GSDG
Gliederung
II. Hauptstück Leichen- und Bestattungswesen
2. Abschnitt Friedhöfe
§ 40 § 40
In jeder Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Friedhof befindet, ist zur Aufbahrung von Leichen eine Aufbahrungshalle zu errichten.
§ 49a GSDG · GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 49a Gemeindesanitätsdienstgesetz
…28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 2, 4 und 5, § 35, § 40, § 41, § 41a Abs. 7 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, §…
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