(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte oder die von ihnen ausdrücklich ermächtigten Ärzte hierzu herangezogen werden. Die Beanspruchung oder Annahme einer Vergütung von den Parteien für die Vornahme der Totenbeschau ist verboten.
(2) Stößt die Ausübung der Totenbeschau durch den Sprengelarzt allein wegen der großen Ausdehnung des Sprengels auf Schwierigkeiten oder ist vorübergehend ein Sprengelarzt nicht verfügbar, so kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Bürgermeisters (Sprengelobmannes) nach Anhören der Ärztekammer die Bestellung auch eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes zum Totenbeschauer bewilligen. Sofern sich der Sanitätssprengel über das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist zur Bewilligung die Landesregierung zuständig.
(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 29 § 29
(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte oder die von ihne…
§ 49a § 49a
…Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 2, 4 und 5, § 35, § 40, § 41, § 41a Abs. 7 und…
§ 5 § 5
…Datenverarbeitung zum Zweck der Bereitstellung der Identifikations- und konkreten Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, der jeweiligen Vertreter bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 zu errichten und zu betreiben. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen: a) nähere Bestimmungen über die Datenarten und die technischen Parameter der…
§ 50a § 50a
…5 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, qualifikationsbezogene, vertragsrechtliche Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten, d) vom Vertreter des Sprengelarztes und vom nach § 29 Abs. 2 bestellten Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene Daten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten, e) im Rahmen des § 30 Abs…