(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:
a) ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg,
b) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und
c) jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.
(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.
(5) Das Bestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.
(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.
(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch die Medizinische Universität Innsbruck, Department für Anatomie, Histologie und Embryologie vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Bestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 42 § 42
(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt: a) ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg, b) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder L…
§ 50a § 50a
…bzw. Wohnungsinhaber oder sonstigen über den Ort der Beisetzung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, c) im Überführungsverfahren nach § 42 Abs. 2 und nach § 43 vom Antragssteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten, d) im Bewilligungsverfahren nach § 46 vom…
§ 50 § 50
…41a Abs. 6 nicht nachkommt und dadurch gegen die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstößt, k) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 2 eine Überführung von Leichen ohne Leichenpass vornimmt, l) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 5 die vorgeschriebenen Auflagen missachtet…