse der gerichtlichen Obduktion ausstellen, sofern diese verfügbar sind. Bei Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat bei epidemiologischem Erfordernis eine ergänzende Befundung zu beauftragen.

§ 32 § 32

(1) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beisetzung vom Gericht oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Aschenurnen sind in der Regel innerhalb von 14 Tagen beizusetzen.

(2) Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.

(3) Der Beisetzungszeitraum ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten im Totenbeschaubefund festzusetzen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen. Eine Hinausschiebung der Beisetzung aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen um mehr als drei Monate ist unzulässig. Die Gemeinde kann die Frist zur Beisetzung einer Aschenurne zwei Mal um je höchstens sechs Monate verlängern. Aschenurnen sind bis zur Beisetzung im Krematorium oder beim Bestatter zu verwahren.

(4) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen oder Leichenteilen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach § 47 hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.

2. Abschnitt

Friedhöfe

§ 33 § 33

(1) Bei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt nicht als Friedhof, wenn ein Fall des § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 vorliegt oder eine Genehmigung nach § 41a erteilt wird.

(2) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegt den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.

(3) Die Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen außerhalb eines Friedhofes ist nicht zulässig. Die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes ist nur nach Maßgabe des § 41a zulässig.

(4) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.

(5) Die Ruhefrist hat bei Erdgräbern mindestens zehn Jahre zu betragen. Aschenurnen, die nicht in einem Erdgrab beigesetzt werden, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab einbringen.

§ 34 § 34

Die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer werden von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.

§ 35 § 35

In konfessionellen Friedhöfen ist zur Beisetzung der Leichen von Personen, die dieser Konfession nicht angehören, denen jedoch nach den bestehenden Vorschriften die anständige Beerdigung auf dem Friedhof nicht verweigert werden kann, ein besonderer Platz zu schaffen.

§ 36 § 36

(1) Durch Enteignung können Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind.

(2) Die Enteignung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Enteignungswerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.

(3) Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung zuständig.

§ 37 § 37

(1) Im Enteignungsbescheid ist die Frist für den Beginn der Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes festzusetzen. Sie ist mit höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vollzuges der Enteignung, zu bestimmen und kann aus wichtigen Gründen auf höchstens zwei weitere Jahre erstreckt werden.

(2) Wird mit der Durchführung des Vorhabens, zu dem die Enteignung bewilligt wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist begonnen oder fortgesetzt, so kann der Enteignete die Rückübereignung gegen Erstattung der empfangenen Entschädigung begehren; werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück eintraten, sind nach dem Maß, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen; auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen.

§ 38 § 38

Im Übrigen sind auf die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 40 § 40

In jeder Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Friedhof befindet, ist zur Aufbahrung von Leichen eine Aufbahrungshalle zu errichten.

§ 41 § 41

Bei Schließung eines Friedhofes darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine allgemeine Ausgrabung vorgenommen werden, ebenso darf der Friedhof innerhalb dieses Zeitraumes keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.

3. Abschnitt

Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes

§ 41a § 41a

(1) Die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes durch Beerdigung oder Verwahrung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern

a) vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Beisetzung am im Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form dem Willen der verstorbenen Person entspricht,

b) die Beisetzung nicht gegen Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstößt, wobei nicht das Erscheinungsbild eines Friedhofes entstehen darf und die bereits genehmigte Anzahl der Beisetzungen, die Nähe zueinander und das Umfeld zu berücksichtigen sind,

c) die Beerdigung in einer biologisch abbaubaren Urne in einem Erdgrab mit der Mindesttiefe von 0,50 m erfolgt oder im Fall der Verwahrung eine dauerhaft plombierte Urne aus beständigem, unzerbrechlichem Material verwendet wird und

d) aufgrund der Eigenart des Beisetzungsortes keine naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Bedenken zu erwarten sind.

Ein sonstiges Verstreuen oder Verbringen von Asche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nicht zulässig.

(2) Dem Antrag auf Bewilligung sind jedenfalls anzuschließen

a) ein Lageplan oder eine vergleichbare Unterlage, aus welcher der konkrete Beisetzungsort hervorgeht, sowie eine Beschreibung des Vorhabens,

b) im Fall der Beerdigung die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers oder im Fall der Verwahrung die schriftliche Zustimmung des Wohnungsinhabers bzw. des sonstigen über die Örtlichkeit der Beisetzung Verfügungsberechtigten und

c) eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten bzw. die Glaubhaftmachung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen, am im Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form beigesetzt zu werden.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Urnenstätten fünf bzw. in besonders begründeten Ausnahmefällen zehn übersteigt. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind auch Urnen auf Grundparzellen oder in Wohnungen zusammenzuzählen, die zueinander in einem räumlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bewilligungen nach Abs. 1 der Gemeinde des Beisetzungsortes zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fristen für die Beisetzung sowie die Möglichkeit ihrer Verlängerung gemäß § 32 gelten auch für die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb von Friedhöfen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Abs. 1

a) dem Bewilligungsinhaber die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorschreiben, wenn dieser gröblich gegen die erteilte Bewilligung oder dieses Gesetz verstößt, oder

b) dem Liegenschaftseigentümer, dem Wohnungsinhaber oder dem sonstigen über die Örtlichkeit der Beisetzung Verfügungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorschreiben, wenn diese gegen die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstoßen.

Wird einem solchen Auftrag nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist entsprochen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Beisetzung auf einem Friedhof nach § 33 Abs. 1 anordnen.

(7) Aschenurnen, welche außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können von der Gemeinde des Auffindungsortes geöffnet und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab eingebracht werden. Dies gilt auch für aufgefundene Aschenurnen, für die keine Bewilligung vorhanden ist, sowie für Aschenurnen, die trotz einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht mehr außerhalb eines Friedhofes verwahrt werden sollen.

4. Abschnitt

Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen

§ 42 § 42

(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:

a) ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg,

b) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und

c) jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.

(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.

(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.

(5) Das Bestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.

(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.

(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch die Medizinische Universität Innsbruck, Department für Anatomie, Histologie und Embryologie vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Bestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.

(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.

§ 43 § 43

Für Leichenüberführungen in das Ausland hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Leichenpass eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.

§ 44 § 44

Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.

§ 45 § 45

(1) Am Zielort von Überführungen von Infektionsleichen sind die Leichen in die Leichenhalle zu bringen. Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten. Diese Verbote sind auf dem Leichenpass ausdrücklich zu vermerken.

(2) Die Fahrzeuge der Bestattungsunternehmen sind nach der Durchführung der Überführung zu desinfizieren.

(3) Infektionsüberführungen oder -beförderungen sind der Gemeinde des Zielortes und, falls dieser im Amtsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, auch dieser zur Überwachung anzuzeigen.

§ 46 § 46

(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.

(2) Exhumierungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.

(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.

5. Abschnitt

Feuerbestattung

§ 47 § 47

§ 47 Feuerbestattung

(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden.

(2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die Leiche zur Beerdigung freigegeben wurde.

(3) Die Aschenreste sind in eine Urne aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, so hat sie aus biologisch abbaubarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.

(4) Hat der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen, so kann auf Verlangen einer Person mit einem besonderen persönlichen Naheverhältnis zu diesem bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge zum Gedenken an den Verstorbenen entnommen werden. Diese kann

a) in ein kleines Behältnis abgefüllt werden, wobei bei mehreren Teilaschenentnahmen insgesamt nur eine Menge von 20 Gramm entnommen werden darf;

b) zu einem Schmuckstück, wie z. B. einem Diamanten, verarbeitet werden. In diesem Fall kann die hierfür erforderliche Aschenmenge, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtmenge der Asche, entnommen werden.

Im Fall der lit. a müssen die Behältnisse aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Diese gelten nicht als Urnen.

III. Hauptstück

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 49a § 49a

Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 2, 4 und 5, § 35, § 40, § 41, § 41a Abs. 7 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

IV. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 50 § 50

(1) Wer

a) die Beisetzung entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz ohne zuvor vorgenommener Totenbeschau bzw. ohne ausgestellten Totenbeschaubefund vornimmt,

b) eine Leichenöffnung, Eröffnung einzelner Körperhöhlen oder operative Eingriffe entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 2 vornimmt,

c) eine Beisetzung nicht innerhalb der Fristen nach § 32 oder im Fall des § 41a Abs. 6 zweiter Satz nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides vornimmt,

d) entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 2 einen Friedhof errichtet,

e) entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 3 außerhalb eines Friedhofes eine Leiche oder Leichenteile beerdigt,

f) gegen eine Verordnung nach § 33 Abs. 4 verstößt, wobei § 18 Abs. 2 TGO unberührt bleibt,

g) gegen die Ruhefrist nach § 33 Abs. 5 verstößt,

h) entgegen der Bestimmung des § 41a Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 außerhalb eines Friedhofes eine Aschenurne beisetzt oder die Asche verstreut oder auf sonstige Weise in die Erde, in das Wasser oder in die Luft verbringt,

i) trotz Ausnahmegenehmigung nach § 41a Abs. 1 eine entsprechende Beisetzung nicht vornimmt,

j) in sonstiger Weise gegen eine Bewilligung nach § 41a Abs. 1 verstößt oder einem behördlichen Auftrag nach § 41a Abs. 6 nicht nachkommt und dadurch gegen die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstößt,

k) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 2 eine Überführung von Leichen ohne Leichenpass vornimmt,

l) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 5 die vorgeschriebenen Auflagen missachtet bzw. die gesetzlichen Vorschriften nicht einhält,

m) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 6 ohne gewerberechtliche Befugnis eine Leiche überführt,

n) den auf dem Leichenpass vermerkten Verboten nach § 45 Abs. 1 zuwiderhandelt,

o) entgegen der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 und 2 eine Exhumierung durchführt,

p) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 1 außerhalb eines Krematoriums eine Feuerbestattung vornimmt,

q) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 2 ohne Bestätigung des Totenbeschauers eine Feuerbestattung vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a) als Totenbeschauer die Totenbeschau entgegen der Bestimmung des § 28 nicht vornimmt, sofern diese nicht nach § 31 Abs. 3 unterbleiben kann,

b) die Thanatopraxie entgegen der Bestimmung des § 28a ohne beschauärztliche Freigabe vornimmt oder die zu führenden Protokolle nicht aufbewahrt oder die Durchführung der Thanatopraxie dem zuständigen Totenbeschauer nicht anzeigt,

c) die notwendigen Auskünfte nach § 30 Abs. 1 nicht erteilt,

d) den Bestimmungen über die Verbringung der Leiche nach § 30 Abs. 3 zuwiderhandelt,

e) den Bestimmungen einer Verordnung nach § 34 zuwiderhandelt,

f) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 3 eine Leiche ohne den Leichenpass mitzuführen überführt,

g) der Bestimmung des § 47 Abs. 3 zuwiderhandelt,

h) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 4 lit. a mehr als die erlaubte Menge an Asche entnimmt oder kein entsprechendes Behältnis für die Aufbewahrung verwendet,

i) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 4 lit. b die Asche nicht entsprechend verarbeitet oder verarbeiten lässt oder mehr als die erlaubte Menge an Asche entnimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 50a § 50a

§ 50a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinden bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Öffentlichen Krankenanstalten und sonstige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:

a) in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen und pensionsbezogenen Verfahren vom öffentlich-rechtlichen Sprengelarzt nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstücks: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, pensionsbezogene Daten, Daten des Disziplinarverfahrens, Daten des strafgerichtlichen Urteils nach § 16,

b) von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten,

c) in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen und vertragsbezogenen Verfahren (§ 5 Abs. 1) vom Bewerber um eine sprengelärztliche Stelle, vom Sprengelarzt bzw. von den Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 bzw. von der öffentlichen Krankenanstalt nach § 5 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, qualifikationsbezogene, vertragsrechtliche Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,

d) vom Vertreter des Sprengelarztes und vom nach § 29 Abs. 2 bestellten Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene Daten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,

e) im Rahmen des § 30 Abs. 1 von den Hausgenossen, Angehörigen oder von jenen, die den Toten auffanden bzw. denjenigen, die die Verbringung nach § 30 Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. dieser zugestimmt haben: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Sterbefall,

f) im Rahmen des § 30 Abs. 3 lit. b vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,

g) im Rahmen des § 30 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 von der Person, die die Verbringung tatsächlich angeordnet hat: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,

h) im Rahmen des § 33 Abs. 4 vom Benützungsberechtigten der Grabstätte: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten,

i) vom Verstorbenen oder sonstigen hinsichtlich der Bestattung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,

j) im Rahmen des § 41a Abs. 4 sämtliche Daten, welche sich aus Bescheiden oder über Bescheide nach § 41a Abs. 1 ergeben,

k) in Fällen des § 41a Abs. 7 die auf der Aschenurne aufgebrachten oder eingravierten Daten sowie Daten von jenen Personen, welche die Aschenurne auffinden oder über die Örtlichkeit der Auffindung der Aschenurne verfügungsberechtigt sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:

a) von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten,

b) im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,

c) im Enteignungsverfahren nach den §§ 36 und 37 vom Eigentümer und sonstigen beteiligten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel.

(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:

a) in Bewilligungsverfahren nach § 41a Abs. 1 bis 5 vom Antragsteller und vom Liegenschaftseigentümer bzw. Wohnungsinhaber oder sonstigen über den Ort der Beisetzung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,

b) in Verfahren nach § 41a Abs. 6 vom Bewilligungsinhaber und vom Liegenschaftseigentümer bzw. Wohnungsinhaber oder sonstigen über den Ort der Beisetzung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,

c) im Überführungsverfahren nach § 42 Abs. 2 und nach § 43 vom Antragssteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,

d) im Bewilligungsverfahren nach § 46 vom Antragsteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten.

(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:

a) von Ärzten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten und Daten über durchgeführte Tätigkeiten;

b) von Bürgermeistern bzw. Sprengelobmännern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (§ 5 Abs. 6), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (§ 5 Abs. 1) Verfahren jeweils erforderlich sind.

(10) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 den Stellen nach § 5 Abs. 9 übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach § 5 Abs. 10 übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist.

(11) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach § 5 Abs. 1 und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach § 11 Abs. 6 der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln.

(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 jeweils erforderlich sind:

a) vom Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, qualifikationsbezogene Daten,

b) von der Gemeinde bzw. vom Gemeindeverband: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(13) Der nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 für die Totenbeschau Zuständige darf folgende personenbezogene Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:

a) von der Entbundenen: Identifikationsdaten, Daten über den Entwicklungsgrad der Frucht,

b) von der beigezogenen Hebamme und vom allenfalls beigezogenen Arzt: Identifikationsdaten.

(14) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(16) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind in den Fällen des § 41a Abs. 7 zum Zweck der Identifikation des über die Aschenurne Verfügungsberechtigten, sowie die nach Abs. 2 und 3 Verantwortlichen in Verfahren nach § 41a Abs. 1 und 6 insbesondere zum Zweck der Identifikation der dort genannten Personen und in Verfahren nach den §§ 36 und 37 insbesondere zum Zweck des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:

a) Zentrales Melderegister: Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,

b) Grundbuch: Namen, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,

c) Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.

§ 50b § 50b

§ 50b Übergangsbestimmungen

(1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sind Verordnungen nach § 5 Abs. 7a nicht anzuwenden.

(2) Auf zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Begräbnisstätten nach § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023, in denen bereits Leichen oder Leichenteile bestattet sind, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden.

(3) Bewilligungen nach § 33 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 bleiben weiterhin aufrecht.

§ 51 § 51

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die nachfolgenden Gesetze außer Kraft:

a) Das Hofdekret vom 7. März 1771, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern, ThGS. 6, Bd. S. 336, und das Hofdekret vom 25. Februar 1797 über die Errichtung von Totenkammern, PGS. Nr. 32,

b) das Hofdekret vom 23. August 1784, Z 2951, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen, PGS. 6. Bd. S. 565,

c) das Hofdekret vom 6. September 1787, Z 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte, das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z 1460, betreffend Privatfamiliengrüfte, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, betreffend Familiengrüfte, Hofkanzleizahl 8707/1843, das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z 13.210/790, betreffend Familiengrüfte, der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z 1771, betreffend Familiengrüfte, und der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken,

d) der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z 1452/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen, die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen, RGBl. Nr. 56,

e) das Gesetz vom 17. März 1896, betreffend die Regelung der Totenbeschaugebühren, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol Nr. 19,

f) das Gesetz über den Gesundheitsdienst in den Gemeinden vom 10. März 1921, wiederverlautbart mit Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1927, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Gesetze vom 10. Dezember 1936, LGBl. Nr. 11/1937, vom 28. Juni 1946, LGBl. Nr. 8, vom 18. Dezember 1948, LGBl. Nr. 10/1949, und vom 16. Februar 1951, LGBl. Nr. 14,

g) das Gesetz vom 18. Dezember 1930, betreffend die Regelung des Leichenwesens, LGBl. Nr. 14/1931, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1932, LGBl. Nr. 22/1933,

h) das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, D.RGBl. I S. 380, die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938, D.RGBl. I S. 1000, und die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, D.RGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939).

(2) Im selben Zeitpunkt treten die nachfolgenden Gesetze, jedoch nur soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft:

a) die Verordnung vom 8. April 1857, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken, RGBl. Nr. 73 (soweit diese Verordnung sanitätspolizeiliche Leichenöffnungen betrifft),

b) das Gesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68,

c) das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934, D.RGBl. I S. 531 und 794, die I. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 6. Februar 1935, D.RGBl. I S. 177, die II. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 22. Februar 1935, D.RGBl. I S. 215 (Dienstordnung - allgemeiner Teil), die III. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 30. März 1935, RMBl. S. 327 (Dienstordnung - besonderer Teil), und die Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 29. November 1938, D.RGBl. I S. 1680 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938),

d) die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Errichtung von Gesundheitsämtern in den Alpen- und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudetenland vom 12. Juni 1942, D.RGBl. I S. 390.

(3) Im selben Zeitpunkt treten alle Bestimmungen außer Kraft, die in anderen Gesetzen enthalten sind und Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt werden.

§ 52 § 52

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.