Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 49a § 49a
…§ 33 Abs. 2, 4 und 5, § 35, § 40, § 41, § 41a Abs. 7 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich…